BGer 5C.242/2005 |
BGer 5C.242/2005 vom 17.01.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.242/2005 /bnm
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Urteil vom 17. Januar 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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X.________,
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Berufungskläger,
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gegen
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Vormundschaftsbehörde A.________,
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Berufungsbeklagte.
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Gegenstand
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Prozessbeistandschaft im Vaterschaftsanfechtungsprozess,
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Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Juli 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Y.________, geb. 1991, liess am 3. Februar 2005 durch Rechtsanwalt Z.________ beim Bezirksgericht Winterthur Klage gegen X.________ betreffend Anfechtung der Vaterschaft einreichen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bestellung eines Prozessbeistandes. Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 sistierte das Bezirksgericht das Verfahren bis zur Einreichung einer gültigen Prozessvollmacht durch Rechtsanwalt Z.________ bzw. bis zur Bestellung eines Prozessbeistandes für Y.________ durch die Vormundschaftsbehörde A.________.
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B.
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Mit Beschluss vom 7. März 2005 ordnete die Vormundschaftsbehörde A.________ für Y.________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB an und ernannte W.________ zu seinem Beistand.
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Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde gelangte X.________ an den Bezirksrat Winterthur. Dieser wies die Beschwerde am 27. Mai 2005 ab. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Juli 2005 nicht ein.
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C.
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X.________ führt eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, es sei der Beschluss vom 14. Juli 2005 aufzuheben und die Anhörung von Y.________ anzuordnen. Zudem stellt er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
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Auf eine gegen den gleichen Beschluss eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten (Verfahren 5P.326/2005).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Berufung gegen die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB ist gemäss Art. 44 lit. e OG zulässig (BGE 121 III 1 E. 1 S. 2 mit Hinweisen).
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2.
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Strittig ist vorliegend in erster Linie, inwieweit dem Berufungskläger die Legitimation zur Erhebung der Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 ZGB zukommt.
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2.1 Nach dieser Bestimmung kann der Bevormundete, der urteilsfähig ist, sowie jedermann, der ein Interesse hat, gegen die Handlungen des Vormundes bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen (Art. 420 Abs. 1 ZGB). Gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann zudem binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Dieses Rechtsmittel dient in erster Linie dazu, die vormundschaftlichen Behörden zu einem gesetzmässigen Verhalten und zur Wahrung der Interessen derjenigen, für die sie tätig werden müssen, anzuhalten. Ein Dritter ist grundsätzlich zur Beschwerde befugt, wenn er sich auf die Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte oder Interessen geltend macht (BGE 103 II 170 E. 2 S. 172 ff.; 121 III 1 E. 2a S. 3; Thomas Geiser, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 420 ZGB).
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2.2 Das Obergericht ist auf die Beschwerde des Berufungsklägers im Wesentlichen nicht eingetreten, weil es ihm vorgeworfen hat, unter dem Deckmantel von Art. 420 ZGB eigene Interessen zu verfechten: Er wolle, aus welchen Gründen auch immer, verhindern, dass Y.________ die Vaterschaft anfechte.
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Bei der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB zur Erhebung der Anfechtungsklage sind einzig die Interessen des Kindes zu berücksichtigen. Die Beistandschaft bezweckt, dem Kind die Mittel zu verschaffen, die Vermutung der Vaterschaft anzufechten. In BGE 121 III 1 hat das Bundesgericht festgehalten, dass dabei namentlich die Rechte oder Interessen des Präsumtivvaters unbeachtlich seien. Gleiches muss für den Registervater gelten. Dieser hat seine Rechte und Interessen im Rahmen des Anfechtungsprozesses geltend zu machen.
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2.3 Folglich könnte dem Berufungskläger nur soweit Beschwerdelegitimation zukommen, als er die berechtigten Interessen des Kindes Y.________ wahrnimmt (BGE 121 III 1 E. 2c S. 4 f.). Im vorliegenden Fall hat indes das Obergericht sinngemäss festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), dass der Berufungskläger unter dem Deckmantel des Kindesinteressens nur eigene Interessen verfolgt. Zu diesem Vorwurf äussert sich der Berufungskläger mit keinem Wort. Da er folglich keine berechtigten Kindesinteressen geltend macht, hat ihm das Obergericht zu Recht die Beschwerdebefugnis abgesprochen.
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3.
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Bei diesem Ergebnis ist auf die Rüge, die Vormundschaftsbehörde hätte Y.________ in Anwendung von Art. 144 Abs. 2 ZGB (recte: Art. 314 Ziff. 1 ZGB) anhören müssen, nicht einzutreten. Ohnehin besteht diese Verpflichtung zur Anhörung des Kindes nur soweit Kindesschutzmassnahmen zu erlassen sind, und die Bestellung eines Prozessbeistandes nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB stellt keine solche dar. Soweit der Berufungsbeklagte die Verletzung von Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention geltend macht, ist dieses Vorbringen der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Offen bleiben kann damit auch, inwieweit im Rahmen der Bestellung eines Vertretungsbeistands zur Anhebung einer Vaterschaftsklage überhaupt eine Interessensabwägung vorgenommen werden muss, wenn das Kind urteilsfähig ist - wovon zumindest der Bezirksrat vorliegend ausgegangen ist.
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4.
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Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Der Berufungskläger hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Die vorliegende Berufung ist als von vornherein aussichtslos anzusehen, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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