BGer 1P.549/2005 |
BGer 1P.549/2005 vom 13.01.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.549/2005 /gij
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Urteil vom 13. Januar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Küng,
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Verhöramt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
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Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, Rathausplatz 1, Postfach, 6371 Stans.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 10. Februar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ geriet im Juli 2003 beim Arbeiten an einer Tischkreissäge in der Schreinerei S.________ in das laufende Sägeblatt und verlor dabei vier Finger und einen Teil des Daumens der rechten Hand. Nach Einsichtnahme in die Akten beantragte der Staatsanwalt des Kantons Nidwalden die Einstellung der Strafuntersuchung.
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X.________ stellte ihrerseits den Antrag auf Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Leiter der Holz- und Kreativabteilung, Y.________, wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Sodann teilte sie dem Verhörrichter des Kantons Nidwalden mit, dass sie sich als Privatstrafklägerin und als Geschädigte im Sinne des Opferhilfegesetzes am Verfahren beteilige und im Verfahren Zivilansprüche geltend machen werde.
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Mit Verfügung vom 16. August 2004 stellte der Verhörrichter die Strafuntersuchung ein und trat auf die Zivilforderung nicht ein. Als Begründung führte er aus, Y.________ habe darauf vertrauen dürfen, dass die Fähigkeiten und Erfahrungen der damals fast zwanzigjährigen Geschädigten ausgereicht hätten, um sie an der Tischkreissäge arbeiten zu lassen. Er habe sie in diese Tätigkeit eingeführt und auf die von der Maschine ausgehenden Gefahren mehrfach aufmerksam gemacht. Auch eine Verletzung der Kontrollpflicht sei nicht erkennbar. Unter den konkreten Umständen habe nicht verlangt werden können, dass Y.________ als Vorgesetzter die Geschädigte permanent überwachte. Es könne ihm insgesamt keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb es an einem fahrlässigen resp. strafrechtlich relevanten Verhalten fehle.
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Der Staatsanwalt genehmigte die Einstellungsverfügung des Verhörrichters. Indessen erhob X.________ Beschwerde, welche die Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 10. Februar 2005 abwies.
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B.
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X.________ hat gegen das Urteil der Kassationsabteilung staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anweisung der kantonalen Instanzen, nach Durchführung weiterer Beweismassnahmen Anklage gegen den privaten Beschwerdegegner zu erheben. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
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C.
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Die Kassationsabteilung und der Staatsanwalt verzichten auf Stellungnahme. Der Verhörrichter beantragt die Beschwerdeabweisung. Auch der private Beschwerdegegner (nachstehend: Beschwerdegegner) beantragt die Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1
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1.1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte - abgesehen von der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensrechten - nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.).
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Etwas anderes gilt aber für Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219, mit Hinweisen).
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1.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein, wobei nicht auf die Schwere der Straftat, sondern auf den Grad der Betroffenheit der geschädigten Person abgestellt werden muss. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220).
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1.1.3 Vorliegend verlor die Beschwerdeführerin durch den Unfall vier Finger und einen Teil des Daumens der rechten Hand. In Anbetracht der Schwere der Körperverletzung und insbesondere der bleibenden schweren Nachteile ist die Opferstellung ohne weiteres zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde legitimiert.
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1.2
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1.2.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Urteile kann eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 269 Abs. 1 BStP). Insoweit ist die staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen (Art. 84 Abs. 2 OG).
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1.2.2 Die Kassationsabteilung nahm gestützt auf den festgestellten Sachverhalt an, dem Beschwerdegegner als Leiter der Schreinerei könne keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden, weshalb das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung einzustellen sei. Diese Schlussfolgerung betrifft eine im Bundesrecht geregelte Rechtsfrage (vgl. Art. 125 Abs. 2 StGB; BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11 f.), die im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht überprüft werden kann. Gleich verhält es sich bei der Frage der Adäquanz des Kausalverlaufs (vgl. BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10).
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Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Strafverfahren hätte nicht eingestellt werden dürfen, weil rechtliche Zweifel an der Straflosigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners bestehen würden, hätte sie dies mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen und eine Verletzung von Bundesrecht dartun müssen. Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen, dass sie zu wenig geübt gewesen sei, um an Schreinereimaschinen selbständig zu arbeiten, und der Beaufsichtigung bedurft hätte. Diese Frage betrifft wiederum den an das Verhalten des Beschwerdegegners anzulegenden Sorgfaltsmassstab und damit eine Rechtsfrage. Ebenso wenig bestreitet die Beschwerdeführerin die implizite Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs der von ihr geltend gemachten Unterlassungen des Beschwerdegegners. Im angefochtenen Urteil wird der Unfall darauf zurückgeführt, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Instruktionen des Beschwerdegegners die Schutzhaube nicht nach unten gezogen habe.
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2.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Sie beruft sich dabei auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), zitiert aber das Willkürverbot (Art. 9 BV). Indessen erklärt die Beschwerdeführerin nicht näher, inwiefern die Sachverhaltsabklärung willkürlich sein soll. Aufgrund ihrer Vorbringen ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern den kantonalen Instanzen vorgeworfen werden könnte, sie hätten den Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. das rechtliche Gehör verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) überhaupt eingetreten werden kann.
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3.
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Unter diesen Umständen stösst die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge, die Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) und das Verbot der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sei verletzt, weil die Kassationsabteilung ihren gesetzlich festgelegten Beurteilungsspielraum überschritten und wie ein Sachgericht geurteilt habe, ins Leere.
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4.
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Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und dem Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Voraussetzungen hierzu sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht erfüllt (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Das Gesuch ist dementsprechend abzuweisen. Umständehalber wird aber auf die Erhebung der Gerichtskosten verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Die Beschwerdeführerin hat den privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verhöramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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