Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 42/05
Urteil vom 16. Januar 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
M.________, 1983, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 8. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Auf Anmeldung vom 19. Februar 2004 hin sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn dem gemäss Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. Januar 2004 rückwirkend ab 1. Dezember 2001 zum Bezug einer Invalidenrente berechtigten M.________ (Anmeldung zum IV-Leistungsbezug vom 5. März 2003) mit Verfügungen vom 16. August 2004 rückwirkend ab 1. September 2003 Ergänzungsleistungen zu. Dies bestätigte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004; präzisierend hielt sie fest, für die Zeit vor der Wohnsitznahme im Kanton Solothurn am 1. September 2003 sowie nach dem Wegzug aus dem Kanton auf 1. November 2004 sei der Kanton Basel-Stadt für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache in Feststellung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2003 an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückwies, damit sie die Leistungen ab genanntem Datum festsetze und ausrichte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2004 seien ihm ab Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente am 1. Dezember 2001 Ergänzungsleistungen nachzuzahlen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist letztinstanzlich einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sowie die örtliche Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu deren Festsetzung und Ausrichtung zu Recht auf den 1. März 2003 festgesetzt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seinen nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Eingaben vom 21. Oktober und 7. Dezember 2005 (Posteingang) sinngemäss den von der IV-Stelle Basel-Stadt auf den 1. Dezember 2001 festgesetzten Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente bestreitet, ist auf diesbezügliche Anträge, da ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegend, nicht einzutreten (vgl. BGE 125 V 413 ff. Erw. 1b und 2).
2.
2.1 Das am 6. Oktober 2000 erlassene und am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist - den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts folgend (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - insoweit anwendbar, als der nach dessen In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2004 zu beurteilen ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 1.1, mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Wie im kantonalen Entscheid zutreffend erwogen, besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 21 Abs. 1 ELV). Ausnahmsweise besteht rückwirkend ein Anspruch, wenn die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der Invalidenversicherung eingereicht wird. Diesfalls beginnt er mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens aber mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV). Für den hier interessierenden Fall eines Rentenanspruchs für vor der Anmeldung liegende Zeiten bedeutet dies, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Monat der Anmeldung zum Rentenbezug beginnt (Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 46; vgl. Bundesamt für Sozialversicherung, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung, Rz 7025 [1/98]).
2.2.2 Ebenfalls zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz das in Art. 1 Abs. 3 ELG statuierte Wohnsitzprinzip, wonach zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung derjenige Kanton ist, in dem die anspruchsberechtigte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Diese Zuständigkeitsordnung, welche Ausdruck der kantonalen Unterschiede bei der Existenzbedarfshöhe und der Finanzierung des Sozialwerkes ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 5 ELG und Übergangsbestimmungen BV zu Art. 112), gilt auch im Falle rückwirkend zugesprochener AHV- oder Invalidenrenten, wenn im fraglichen Zeitraum ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat; nicht massgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Anmeldung zum EL-Leistungsbezug (AHI 2003 S. 446 f. Erw. 2.1 und 2.2 [= Urteil L. vom 31. Januar 2003, P 83/02] und Urteil G. vom 31. Januar 2003 [P 27/01] Erw. 3, je mit Hinweis auf BGE 108 V 22 und 127 V 237).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich nach den aktenmässig belegten und letztinstanzlich nicht bestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts am 5. März 2003 bei der IV-Stelle Basel Stadt zum Rentenbezug an, worauf ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2001 eine Invalidenrente zugesprochen wurde (Verfügung vom 15. Januar 2004). Nachdem der Versicherte am 19. Februar 2004 und damit innert der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV bei der Ausgleichskasse um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ersucht hat, ist mit der Vorinstanz - zumal unstrittig sämtliche übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ein entsprechender Anspruch ab dem Monat der Anmeldung zum IV-Rentenbezug, mithin ab 1. März 2003 zu bejahen (siehe Erw. 2.2.1 hievor). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was im Rahmen dieses Verfahrens zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte.
3.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird, ist aufgrund der verfügbaren Akten überwiegend wahrscheinlich und somit rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab 1. März 2003 (Anspruchsbeginn) bis Oktober 2004 (Einspracheentscheid) in X.________ im Kanton Solothurn zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Das kantonale Gericht hat daher - was von den Parteien letztinstanzlich nicht bestritten wird - die örtliche Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zur Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen für diese Anspruchsperiode zu Recht bejaht (Erw. 2.2.2 hievor).
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: