BGer I 395/2004
 
BGer I 395/2004 vom 26.01.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 395/04
Urteil vom 26. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
G.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 15. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
A.a G.________, geboren 1957, absolvierte eine Anlehre als Maschinenmechaniker und arbeitete seit 1986 in der Firma L.________ AG als Betriebsmechaniker im Unterhaltswesen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde infolge Umstrukturierung auf den 31. Dezember 1997 beendet. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit nahm G.________ am 1. November 1998 eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf und eröffnete eine Reparaturwerkstatt für Druckmaschinen. Am 19. Mai 1999 verletzte er sich am linken Knie, was eine Femurosteotomie notwendig machte. Seine Tätigkeit als selbstständiger Mechaniker/Unterhaltsmonteur konnte er nach dem Unfall nicht mehr aufnehmen (Bericht des Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Mai 2000). Am 16. Mai 2000 meldete sich G.________ bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit, da er nur mehr eine Arbeit in dauernd wechselnder, wenn möglich vorwiegend sitzender Position ausüben sollte und alle die Knie belastenden Stellungen vermeiden musste. Die auf Grund eines ersten Gespräches mit dem Berufsberater der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 22. August 2000 in Erwägung gezogene Umschulung zum Fahrlehrer, konnte mangels genügender Vorbildung nicht durchgeführt werden. Mit Verfügungen vom 9. Oktober 2000, 22. März 2001 und 8. Mai 2002 sprach ihm die IV-Stelle für die Zeit vom 23. Oktober 2000 bis 15. November 2002 berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum dipl. Kaufmann BVS zu. Sie richtete während dieser Zeit Taggeldleistungen aus.
A.b Mit Schreiben vom 14. September 2002 und Neuanmeldung vom 8. Januar 2003 machte G.________ die IV-Stelle darauf aufmerksam, dass er - insbesondere wegen sprachlichen Schwierigkeiten - die Ausbildung nicht erfolgreich werde abschliessen können und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle holte bei Dr. med. S.________ einen Verlaufsbericht vom 2. März 2003 ein und teilte dem Versicherten mit, vom 1. Mai bis 31. Oktober 2000 und wiederum ab 1. November 2002 werde ihm eine halbe Invalidenrente in Form einer Härtefallrente - nebst Zusatzrente für die Ehegattin und zwei Kinderrenten - bei einem Invaliditätsgrad von 47 % (Valideneinkommen von Fr. 96'840.-; Invalideneinkommen von Fr. 51'451.-) ausgerichtet (Verfügungen vom 10. Juli 2003). Mit der dagegen erhobenen Einsprache ersuchte der Versicherte um Ausrichtung einer halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 55 %.
Mit Schreiben vom 23. September eröffnete die IV-Stelle dem Einsprecher unter Hinweis auf einen möglichen Rückzug des Rechtsbehelfs, ihres Erachtens sei das Valideneinkommen und damit der Invaliditätsgrad zu hoch bemessen worden. Mit Eingabe vom 11. November 2003 liess G.________ an der Einsprache festhalten. Diese wurde mit Entscheid vom 18. November 2003 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, in Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2003 habe der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 13 % keinen Anspruch auf eine Rente.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Juni 2004 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 18. November 2003 aufhob und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Verwaltung zurückwies.
C.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt mit dem Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der Entscheid vom 15. Juni 2004 sei insofern aufzuheben, als er den Zeitraum ab November 2002 betreffe.
G.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
D.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ersuchte mit Anfrage vom 26. Juli 2005 die IV-Stelle um Auskunft darüber, ob am 12. Januar 2001 tatsächlich eine Verfügung über den Rentenanspruch ergangen sei.
In ihrer Antwort vom 8. August 2005 stellte die IV-Stelle klar, dass erstmals am 10. Juli 2003 über den Rentenanspruch verfügt worden sei. G.________ wurde über die Korrespondenz informiert.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 32 Erw. 4a) sowie die Grundsätze über die Aufgaben des Arztes (BGE 125 V 261 Erw. 4, vgl. auch 115 V 134, zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Dasselbe gilt auch für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision.
3.
Das kantonale Gericht stützte seinen Entscheid auf die Annahme, die IV-Stelle habe am 12. Januar 2001 eine Verfügung über den Invaliditätsgrad des Versicherten für den Zeitraum von Mai 2000 bis zu Beginn der beruflichen Massnahmen im Oktober 2000 erlassen. In der Folge prüfte sie den Rentenanspruch ab November 2002 unter dem Aspekt der Wiedererwägung.
Wie die Nachfrage bei der Beschwerde führenden IV-Stelle ergeben hat (vgl. Sachverhalt lit. D), wurde am 12. Januar 2001 keine Rentenverfügung erlassen. Die Beurteilung hat daher ohne Berücksichtigung eines rechtskräftigen Verwaltungsentscheides zu erfolgen.
4.
4.1 Am 10. Juli 2003 ergingen zwei Verfügungen, wobei eine den Zeitraum von Mai bis Oktober 2000 betraf und die andere die Ansprüche ab November 2002. In beiden wurden halbe Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % zugesprochen. Der Einspracheentscheid verneint jeden Rentenanspruch.
4.2 In seinem Bericht vom 23. Mai 2000 legte Dr. med. S.________ dar, dass auf Grund des Verlaufs eine Wiederaufnahme der Tätigkeit (selbstständiger Unterhaltsmonteur) als unmöglich erscheine. Er empfahl "möglichst sofort" berufliche Massnahmen und eine vorwiegend sitzende Tätigkeit. Arbeiten in dauernd wechselnden, die Knie belastenden Stellungen seien kontraindiziert. Damit bestand nach dem Unfall vom 19. Mai 1999 während eines Jahres eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), was bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 IVG) den Rentenanspruch ab 1. Mai 2000 entstehen liesse.
4.3 Im Hinblick auf die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit hat die Vorinstanz die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen damit diese prüfe, ob der Versicherte im Mai 2000 für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Beschwerde führende IV-Stelle beantragt einzig die Aufhebung des Rückweisungsentscheides in Bezug auf den Anspruch ab November 2002 und anerkennt damit sinngemäss, dass der medizinische Sachverhalt für den Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns noch zu klären und neu über den Anspruch zu verfügen sein wird. Dem ist nichts beizufügen.
5.
Bezüglich des Rentenanspruchs ab November 2002 ist zunächst das Valideneinkommen strittig.
5.1
5.1.1 Laut angefochtenem Entscheid hatte der Versicherte im letzten Jahr seiner Anstellung bei der Firma L.________ AG Fr. 95'000.- verdient. Seinen Angaben zufolge habe er in den ersten beiden Monaten seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 22'000.- und von Januar 1999 bis zum Unfall im Mai 1999 ein solches von Fr. 45'000.- erzielt. Gegen diese Angaben spreche der Umstand, dass er für den Zeitraum November und Dezember 1998 und die erste Jahreshälfte 1999 mit der Ausgleichskasse je ein reines Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 12'720.- abgerechnet habe.
Das kantonale Gericht schloss aus dieser Aktenlage, die effektiven Einkommensverhältnisse ab November 1998 seien nicht klar ersichtlich und das Valideneinkommen daher mit Hilfe statistischer Angaben gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu eruieren. Gestützt auf die Werte gemäss Ziff. 22 (Wirtschaftszweig Verlag, Druck, Vervielfältigung), Niveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster, beziehungsweise selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) für männliche Mitarbeiter gemäss Tabelle TA1 des Jahres 2000 ermittelten es ein Valideneinkommen von Fr. 99'655.-.
5.1.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle kritisiert dieses Vorgehen und legt ihrerseits dar, das Valideneinkommen betrage Fr. 80'187.-. Der Einspracheentscheid vom 18. November 2003 basierte noch auf einem solchen von Fr. 76'334.-. Der Versicherte schliesst sich den Ausführungen im kantonalen Entscheid an. Das Valideneinkommen sei auf der Basis des Lohnes zu ermitteln, den er während der letzten Jahre bei der Firma L.________ AG verdient habe.
5.2
5.2.1 Das Valideneinkommen ist deshalb eine hypothetische Grösse, weil nicht auf den - unter Umständen schon länger zurückliegenden - zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden kann (BGE 114 V 314 Erw. 3b), sondern auf das Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 in fine ATSG). Art. 16 in fine ATSG stellt zwar keinen direkten Bezug der hypothetischen Einkommenserzielung zum allgemeinen Arbeitsmarkt her. Wegen des Grundsatzes der Gleichartigkeit der Einkommensermittlung muss aber der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden allgemeinen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung getragen werden (Urteil C. vom 11. Juli 2005, I 559/04 mit Hinweis auf BGE 110 V 273; Erw. 4.4 des Urteils S. vom 2. September 2004, B 17/03 [zusammengefasst in HAVE 2004 S. 315 f.]; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 16, S. 158).
5.2.2 Der Versicherte hatte seine langjährige Arbeitsstelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisse war er während zehn Monaten arbeitslos. In der Folge nahm er - zum Teil mit Unterstützung der Arbeitslosenkasse - eine selbstständige Tätigkeit auf. Diese bietet schon nur wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens. Es ist daher auf die Tabellen über Durchschnittslöhne des Bundesamtes für Statistik und damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (Erwägung 5.2.1) abzustellen.
5.2.3 Der Versicherte wanderte im Alter von 10 Jahren von der Türkei herkommend in die Schweiz ein. Von 1973 bis 1976 absolvierte er eine Anlehre als Werkzeugmaschinenmechaniker. Ab 1986 war er in der Firma L.________ AG tätig. Er bildete sich dabei mit verschiedenen Kursen (beispielsweise Pneumatik-Kurs, Schweisskurs, Kurs für elektrische Schaltungen) weiter. Bis zum Ende dieses Anstellungsverhältnisses im Jahre 1997 stieg sein Erwerbseinkommen von anfänglich Fr. 50'060.- bis auf Fr. 91'419.-. Der Lohn setzte sich dabei aus einem Grundbetrag von Fr. 5740 (x 13) und einer Spezialzulage von Fr. 1400.- für Pikettdienst und Sondereinsätze (x 12) zusammen. Neben der Verantwortung für den Maschinenpark (Formulardruck- und Weiterverarbeitungsmaschinen), war er auch im Liegenschaftsunterhalt tätig.
Dass der Beschwerdegegner ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als leitender Angestellter im Bereich Verlag/Druck/Vervielfältigung tätig wäre, wie von der Vorinstanz angenommen, ist nach den gesamten Umständen nicht wahrscheinlich. Eine solche Stelle erfordert nicht an erster Stelle mechanische/handwerkliche, sondern vielmehr kaufmännische Fähigkeiten. Es ist auf Tabelle TA7 Ziffer 12 - Maschinen einrichten, bedienen, unterhalten - Seite 52 der Lohnstrukturerhebungen für 2002 abzustellen. Bei der Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten (Niveau 2) verdiente ein männlicher Angestellter im Mittel Fr. 6020.- pro Monat oder Fr. 75'310.- im Jahr. Dieses Valideneinkommen entspricht ziemlich genau dem letzten Lohn im Anstellungsverhältnis ohne Schichtzulagen und ist daher als realistisch zu bezeichnen.
5.3
5.3.1 Nachdem am 20. Januar 2000 eine valgisierende suprakondyläre Femurosteotomie links hatte durchgeführt werden müssen, erfolgte am 6. November 2001 an der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ die Osteosynthesematerialentfernung und eine Kniearthroskopie. Anlässlich der Abschlussuntersuchung am 14. Februar 2001 schildern die Ärzte ihren Patienten als weitgehend beschwerdefrei. Gemäss Verlaufsbericht des Dr. med. S.________ vom 2. März 2003 suchte der Beschwerdeführer in der Folge keinen Arzt mehr zur Kontrolle auf. Der Gesundheitszustand war stationär. Der Arzt attestiert eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. In medizinischer Hinsicht lagen daher ab Mitte Februar 2001 konsolidierte Verhältnisse vor. Künftige Verschlechterungen bei einer zu erwartenden Zunahme der Arthrose lateral im linken Knie (Dr. S.________; Verlaufsberichte vom 2. März und 18. September 2003) müssen noch nicht berücksichtigt werden.
5.3.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ab November 2002 - mithin ab Beendigung der beruflichen Massnahmen - ist damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst in einer mehrheitlich sitzenden Position ohne wesentliche Belastung der Kniegelenke und ohne Arbeiten in ungewöhnlichen Positionen auszugehen. Häufiges Treppensteigen und regelmässiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen sollte ebenso vermieden werden wie das Heben von Gewichten über 25 kg. Das Arbeiten als Mechaniker ist damit nicht mehr möglich. Die Umschulung konnte wegen mangelnden Leistungen, vor allem aus sprachlichen Gründen, nicht mit einem Diplom abgeschlossen werden. Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt es sich nicht, mit der Vorinstanz auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der LSE-Tabelle TA1 abzustellen. Vielmehr ist das Invalideneinkommen für das Jahr 2002 auf Fr. 51'307.- (Fr. 4557.- x 12 : 40 x 41,7 x 0,9) zu beziffern, wobei ein leidensbedingter Abzug von 10 % (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5) berücksichtigt ist, da der Versicherte auf eine mehrheitlich sitzende Arbeitsposition angewiesen ist und in der neuen Tätigkeit nur wenig Berufserfahrung einbringen kann. Damit ist der Invaliditätsgrad auf 32 % zu beziffern. Die IV-Stelle hat den Anspruch auf eine Rente nach Beendigung der beruflichen Massnahmen demnach zu Recht verneint.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2004 insoweit aufgehoben, als er den Anspruch auf eine Invalidenrente ab November 2002 betrifft.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über die Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: