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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
C 312/05
Urteil vom 27. Januar 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
W.________, 1964, Beschwerdeführerin,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 24. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene W.________ bezieht seit Mai 2001 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Verfügung vom 5. April 2005 bestätigte die IV-Stelle Bern diese Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens.
Am 31. Januar 2005 stellte die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse Unia, Bern, Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. Dezember 2004. Am 27. April 2005 ersuchte die Unia das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, um einen Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten. Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 verneinte das beco die Anspruchsberechtigung ab 27. Dezember 2004 mangels Vermittlungsfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 5. August 2005 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung von Arbeitslosentaggeldern.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG; vgl. auch Art. 15 AVIV; BGE 125 V 58 Erw. 6a, 120 V 388 Erw. 3a, 115 V 436 Erw. 2a; ARV 2003 S. 57 f. Erw. 2a), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass durch die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung die Vermittlungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein muss; dies gilt um so mehr, als die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung durch die Invalidenversicherung gebunden sind (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b sowie BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc). So sind Arbeitslosen- und Invalidenversicherung denn auch nicht komplementäre Versicherungszweige (BGE 109 V 29; vgl. auch Urteile M. vom 8. November 2005 Erw. 3.2, C 256/03, und M. vom 24. Mai 2004 Erw. 2.2., C 205/03).
Vermittlungsfähigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen (vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine; Urteil S. vom 1. Dezember 2005 Erw. 2.2.1, C 144/05).
2.
Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin infolge der ihr ab Mai 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochenen und mit Verfügung vom 5. April 2005 bestätigten ganzen Invalidenrente auch ab 27. Dezember 2004 (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung) vermittlungsunfähig ist.
Letztinstanzlich bringt die Versicherte keine substanziierten Einwendungen vor, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Insoweit sie die Rentenverfügungen der IV-Stelle beanstandet, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, da der Invaliditätsgrad im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungsgegenstand bildet (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil A. vom 30. Oktober 1998 Erw. 2).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG).
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: