BGer I 634/2005
 
BGer I 634/2005 vom 17.01.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 634/05
Urteil vom 17. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
A.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 3. August 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. März 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ (geb. 1954) eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2002 bis 31. Oktober 2003 zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. August 2005 teilweise gut, indem es A.________ eine ganze Rente bis 31. Dezember 2003 sowie eine halbe Rente für den Januar 2004 zusprach.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm über den 1. Januar 2004 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Gewährung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem lässt A.________ um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, Art. 28 Abs. 1 IVG in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Version), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; altArt. 41 IVG) und zum massgebenden Zeitpunkt für eine Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 IVV) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1), zu den Verfügungen mit einer befristeten Rente (BGE 125 V 417 Erw. 2d, 121 V 275 Erw. 6b/dd), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Grund von Tabellenlöhnen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) und zum beim hypothetischen Invalideneinkommen maximal zulässigen Abzug von 25 % (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten eingehend gewürdigt und zu Recht auf die Schlussfolgerungen im Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 1. Oktober 2003 abgestellt, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab 15. September 2003 zu 50 % und ab 1. November 2003 voll arbeitsfähig war. Hiegegen bringt der Versicherte keine stichhaltigen Argumente vor. Der gestützt auf die Angaben der Klinik erstellte Einkommensvergleich gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Auch in zeitlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Rente korrekt herabgesetzt und danach aufgehoben. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen. Berufliche Massnahmen waren sodann weder Gegenstand des angefochtenen Einsprache- noch des kantonalen Entscheides. Vielmehr hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2004 über solche Massnahmen befunden. Hiegegen hat der Versicherte, soweit erkennbar, kein Rechtsmittel ergriffen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit (dazu: BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1) nicht gewährt werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: