BGer I 611/2005 |
BGer I 611/2005 vom 19.01.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 611/05
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Urteil vom 19. Januar 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Lustenberger
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und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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R.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, 8004 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
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8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 17. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 5. März 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich R.________ (geb. 1960) eine halbe IV-Rente ab 1. Januar 2000 zu. Anlässlich einer Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle diese Rente mit Verfügung vom 31. März 2004. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Juni 2005 insofern gut, als es die Sache zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Das Gericht hielt es für notwendig, Arztberichte einzuholen, welche die Einschränkungen von R.________ im Haushalt konkret beurteilten und sich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache vom 15. März 2001 (recte: 5. März 2001) und demjenigen des Einspracheentscheides vom 17. Januar 2005 und einer in dieser Periode möglicherweise eingetretenen Verschlechterung zu äussern hätten.
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C.
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R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Anweisungen an die IV-Stelle seien jedoch zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass R.________ im Zeitpunkt der Rentenrevision ohne ihre Gesundheitsprobleme zu 100 % erwerbstätig wäre; der psychiatrische Gutachter sei anzuweisen, die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich zu beurteilen. Sodann sei die Anweisung zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung aufzuheben.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV) sowie die Rechtsprechung zur Revision (BGE 130 V 349 Erw. 3.5), zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 125 V 369 Erw. 2) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
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3.
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Zunächst ist streitig, ob die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Einschränkungen erwerbs- oder im Haushalt tätig wäre.
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3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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3.2 Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung auch als Gesunde ausschliesslich im Haushalt tätig gewesen wäre, ist nicht bestritten. Hingegen macht sie geltend, dass sie heute voll erwerbstätig wäre. Sie weist darauf hin, dass ihr Sohn älter sei und eine weniger intensive Betreuung benötige. Ausserdem sei ihr Ehemann invalid geworden, weshalb ihre Familie jetzt darauf angewiesen sei, dass sie ein Einkommen erziele.
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3.3 Gemäss der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 17. Januar 2005 hat der Ehemann das Gespräch geführt und angegeben, dass er sich von 1995 bis 2000 bemüht habe, eine Stelle für seine Frau zu finden. Wegen der schwer wiegenden fehlenden Integration und der gänzlich mangelnden Sprachkenntnisse sei dies nicht gelungen, auch nicht im Reinigungswesen. Der damals (1995) vier Jahre alte Sohn hätte durch eine Nachbarin betreut werden können, die ihrerseits auch Kinder gehabt habe. Aus invaliditätsfremden Gründen (Deutschkenntnisse, soziale Probleme) habe sich die Versicherte nicht in den Arbeitsprozess eingliedern können. Ferner findet sich auf diesem Formular eine Anmerkung des Abklärungsdienstes, wonach die Versicherte seit dem 15. Januar 2000 keine Bemühungen mehr unternommen habe, um etwas Deutsch zu lernen. Seit der letzten Abklärung vom November 2000 sei keine Veränderung im Aufgabenbereich eingetreten.
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Gleich lautende Angaben finden sich bereits im Abklärungsbericht zum Haushalt vom 27. November 2000. Auch dort hatte der Ehemann gesagt, dass die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen (fehlende Deutschkenntnisse) selbst im Reinigungswesen keine Stelle habe finden können.
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3.4 Die Beschwerdeführerin hat sich seit der Einreise in die Schweiz vom 7. November 1993 bis zum Beginn der gesundheitlichen Probleme (je nach Angaben ab 1998 oder etwas später) ausschliesslich als Hausfrau betätigt und sich nicht um eine Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt bemüht. Namentlich ist sie das Problem der fehlenden Deutschkenntnisse nie angegangen, insbesondere auch nicht in der Zeit, als sie noch gesund war. Zwar mag die damalige Erziehung des Sohnes im Vordergrund gestanden haben. Indessen wäre bereits 1995 eine Drittbetreuung möglich gewesen. Die invaliditätsfremden Probleme, namentlich die fehlenden Deutschkenntnisse und die mangelnde Integration, blieben bis heute bestehen. Unter solchen Umständen vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie würde heute voll erwerbstätig sein, nicht zu überzeugen, woran auch die Invalidenrente des Ehegatten nichts ändert. Insoweit besteht kein Grund, die Anweisungen an die medizinischen Abklärungspersonen zu ändern.
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3.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei unzulässig, neue Abklärungen über den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenzusprechung anzuordnen. Dies würde auf eine Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung hinauslaufen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die IV-Stelle nicht angewiesen, eine Wiedererwägung vorzunehmen, was nach der Rechtsprechung nicht zulässig ist (BGE 119 V 479 Erw. 2b/cc, 117 V 13 Erw. 2a). Vielmehr kam das kantonale Gericht zum Schluss, dass die medizinischen Unterlagen, welche seinerzeit zur Zusprechung der halben IV-Rente geführt hätten, nicht ausreichten und Widersprüche enthielten. Den diesbezüglichen Ausführungen kann, entgegen den Bestreitungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, beigepflichtet werden. Um anlässlich einer Revision prüfen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert hat, ist der medizinische Sachverhalt bei der Rentenzusprechung mit demjenigen bei der heutigen Revision zu vergleichen (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2). Hiezu sind verlässliche Angaben über beide Zeitpunkte notwendig. Insofern macht die Anweisung der Vorinstanz, den Gesundheitszustand bei der Rentenzusprechung abzuklären, durchaus Sinn und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. Januar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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