Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.212/2005 /blb
Urteil vom 25. Januar 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________ (Ehefrau),
Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,
gegen
Y.________ (Ehemann),
Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober.
Gegenstand
Ehescheidung,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 18. August 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________, libanesischer Staatsangehöriger, heirateten im Januar 1997 in S.________. Im April desselben Jahres reiste der Ehemann in die Schweiz ein, wo er heute mit Niederlassungsbewilligung lebt. Im Jahre 2000 kam der Sohn A.________ auf die Welt. Ende des Jahres 2001 trennten sich die Eheleute. Anlässlich ihrer Trennung kamen die Eheleute darüber ein, dass das Kind unter die Obhut der Mutter gestellt werde. Das Besuchsrecht des Vaters wurde erheblich ausgedehnt, nachdem die Mutter ab September 2003 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Im Oktober 2003 reichten die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren ein und verlangten jeweils die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge für A.________. Mit Urteil vom 2. Juli 2004 schied das Kreisgericht St. Gallen die Eheleute. Das Kind A.________ wurde unter die Obhut des Vaters gestellt, unter Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft, welche bereits die Eheschutzrichterin zur Begleitung des väterlichen Besuchsrechtes angeordnet hatte. Das Besuchsrecht der Mutter und die finanziellen Nebenfolgen wurden entsprechend geregelt. Drei Tage später, am 5. Juli 2004, übertrug die Familienrichterin vorsorglich die Obhut über A.________ dem Vater. Der Einzelrichter für Familiensachen am Kantonsgericht St. Gallen hob diesen Entscheid am 19. August 2004 wieder auf, um der endgültigen Entscheidung im Sorgerechtsstreit der Eltern nicht vorzugreifen.
B.
Gegen das Scheidungsurteil erhob X.________ am 12. November 2004 Berufung mit dem Hauptantrag, es sei das Kind A.________ in ihre elterliche Sorge zu stellen; die übrigen Nebenfolgen sollten diesem Hauptantrag folgen. Y.________ widersetzte sich im Hauptpunkt der Berufung. Mit Urteil vom 18. August 2005 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung ab und bestätigte somit die Zuweisung der elterlichen Sorge über A.________ an den Vater.
C.
X.________ führt mit Eingabe vom 26. August 2005 eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und das Kind A.________ sei unter ihre elterliche Sorge zu stellen; die weiteren Nebenfolgen seien dem Hauptantrag entsprechend zu regeln, wobei die Begehren mit denjenigen vor Kantonsgericht übereinstimmen.
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
D.
Die Beiständin von A.________ hat im Laufe des Monats Dezember 2005 dem Bundesgericht, dem Kantonsgericht St. Gallen und beiden Parteivertretern unaufgefordert über die Situation der Berufungsklägerin berichtet und diesbezüglich weitere Unterlagen ins Recht gelegt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 hat der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin den Antrag gestellt, es seien die neuen Unterlagen nicht ins Hauptdossier zu nehmen und in der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen, eventuell sei ihm Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Damit hat die Berufungsklägerin auf eine Stellungnahme sinngemäss verzichtet, falls die fraglichen Akten nicht berücksichtigt werden. Dazu haben sich weder der Berufungsbeklagte noch sein Vertreter gemeldet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die von der Beiständin des Kindes eingereichten Unterlagen sind in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (vgl. auch Art. 63 Abs. 2 erster Satz OG) unberücksichtigt geblieben (BGE 120 II 229 E. 1c S. 231).
2.
Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59).
Die vorliegende Berufung richtet sich vor allem gegen die Zuteilung der elterlichen Sorge für das Kind A.________ an den Vater. Auf die eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit betreffende Berufung kann insoweit eingetreten werden (Art. 44 OG). Bezüglich der dem Kind geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann auf die Berufung ebenfalls eingetreten werden, ungeachtet dessen, ob die Beiträge die Streitwertgrenze gemäss Art. 46 OG erreichen (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495, m.w.H.; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990, N. 1.4 ad Art. 44 OG). Was die Unterhaltsbeiträge betrifft, welche die Berufungsklägerin für sich persönlich beantragt, ist der Streitwert gemäss Art. 46 OG erreicht (Art. 36 Abs. 4 OG). Auf die rechtzeitig gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil eingelegte Berufung kann mit Blick auf die Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG eingetreten werden.
3.
Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 125 III 193 E. 1e S. 205, 368 E. 3 S. 372; 123 III 110 E. 2 S. 111; 115 II 484 E. 2a S. 285). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann mit der Berufung nicht vorgebracht werden (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 12).
4.
Strittig ist im vorliegenden Fall vor allem die Frage, unter wessen elterliche Sorge das Kind A.________ gestellt werden soll.
4.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, das Kantonsgericht habe mit der Sorgerechtszuteilung an den Berufungsbeklagten gegen Art. 133 Abs. 2 ZGB verstossen, indem es die massgebenden Kriterien falsch gewichtet habe. Sie vertritt die Auffassung, dass sie aufgrund ihres Alters und ihrer früheren Eheerfahrung die besseren erzieherischen Fähigkeiten habe, dass ihre persönlichen Beziehungen zum Kinde gleich gut seien wie diejenigen des Vaters, und dass sie - zurzeit vom Sozialamt unterstützt - die Möglichkeit habe, das Kind persönlich rund um die Uhr zu betreuen, was beim erwerbstätigen Vater - allein stehend, vorher nie verheiratet und Ausländer - nicht der Fall sei. Dieser sei auf die Zuhilfenahme einer Pflegefamilie angewiesen, über die wenig bekannt sei. Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, dass eine Umteilung des Sorgerechts auf den Berufungsbeklagten auch noch einen Quartier- und Kindergartenwechsel zur Folge hätte, weshalb der Kontinuität der Umgebung und der Stabilität der Verhältnisse besser gedient sei, wenn das Kind bei ihr bleibe, so dass im Ergebnis die Voraussetzungen für eine positive Entwicklung und Entfaltung des Kindes bei ihr mindestens im gleichen Masse wie beim Kindesvater gegeben seien. Im Übrigen sei sie mit der Gewährung eines auch ausgedehnten persönlichen Verkehrs des Kindes mit dem Vater sehr grosszügig gewesen, obwohl letzterer sich wenig kooperativ und kommunikativ, sondern eigenmächtig verhalten habe; jedenfalls sei anzunehmen, dass die bestehenden emotionalen Widerstände zwischen den Parteien nach der Scheidung abnehmen werden.
4.2 Gemäss Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB hat das Scheidungsgericht namentlich die elterliche Sorge einem Elternteil zuzuteilen und dabei alle für das Kindeswohl massgebenden Umstände zu berücksichtigen. Auf die Meinung der Kinder ist, soweit tunlich, Rücksicht zu nehmen. Im Übrigen sind für die Zuteilung die vom Bundesgericht in der langjährigen Rechtsprechung zum früheren Art. 156 ZGB umschriebenen Kriterien wegleitend. Entscheidend ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten, und völlig ausser Betracht zu bleiben haben vor allem emotionale Widerstände des einen Ehegatten gegenüber dem die Scheidung begehrenden anderen Ehegatten (BGE 115 II 206 E. 4a S. 209, 317 E. 2 S. 319; 117 II 353 E. 3 S. 354 f.). Den Bedürfnissen der Kinder ist entsprechend ihrem Alter, ihren Neigungen und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche Gesichtspunkte stehen dabei im Vordergrund die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern, ihre erzieherischen Fähigkeiten und ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen. Auch dem Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse ist Rechnung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3 S. 201 f.; 112 II 381 E. 3 S. 382 f.). Das letztgenannte Kriterium erhält bei ungefähr gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht (BGE 115 II 206 E. 4a S. 209). Bei der Beurteilung steht den kantonalen Behörden, welche die Parteien und die Verhältnisse besser kennen als das Bundesgericht, ein erhebliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn einschlägige Kriterien grundlos ausser Betracht geblieben oder offenkundig falsch gewichtet worden sind, oder wenn die Zuteilung auf Überlegungen abgestützt worden ist, die unter dem Gesichtswinkel des Kindeswohls bedeutungslos sind oder gegen die dargelegten bundesgerichtlichen Grundsätze verstossen (BGE 117 II 353 E. 3 S. 355; 115 II 317 E. 2 S. 319).
4.3 Die erwähnten Kriterien hat das Kantonsgericht wohl angewandt, ist dabei aber zu anderen Schlussfolgerungen als die Berufungsklägerin gelangt. Bleibt zu prüfen, ob darin eine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden kann.
4.3.1 Gestützt auf ein eigens in Auftrag gegebenes kinderpsychologisches Gutachten hält das Kantonsgericht fest, dass beide Elternteile eine herzliche Beziehung zum Kind haben und sich engagiert um dieses kümmern. Eine Zeit lang hätten sich beide Eltern etwa gleich intensiv mit A.________ beschäftigt, seit die Mutter arbeitslos sei (Sommer 2004), lebe das Kind allerdings bei ihr; trotzdem seien beide Elternteile für das Kind gleichermassen wichtige Bezugspersonen geblieben, und es fühle sich an beiden Orten wohl. Unterschiede hätten sich allerdings im Umgang der Eltern mit dem Kind und vor allem in ihrer jeweiligen Persönlichkeit gezeigt: A.________ habe einen sichereren Umgang mit dem Vater an den Tag gelegt als mit der Mutter, welcher gegenüber er hingegen unausgewogener reagiere. Die Mutter wird als psychisch labil beschrieben: Sie sei zur Veränderung wenig motiviert, neige zu Projektionen und einseitigen Schuldzuweisungen, habe ein negatives Männerbild entwickelt und in der Vergangenheit weder im Beruf noch im Privatleben längerfristige Bindungen eingehen können. Anders der Vater: Bei in der Vergangenheit konstanteren Lebensumständen habe er sich fähig gezeigt, A.________ zu fördern und ihm gleichzeitig auch Grenzen zu setzen. Er sei offen für die Beziehung des Kindes zur Mutter und betrachte die Ehegeschichte mit mehr Distanz und der Fähigkeit zur Selbstkritik.
4.3.2 Das Kantonsgericht beschränkt sich nicht auf eine unkritische Übernahme der Ergebnisse des Gutachtens, sondern erklärt im angefochtenen Entscheid eingehend, weshalb es dieselbe Auffassung vertritt. Es weist insbesondere auf die Grundlagen, derer sich die Gutachterin bedient hat (Akten, Gespräche mit den Parteien und Drittpersonen, testpsychologische Untersuchungen des Kindes sowie Beobachtungen der Eltern-Kind-Beziehung), sowie auf die Überzeugungskraft und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens selbst hin. Darüber hinaus stellt das Kantonsgericht fest, dass die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten mit denjenigen, die sich auf anderes Beweismaterial stützen, übereinstimmten: So habe sich die labile Persönlichkeitsstruktur der Mutter auch aus den Arztzeugnissen, dem Bericht des früheren Beistandes sowie den Aussagen der Berufungsklägerin gegenüber dem Kreisgericht ersehen können. Dass es sich dabei teilweise um Umstände gehandelt habe, die aus früheren Verfahren stammten und deshalb einige Jahre zurücklägen, ändere an deren Aussagekraft nichts, sondern zeige hingegen, dass die Probleme bei der Mutter schon länger andauerten und es deshalb schwierig sein dürfte, grundlegende Veränderungen herbeizuführen. Auch die persönliche Anhörung der Mutter habe ihre Neigung bestätigt, die Ursache für alle Probleme bei anderen zu sehen und dem Vater fortlaufend Vorwürfe zu machen. Schliesslich unterstreicht das Kantonsgericht, dass die Anhörung des Kindes mittels einer Fachperson und nicht durch das Gericht durchaus zulässig, angesichts der jüngsten Rechtsprechung (BGE 131 III 553) unter den gegebenen Umständen geradezu geboten war; die Einholung eines Obergutachtens könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die bisherigen Beweise nicht zu Gunsten der Berufungsklägerin ausgefallen seien.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Kantonsgericht die einschlägigen, unter dem alten Scheidungsrecht von Lehre und Rechtsprechung entwickelten und unter dem neuen (Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB) verfeinerten Kriterien allesamt berücksichtigt hat. Die weitere Würdigung der einzelnen Kriterien, wie sie das Kantonsgericht vorgenommen hat, gibt keinen Anlass, um in das Ermessen des kantonalen Gerichts einzugreifen.
4.4.1 Wenn das Kantonsgericht im Einzelnen ausführt, dass der Berufungsbeklagte eine klarere Erziehungshaltung und eine engere innere Beziehung zum Kinde habe, spricht es die persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind sowie ihre erzieherischen Fähigkeiten an. Sodann wird im angefochtenen Entscheid ausdrücklich die Bereitschaft der Eltern, das Kind in eigener Obhut zu haben und es weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, berücksichtigt: Das Kantonsgericht tut dies kritisch, indem es darauf hinweist, dass vorläufig die Mutter das Kind zwar persönlich betreuen kann, aber bei ihr spontane Entschlüsse eher zu befürchten sind, die einen für das Kindeswohl abträglichen Milieuwechsel bewirken könnten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht unter diesem Gesichtspunkt die Lage beim Vater als vorteilhaft gewürdigt hat, der zwar auf teilweise Fremdbetreuung angewiesen ist, dafür aber in unmittelbarer Nähe eine geeignete Familie gefunden hat. Mit den längerfristig beständigeren und somit vorteilhafteren Perspektiven beim Vater hat das Kantonsgericht gleichzeitig auch das wichtige Kriterium der Stabilität der Verhältnisse gebührend berücksichtigt.
4.4.2 Die Einwendungen der Berufungsklägerin erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Darstellung aus ihrer Sicht, die weitgehend auf pauschaler Kritik an der Begründung des angefochtenen Urteils und allgemein gehaltenen Spekulationen beruht. Bei einigen Argumenten, welche die Berufungsklägerin vorträgt, ist nicht ersichtlich, was daraus zu ihren Gunsten abzuleiten sei, so z.B., wenn sie zur Untermauerung ihrer erzieherischen Fähigkeiten auf die Tatsache hinweist, dass ihre Tochter aus erster Ehe fremdplatziert wurde. Das Gleiche gilt für den Hinweis auf ihre Abhängigkeit vom Sozialamt. Ob mit dem letztgenannten Argument günstige längerfristige Perspektiven auf Seiten der Berufungsklägerin vereinbar sind, braucht nicht erörtert zu werden, da das Kantonsgericht die Fürsorgeabhängigkeit gar nicht als Umstand berücksichtigt hat, welcher der Zuteilung der elterlichen Sorge entgegenstehe. Die Berufungsklägerin setzt sich mit den Argumenten, die das Kantonsgericht zu den Betreuungsmöglichkeiten beider Parteien anführt, nicht auseinander, und den Zweifeln des Kantonsgerichts hinsichtlich der Kontinuität ihrer Umgebung hält sie lediglich entgegen, dass sie mittlerweile von der Vorstellung, in einen anderen Kanton umzuziehen, Abstand genommen habe. Dass dem Kantonsgericht offensichtlich nicht so sehr dieses einmalige Ereignis zu Besorgnis Anlass gegeben hat, sondern der Umstand, dass die Berufungsklägerin mit spontanen Entschlüssen dem Kind einen überstürzten Wechsel des Milieus zumuten könnte, übergeht sie. Vielmehr begnügt sie sich damit, die Eignung der dem Vater zur Verfügung gestellten Pflegefamilie (für die Betreuung während der Woche) in Abrede zu stellen und ihm Auswanderungsabsichten zu unterstellen, ohne für ihre Kritik Anhaltspunkte zu liefern, welche im angefochtenen Entscheid eine Stütze finden würden. Ebenso wenig ergeben sich in den Sachverhaltsfeststellungen Hinweise für das Argument, dass die emotionalen Widerstände eines Elternteils gegen den anderen, hier namentlich der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten, sich nach der Scheidung legen werden.
4.4.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die meisten Ausführungen der Berufungsklägerin eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darstellen (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Dies gilt namentlich für ihre Vorbringen betreffend die Stabilität ihrer Verhältnisse, ihre Einstellung zur Scheidung und zur Beziehung von A.________ zu seinem Vater, die Eignung der Pflegefamilie und die Auswanderungsabsichten des Berufungsbeklagten (zur Würdigung des Gutachtens vgl. E. 5.4). Die weiteren Vorbringen der Berufungsklägerin gehen auf die vorinstanzliche Begründung und das zu Grunde liegende Gutachten nicht hinreichend ein. Ihre Behauptungen sind mithin nicht plausibler abgestützt als die beanstandete Betrachtungsweise und können folglich nicht zu einer anderen Würdigung führen. Die Darstellung der Berufungsklägerin ist zwar angesichts des Zerwürfnisses zwischen den Parteien verständlich, genügt aber nicht, den Schluss auf eine falsche Handhabung der bundesrechtlichen Kriterien zur Zuweisung des Sorgerechts für das Kind A.________ zuzulassen.
5.
Die Berufungsklägerin erhebt neben ihren Rügen betreffend die Anwendung von Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB verschiedene Einwendungen formeller Natur gegen die Vorgehensweise der Vorinstanz.
5.1 Zunächst bemängelt die Berufungsklägerin, dass das Kantonsgericht sich durch die Bestellung eines Gutachtens von der Verantwortung dispensiert bzw. diese quasi delegiert habe: Zumindest hätten ein Obergutachten eingeholt und umfassende Abklärungen zu den übrigen Zuteilungskriterien angeordnet werden müssen. Weiter hätten, unter Berücksichtigung von BGE 131 III 553 und in pflichtgemässer Anwendung der Untersuchungsmaxime, das Kind persönlich und zahlreiche andere Zeugen und Amtsvertreter einvernommen werden müssen. Allgemein hätte die Würdigung des kinderpsychologischen Gutachtens besonders sorgfältig sein müssen, und es hätten umfassende Abklärungen getätigt werden sollen. Schliesslich wird das Gutachten ausgiebig inhaltlich kommentiert.
5.2 In der Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB herrscht die Untersuchungsmaxime (Art. 145 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, unter freier Würdigung der zu diesem Zweck bedeutsam erscheinenden Elementen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 412). Das Gericht ist allerdings nicht gezwungen, von Amtes wegen alle Elemente aufzunehmen, die geeignet wären, die Regelung über die Kinder zu beeinflussen; eine Begutachtung gemäss Art. 145 Abs. 2 ZGB ist anzuordnen, wenn sie als einziger tauglicher Beweis erscheint (vgl. BGE 112 II 381 E. 4 S. 384; Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl. 2002, N. 4 zu Art. 145 ZGB). Die abzunehmenden Beweise müssen allerdings als geeignet und zur Ermittlung der wichtigen Sachverhaltselemente erforderlich erscheinen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 412), so dass der Verzicht auf Abnahme anerbotener Beweise in antizipierter Würdigung derselben weder den Untersuchungsgrundsatz (BGE 114 II 200 E. 2b S. 201) noch Art. 8 ZGB verletzt (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Im Übrigen kann der begründete Verzicht auf ein Beweismittel - konkret auf ein Obergutachten - nur mittels staatsrechtlicher Beschwerde wegen Willkür in der Beweiswürdigung gerügt werden (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 124 I 208 E. 4a S. 211). Trotz seiner grundsätzlichen Freiheit in der Beweiswürdigung darf das Gericht in Fachfragen vom Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen; hingegen kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten gegen das Willkürverbot verstossen (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86).
5.3 Aus den dargelegten Grundsätzen folgt, dass - in tatsächlicher Hinsicht - die umfassende Diskussion des kinderpsychologischen Gutachtens durch die Berufungsklägerin im Rahmen des hier erhobenen Rechtsmittels nicht gehört werden kann. Ebenso wenig darf das Bundesgericht prüfen, ob die Vorinstanz anerbotene Beweise hätte abnehmen müssen, sofern der Verzicht auf Abnahme auf antizipierter Beweiswürdigung beruht. Auch diese Frage betrifft die freie Würdigung des Beweisergebnisses, die nur mit Willkürrüge in einer staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden kann.
5.4 Unbehelflich ist im Besonderen, wenn man die Rüge der Berufungsklägerin als Kritik an der vorinstanzlichen Auslegung des Begriffs "nötigenfalls" in Art. 145 Abs. 2 ZGB auffassen wollte. Das Kantonsgericht hat ein kinderpsychiatrisches Gutachten zur Sorgerechtszuteilung eingeholt, welches empfiehlt, das Sorgerecht für A.________ dem Berufungsbeklagten zuzuteilen, und es ist zur Auffassung gelangt, dass sich die Einholung eines Obergutachtens nicht aufdränge. Da der Verzicht auf ein Obergutachten auf antizipierter Beweiswürdigung beruht, kann dieser nicht über den Untersuchungsgrundsatz bzw. Art. 145 ZGB in der Berufung kritisiert werden.
5.5 Weiter ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht - im Hinblick auf die Sorgerechtszuteilung - alle relevanten Tatsachen eingehend berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen hat. Sodann hält das Kantonsgericht zu Recht fest, dass eine ergänzende Anhörung des Kindes durch das Gericht weder geboten noch sinnvoll wäre, zumal die Berufungsklägerin nicht darlegt, worauf ihre Überzeugung beruht, dass die Anhörung ihres noch nicht sechs Jahre alten Kindes ohne weiteres möglich sein soll, bzw. nicht auseinander setzt, inwiefern das Kantonsgericht die Regeln über die Anhörung des Kindes verletzt habe (Art. 144 ZGB; BGE 127 III 295 E. 2 S. 296; 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557, E. 1.3 S. 558). Schliesslich legt das Kantonsgericht überzeugend dar, warum gegen das Abstellen auf Tatsachen älteren Datums keine Bedenken angebracht sind: Dass es sich dabei teilweise um Umstände gehandelt habe, die aus früheren Verfahren stammten und deshalb einige Jahre zurücklägen, mindere deren Aussagekraft nicht, sondern zeige, dass - was für die rechtliche Beurteilung erheblich ist - die Probleme bei der Mutter schon länger andauerten und es deshalb schwierig sein dürfte, grundlegende Veränderungen herbeizuführen. Hingegen begründet die Berufungsklägerin ihre Beweisanträge lediglich damit, dass ihre Abnahme auf Grund der Untersuchungsmaxime in einem Fall, wo es so "Spitz auf Knopf" zugehe, unbedingt geboten gewesen wäre. Sie verkennt indessen, dass der Verzicht auf die Abnahme von Beweismitteln, wenn dieser - wie hier - auf antizipierter Beweiswürdigung beruht, nicht über den Untersuchungsgrundsatz bzw. Art. 145 ZGB in der Berufung kritisiert werden kann (vgl. E. 5.4); im Übrigen wäre das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten wegen Verletzung von Art. 9 BV mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86). Man kann im Ergebnis nicht sagen, dass das Kantonsgericht - was die rechtliche Würdigung betrifft - das Gutachten unkritisch übernommen und zur Grundlage seines Urteils erhoben hat. Es muss vielmehr festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil auf breiter Grundlage abgestützt ist und genügend Sachverhaltselemente berücksichtigt, um die rechtlichen Schlüsse über die Sorgerechtszuteilung zu ziehen.
6.
Die weiteren Anträge hinsichtlich der übrigen Scheidungsnebenfolgen stellt die Berufungsklägerin für den Fall einer Änderung der Kinderzuteilung. Weil das Hauptbegehren abgewiesen wird, werden sie gegenstandslos. Im Übrigen hätte auf sie nicht eingetreten werden können, denn sie wurden unzulässigerweise mittels Hinweis auf frühere Eingaben begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
7.
Die Berufung erweist sich, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann, als unbegründet und muss abgewiesen werden, unter Kostenfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 156 Abs. 1 OG). Weil die Berufung von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss, ist das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Da der Berufungsbeklagte nicht aufgefordert wurde, eine Antwort einzureichen, sind ihm vor Bundesgericht keine Kosten erwachsen; folglich ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: