Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.205/2005 /bnm
Urteil vom 27. Januar 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier,
gegen
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Lohnpfändung; Berechnung des Existenzminimums,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs und Konkurs, vom 20. September 2005 (SK 05 110).
Sachverhalt:
A.
A.a Das Betreibungsamt Sursee nahm in der gegen X.________ laufenden Betreibung auf Pfändung am 11. April 2005 eine Revision der Lohnpfändung vor. Dabei wurde von den durch die Versicherung Y.________ ausgezahlten Leistungen der Zweiten Säule der Betrag von Fr. 1'937.-- gepfändet. Für die Berechnung des Einkommens stützte sich das Betreibungsamt auf vorangegangene familienrechtliche Entscheide. Das Obergericht des Kantons Luzern, als Rekursinstanz nach ZPO, hatte mit Entscheid (Nr. 22 04 122) vom 4. Januar 2005 den von der Instruktionsrichterin des Amtsgerichts Sursee im Verfahren nach Art. 137 und Art. 177 ZGB ergangenen Entscheid vom 8. Oktober 2004 bestätigt, in welchem bei der Berechnung des Einkommens von X.________ ein monatlicher Vermögensertrag von Fr. 2'712.-- angenommen wurde.
X.________ erhob gegen die Revision der Pfändung vom 11. April 2005 Beschwerde, welche die Amtsgerichtspräsidentin II von Sursee als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid (Nr. 02 05 317) vom 24. Mai 2005 abwies. Das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies den Beschwerde-Weiterzug mit Entscheid (SK 05 75) vom 20. Juni 2005 ab.
A.b Am 1. Juli 2005 ersuchte X.________ um erneute Revision des Existenziminimums gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG. Gestützt auf dieses Begehren legte das Betreibungsamt am 11. Juli 2005 das Existenzminimum neu fest. Es berücksichtigte neu einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 775.-- und einen Mietzins von Fr. 880.--, hingegen keinerlei Pflegekosten, und ermittelte bei unverändertem Einkommen (Fr. 8'944.--) eine pfändbare Quote von Fr. 4'525.--.
Gegen diese Revisionsverfügung vom 11. Juli 2005 erhob X.________ Beschwerde. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit Entscheid (Nr. 02 05 514) vom 29. August 2005 insofern (teilweise) gut, als sie dem Beschwerdeführer Mietkosten von Fr. 1'200.-- und neu Betreuungskosten von Fr. 800.-- zugestand. Unter Berücksichtigung eines Existenzminimums von Fr. 3'539.-- sowie höherer Renteneinkommen setzte sie die ab 1. August 2005 pfändbare Quote auf Fr. 3'485.-- fest. Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde mit Entscheid (SK 05 110) vom 20. September 2005 abwies.
B.
X.________ hat den Entscheid (SK 05 110) der oberen Aufsichtsbehörde vom 20. September 2005 mit Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei (sinngemäss) die Einkommenspfändung mangels pfändbarer Lohnquote aufzuheben. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2005 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C.
Mit Urteil 5P.376/2005 vom 26. Januar 2006 ist das Bundesgericht auf die in der gleichen Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
1.1 Die Vereinigung einer Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und einer staatsrechtlichen Beschwerde in - wie hier - einer einzigen Eingabe ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die wesentlichen Elemente jedes der beiden Rechtsmittel klar auseinander gehalten werden (BGE 113 III E. 120 E. 1 S. 121; 115 II 396 E. 2a S. 397; 120 III 64 E. 2 S. 66). Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdeführer, welcher in seiner Eingabe (auf S. 5 Lit. C) die Beschwerde nach Art. 19 SchKG und (auf S. 10 Lit. D) die staatsrechtliche Beschwerde auseinander hält. Hingegen genügt er den Begründungsanforderungen nicht, wenn er auf S. 3 Lit. B (unter "Sachverhalt und Prozessgeschichte") rügt, dass die obere Aufsichtsbehörde unter Berufung auf das Novenverbot auf verschiedene Vorbringen und Beweisanträge zu Unrecht nicht eingetreten sei und dies eine Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
1.2 Im Übrigen wären die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Lit.B seiner Eingabe unzulässig, selbst wenn man die Rügen der Beschwerde nach Art. 19 SchKG zuordnen würde. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art.20a Abs. 3 SchKG; BGE 30 I 585 E. 3 S. 587; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 15 zu Art. 18). Im Beschwerdeverfahren sind indessen Rügen betreffend die Anwendung kantonalen Rechts unzulässig (Art. 43 Abs.1 i.V.m. Art.81 OG). Der Beschwerdeführer legt im Weiteren nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die vom Bundesrecht aufgestellten Mindestvorschriften, nach denen Noven im kantonalen Verfahren zulässig sind (BGE 82 III 145 E. 1 S.149; Gilliéron, a.a.O.), oder die Regeln über die Sachverhaltsfeststellungen im kantonalen Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 20a Abs.2 Ziff. 2 SchKG) übergangen habe. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.
2.
Im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG kann neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG). Soweit das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf Beilagen ausführt, die in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigten Fr. 208.-- für AHV-Beiträge würden tatsächlich nicht bezahlt, handelt es sich um Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden; sie gelten daher als neu und können nicht berücksichtigt werden (BGE 111 III 5 E. 2). Die Bestreitungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 31. Oktober 2005, wonach die Rechnungen der AHV-Ausgleichskasse wegen eines Fehlers der Post nicht zugestellt worden seien, gehen daher ins Leere und sind unbeachtlich.
3.
Die obere Aufsichtsbehörde hat - in Bezug auf das Einkommen - im Wesentlichen (unter Hinweis auf die Erwägungen der Erstinstanz) festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Vermögensreduktion glaubhaft zu machen, weshalb die Berücksichtigung des hypothetischen Vermögensertrages von Fr. 2'712.-- (nebst weiterem Renteneinkommen) nicht zu beanstanden sei. Dieses Einkommen sei bereits Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheides vom 20. Juni 2005 gewesen. Wie dort ausgeführt worden sei, habe es beim betreffenden hypothetischen Vermögensertrag des Beschwerdeführers, wie er vom Familiengericht am 4. Januar 2005 bei der Ermittlung von Unterhaltsbeiträgen angenommen worden sei, sein Bewenden.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, in der revidierten Existenzminimumsberechnung betreffend sein Einkommen werde zu Unrecht angenommen, dass er ein hypothetisches Einkommen aus Wertschriften und Liegenschaften erziele. Es verletze Bundesrecht, wenn auf die Erwägungen aus dem familienrechtlichen Verfahren nach Art. 137 ZGB und auf die dort getroffenen Annahmen für hypothetisches Einkommen aus Vermögen abgestellt werde. Er macht sinngemäss eine Verletzung der Regeln über die Einkommenspfändung bzw. deren Revision geltend.
3.2 Nach Art. 93 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Abs. 1). Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Abs. 3).
3.3 Strittig ist, ob die Vorinstanz im Rahmen der Revision der Einkommenspfändung die in der vorangegangenen Pfändung vorgenommene Berücksichtigung eines Anteils von hypothetischem Einkommen aus Vermögensertrag bestätigen durfte.
3.3.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2005 wurde die bestehende Einkommenspfändung auf Antrag des Beschwerdeführers revidiert. Es ist unbestritten, dass das Betreibungsamt bereits in der Einkommenspfändung vom 11. April 2005 für die Berechnung der pfändbaren Einkommensquote das im familienrechtlichen Verfahren festgelegte Einkommen aus Vermögensertrag mitberücksichtigt hatte. Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer jene Einkommenspfändung angefochten hat mit der Begründung, in der Existenzminimumsberechnung sei nicht auf hypothetisches Einkommen abzustellen. Sowohl die untere Aufsichtsbehörde (Entscheid Nr. 02 05 317 vom 24. Mai 2005) als auch die obere Aufsichtsbehörde (Entscheid SK 05 75 vom 20. Juni 2005) haben diesen Einwand verworfen und seine Beschwerden abgewiesen. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass die obere Aufsichtsbehörde - im angefochtenen Entscheid - die Frage, ob zur Ermittlung der pfändbaren Quote auf einen Vermögensertrag im Umfang von Fr. 2'712.-- abgestellt werden dürfe, unter Hinweis auf den zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheid (SK 05 75) vom 20. Juni 2005 erledigt hat. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die Rechtskraft von Beschwerdeentscheiden verletzt habe (vgl. BGE 105 III 107 E. 1b S. 110; Cometta, in: Kommentar zum SchKG, N. 10 und 15 zu Art. 21), wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, über die strittige Frage sei rechtskräftig entschieden worden und es gebe keinen Grund, die gleiche Frage erneut zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens zu machen. Insofern kann auf die Rüge, die obere Aufsichtsbehörde habe in der Berechnung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Quote vom 11. Juli 2005 ein Einkommen von Fr. 2'712.-- ("Vermögensertrag") mitberücksichtigt, mangels Substantiierung nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.3.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Vermögensertrag die Veränderung der massgebenden Verhältnisse verkannt habe, geht fehl. Er übergeht, dass er mit seinem Begehren vom 1. Juli 2005 und den beigelegten Unterlagen die Revision der Einkommenspfändung verlangte, weil sich die Verhältnisse wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verändert hätten. Er macht vergeblich geltend, die Vorinstanz habe übergangen, dass er anhand von im Beschwerdeverfahren (der unteren Aufsichtsbehörde) vorgelegten Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht habe, über kein Vermögen und daher keinen Vermögensertrag zu verfügen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Behörden über die wesentlichen veränderten Tatsachen bereits anlässlich der Pfändung, nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren zu unterrichten (BGE 119 III 70 E. 1 S. 72). Insofern kann der Vorinstanz von vornherein nicht vorgeworfen werden, sie habe seine Unterlagen zum fehlenden Vermögen zu Unrecht nicht beachtet. Seine Vorbringen laufen vielmehr darauf hinaus, erneut glaubhaft machen zu wollen, dass er - wie bereits am 11. April 2005 - über keinen Vermögensertrag verfüge. Der betreffende Beschwerdeentscheid (SK 05 75) der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 20. Juni 2005 ist indessen nicht Objekt der vorliegenden Beschwerde und kann nicht mehr überprüft werden. Die weiteren Erwägungen, mit denen die obere Aufsichtsbehörde jenen früheren Entscheid begründet hat (z.B. betreffend Zinssatz, Verrechnungssteuer), sind im vorliegenden Verfahren nicht erheblich; ebenso die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwände.
3.4 Nach dem Dargelegten hält vor Bundesrecht stand, wenn die obere Aufsichtsbehörde im hier angefochtenen Entscheid im Ergebnis angenommen hat, das Betreibungsamt habe in Anwendung von Art. 93 Abs. 3 SchKG (Revision der Einkommenspfändung) zur Berechnung der pfändbaren Quote auf der Einkommensseite den Betrag von Fr. 2'712.-- mitberücksichtigen dürfen. Dass ein Nichtigkeitsgrund (Art. 22 SchKG) vorliege, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
3.5 Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu erläutern, ob es richtig ist, dass die obere Aufsichtsbehörde Kapitalerträge aus Vermögen, das dem Schuldner gehört, der Pfändbarkeitsbeschränkung gemäss Art. 93 SchKG unterstellt hat. Ebenso wenig ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob es richtig ist, wenn die obere Aufsichtsbehörde allgemein festgehalten hat, sie dürfe bei der Einkommenspfändung - wie der Eherichter - auf in zumutbarer Weise erzielbares Einkommen abstellen.
4.
Weiter hat die obere Aufsichtsbehörde - in Bezug auf den Notbedarf - erwogen, dass die von der Erstinstanz vorgenommene Erhöhung der anrechenbaren Wohnkosten auf Fr. 1'200.-- und die Berücksichtigung von Fr. 800.-- für Pflegeleistungen, welche die Lebenspartnerin des kranken Beschwerdeführers erbringe, nicht zu beanstanden seien. Schliesslich sei der Antrag auf Erhöhung der Transportkosten neu und daher unzulässig.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die anrechenbaren Wohnkosten im Wesentlichen geltend, in Anbetracht seines (Renten-) Einkommens von Fr. 6'312.-- und der teuren Wohnungssituation in A.________ sei ein hälftiger Mietanteil von Fr. 1'350.-- zu berücksichtigen, zumal er auf die Mitmiete seiner Lebenspartnerin und Pflegerin angewiesen sei. Seine Vorbringen sind unbehelflich. Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73; 128 III 337 E. 3b S. 338; 129 III 526 E. 2 S. 527). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde diese Regeln verletzt sowie das Ermessen (Art. 93 Abs. 1 SchKG) überschritten oder missbraucht habe (Art. 19 Abs. 1 SchKG), wenn sie zur Auffassung gelangt ist, für einen Zweipersonenhaushalt in A.________ seien Kosten von Fr. 2'400.-- angemessen bzw. in der Existenzminimumsberechnung sei ein hälftiger Anteil für Mietkosten von Fr. 1'200.-- anzurechnen. Auf die in diesem Punkt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz übergehe, dass seine Lebenspartnerin Pflegeleistungen im Wert von Fr. 2'750.-- erbringe; das Ausmass der Pflegeleistungen sei durch das Arztzeugnis und die Abgeltung der Leistungen sei von der Empfängerin bestätigt worden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich Fr. 800.-- für Pflegeleistungen berücksichtigt.
4.2.1 Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie der Schuldner auch tatsächlich benötigt und bezahlt (BGE 121 III 20 E. 3 S. 23; 112 III 19 E. 4 S. 23; Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 25 und 32 zu Art. 93). Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers eine moralische Unterstützungspflicht treffe, mithin gar keine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers und damit keine Notwendigkeit für den Zuschlag vorliege. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Zwischen Konkubinatspaaren erbrachte Leistungen müssen, selbst wenn diese wiederholt erfolgen, als Gefälligkeiten, allenfalls als Erfüllung einer moralischen Pflicht, interpretiert werden, solange nicht ein ausdrücklich erklärter rechtlicher Wille oder doch wenigstens ein eindeutiges Verhalten vorliegt, welches auf das Vorhandensein eines rechtlichen Bindungswillens schliessen lässt (Urteil U 104/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2004, E. 3.2, mit Hinweisen, FamPra.ch 2005 S. 191). Der Beschwerdeführer legt nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Pflegeleistungen seiner Lebens- und Konkubinatspartnerin zu Unrecht als Erfüllung einer moralischen Pflicht interpretiert und aus diesem Grund eine Berücksichtigung als Zuschlag zum Grundnotbedarf ausgeschlossen habe.
4.2.2 Weiter hat die obere Aufsichtsbehörde gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.________ geschlossen, dass es sich bei den Leistungen, welche der Beschwerdeführer von seiner Lebenspartnerin empfange, nicht um eigentliche medizinische Pflegeleistungen handle, sondern um das "Erhalten eines geregelten Tag/Nacht-Rhythmus, [die] Strukturierung des Tagesablaufes, Kommunikation mit der Aussenwelt, [den] Erhalt sozialer Kontakte". Diese Tatsachenfeststellungen sind für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Soweit der Beschwerdeführer die Art der Pflegeleistungen in Frage stellen will, kann er nicht gehört werden. In Bezug auf die angeblichen Pflegekosten legt der Beschwerdeführer ingesamt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Berücksichtigung von Zuschlägen zum Grundbedarf sowie das Ermessen (Art. 93 Abs. 1 SchKG) gesetzwidrig ausgeübt habe (Art. 19 Abs. 1 SchKG), wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, nur ein Zuschlag für Gesundheitskosten im Umfang von Fr. 800.-- werde tatsächlich benötigt und bezahlt.
4.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die obere Aufsichtsbehörde habe seinen Antrag auf Berücksichtigung von Fr. 250.-- für Fahrtkosten zu Unrecht als Novum aus dem Recht gewiesen; er habe im Verfahren nach Art. 137 ZGB die Neufestlegung der Transportkosten geltend gemacht. Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Begehren vom 1. Juli 2005 um Revision der Einkommenspfändung ohne weitere Ausführungen von einem Zuschlag für Fahrtkosten von Fr. 110.-- ausgegangen ist. Das Betreibungsamt hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2005 für Fahrtkosten einen Zuschlag von Fr. 110.-- zum Grundbedarf berücksichtigt. In seiner Beschwerde vom 4. August 2005 ist der Beschwerdeführer ohne Kritik vom entsprechenden Zuschlag ausgegangen, welcher auch von der unteren Aufsichtsbehörde bestätigt worden ist. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die vom Bundesrecht aufgestellten Mindestvorschriften, nach denen Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren zulässig sind (BGE 82 III 145 E. 1 S. 149; Gilliéron, a.a.O.), übergangen habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, der Antrag auf Transportkosten von neu Fr.250.-- und die Verweisung auf Anträge in einem anderen Verfahren seien unbehelflich. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Sursee und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: