BGer I 825/2005 |
BGer I 825/2005 vom 16.01.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
|
Tribunale federale delle assicurazioni
|
Tribunal federal d'assicuranzas
|
Sozialversicherungsabteilung
|
des Bundesgerichts
|
Prozess
|
{T 0}
|
I 825/05
|
Urteil vom 16. Januar 2006
|
IV. Kammer
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl
|
Parteien
|
M.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin
|
Vorinstanz
|
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
|
(Entscheid vom 11. Oktober 2005)
|
Sachverhalt:
|
Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 und Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 lehnte die IV-Stelle Graubünden das Leistungsbegehren von M.________ (Anträge vom 4. Juli 2002 auf "Umschulung auf eine neue Tätigkeit" und vom 20. Februar 2003 auf eine Invalidenrente) ab, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.
|
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Oktober 2005 ab.
|
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung beantragen; insbesondere verlangt er die Erstellung eines neuen medizinischen Gutachtens. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
|
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
|
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
1.1 Bereits die IV-Stelle hat in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen (Rente: Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG; berufliche Eingliederungsmassnahmen: Art. 8 IVG) und die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen bei der Beurteilung einer Invalidität und ihrer Bemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Das kantonale Gericht hat überdies die nach ständiger Rechtsprechung bei Alkohol- und Drogenproblemen für die Annahme einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit - mithin für die Bejahung eines invalidisierenden Charakters der Suchtproblematik - verlangten Voraussetzungen (BGE 99 V 28; AHI 2002 S. 29 Erw. 1 mit Hinweis [I 454/99], 2001 S. 228 Erw. 2b [I 138/98 = SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b], 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 f. Erw. 2a) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
|
1.2 Das kantonale Gericht ist in Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen mit überzeugender Begründung zur Ansicht gelangt, dass der bekannte Alkoholmissbrauch mit weiterem Drogenkonsum nicht als Folge eines vorbestehenden Gesundheitsschadens zu betrachten ist. Insoweit ist der vorinstanzlichen Betrachtungsweise - unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche gegenüber der Argumentation im kantonalen Verfahren kaum neue Aspekte beinhalten - seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vollumfänglich beizupflichten. Dafür, dass der Alkohol- und Drogenkonsum eine invalidisierende Schädigung bewirkt hätte, bestehen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Angesichts der fachärztlichen Stellungnahmen, gegen die der Beschwerdeführer konkret nichts einwendet, ist auch nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern die Anordnung weiterer Begutachtungen angezeigt sein sollte. Dies gilt ebenso hinsichtlich der angegebenen Schwierigkeiten beim Gehen zufolge rasch auftretender Beinbeschwerden. Es darf angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer deshalb, hätten ihn solche tatsächlich über längere Zeit ernsthaft behindert, selbst in ärztliche Behandlung begeben hätte. Dass er dies getan hätte, ist nicht aktenkundig belegt und wird auch nicht behauptet.
|
1.3 Hinsichtlich der beanstandeten Verweigerung des Armenrechts im kantonalen Verfahren ist zu beachten, dass die Rechtslage schon auf Grund der ausführlichen Begründung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2005 klar erkennbar war. Die Ausführungen im kantonalen Entscheid vom 11. Oktober 2005 sind mit denjenigen im Einspracheentscheid inhaltlich denn auch praktisch identisch. Dass die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des ergriffenen Rechtsmittels ablehnte, ist daher nicht zu beanstanden. Daraus, dass der Beschwerdeführer seine Situation selbst - subjektiv - anders gesehen hat, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, solange sich in den medizinischen Akten für diese eigene Beurteilung keine Bestätigung finden lässt.
|
2.
|
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
|
3.
|
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war.
|
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
|
1.
|
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
|
4.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
|
Luzern, 16. Januar 2006
|
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
|