BGer 1P.10/2006 |
BGer 1P.10/2006 vom 31.01.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.10/2006 /ggs
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Urteil vom 31. Januar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
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gegen
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Abteilung Strafrecht,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
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Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Gesuch um Urlaub und Versetzung in offeneren Strafvollzug,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Regierungsrats des Kantons Aargau vom
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9. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ verbüsst zurzeit in der Strafanstalt Thorberg die vom Obergericht des Kantons Aargau am 9. Dezember 2004 verhängte Strafe von neuen Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 1362 Tagen Untersuchungshaft wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zudem hatte das Bezirksgericht Lenzburg mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 26. März 2004 den vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano am 13. August 1999 gewährten bedingten Strafvollzug widerrufen und die damals ausgesprochene Gefängnisstrafe von zehn Tagen als vollziehbar erklärt.
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Das ordentliche Ende der Strafe fällt auf den 27. März 2010. Eine bedingte Entlassung (nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe) wäre frühestens am 23. März 2007 möglich. Die Strafhälfte hat X.________ am 21. September 2005 verbüsst.
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B.
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Das Migrationsamt des Kantons Aargau teilte X.________ am 24. Februar 2005 mit, es erwäge dessen Ausweisung und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 22. März 2005 stellte X.________ bei der Sektion Straf- und Massnahmenvollzug des Departementes des Innern (heute Departement Volkswirtschaft und Inneres) und beim Direktor der Strafanstalt Thorberg ein (Beziehungs-)Urlaubsgesuch ab sofort, respektive erstmals für Ostern (eventualiter auf den frühstmöglichen Termin) sowie künftig in regelmässigen Abständen bei seiner im Kanton Aargau wohnhaften Ehefrau. Überdies ersuchte er um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Der Direktor der Strafanstalt Thorberg übermittelte das Urlaubsgesuch der Sektion Straf- und Massnahmenvollzug und hielt dazu fest, er unterstütze das Begehren von X.________ insofern, als er ebenfalls dessen Versetzung in den halboffenen Strafvollzug nach bestandenem Ersturlaub beantrage. Die Sektion für Straf- und Massnahmenvollzug teilte dem Inhaftierten dagegen am 31. März 2005 mit, sie beabsichtige seine Anträge derzeit abzuweisen. Nach nochmaligem Schriftenwechsel wies sie das Urlaubs- und Versetzungsgesuch von X.________ mit Verfügung vom 19. Mai 2005 ab.
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C.
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Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an den Regierungsrat des Kantons Aargau, welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2005 abwies (Ziff. 1) und dem Beschwerdeführer die reduzierten Kosten von Fr. 200.-- auferlegte (Ziff. 2). Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde gutgeheissen (Ziff. 3 des Beschlusses).
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D.
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Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses. Die kantonalen Behörden seien anzuweisen, seine Gesuche um Urlaub bei seiner im Kanton Aargau wohnhaften Schweizer Ehefrau und um Versetzung in den offenen Strafvollzug zu bewilligen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Strafrecht, verzichtet im Einvernehmen mit dem Rechtsdienst des Regierungsrates und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat sich nicht zusätzlich vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG) und macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend, wozu er legitimiert ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist, unter Vorbehalt von E. 1.2 und 1.3 hiernach, auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Der Beschwerdeführer rügt über weite Teile in allgemeiner Weise das Vorgehen der kantonalen Behörden, ohne darzutun, inwiefern die von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte tangiert sein sollen. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
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1.3 Nicht einzutreten ist auf die Anträge des Beschwerdeführers, soweit er mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 Ia 129 E. 1.2 S. 131 f.).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) geltend. Indem der Regierungsrat ihm den Beziehungsurlaub bei seiner im Kanton Aargau wohnhaften Schweizer Ehefrau gänzlich verweigert habe, obwohl die zeitlichen Voraussetzungen längst erfüllt seien, sei der Regierungsrat über das hinausgegangen, was zur Gewährleistung des Strafvollzugs und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs vernünftigerweise erforderlich sei. Weiter erblickt der Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss eine Verletzung von Art. 13 sowie 14 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Er werde nicht nur im Strafvollzug regelmässig von seiner Ehefrau besucht, sondern habe auch längst seinen eigentlichen Lebensmittelpunkt hier in der Schweiz bei seiner Ehefrau, welche ihn sogar zum christlichen Glauben bewegt habe. Der Beziehungspflege zwischen ihm und seiner Ehefrau sei daher eine grössere Bedeutung zuzumessen, als dies der Regierungsrat getan habe.
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2.1 Die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV stellt eine Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit dar. Sie umfasst all jene Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen und ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit erlauben (BGE 127 I 6 E. 5 S. 12). Zum Schutzbereich der persönlichen Entfaltung von Art. 10 Abs. 2 BV gehört auch das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen zu pflegen (Rainer J. Schweizer, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 26 zu Art. 10). Das Grundrecht der persönlichen Freiheit verleiht dem Inhaftierten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung von Hafturlauben. Der Inhaftierte hat gewisse Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit hinzunehmen. Allerdings dürfen die Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 mit Hinweis).
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2.2 Der Schutzbereich der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV überschneidet sich mit dem vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen Schutzbereich der Privatsphäre im Sinn von Art. 13 Abs. 1 BV. Danach besteht ein Recht auf die Pflege emotionaler Beziehungen zu anderen Menschen (Stephan Breitenmoser, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 16 und 18 zu Art. 13; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 42 f.). Die Abgrenzung der beiden Verfassungsbestimmungen ist heikel, denn bei beiden werden Persönlichkeitserscheinungen zentral betroffen. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer beide Bestimmungen anruft (vgl. dazu auch BGE 127 I 6 E. 5 S. 12 f. und Urteil 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005, E. 3.2).
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2.3 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Urteil 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 3). Nach der Praxis des Bundesgerichtes und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind (Urteil 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 3 mit Hinweisen).
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2.4 Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot (Entscheide 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005, E. 3.3; 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004, E. 3; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999, E. 2a; 1P.315/1990 vom 23. Oktober 1990, E. 4a) und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar. Dabei ist zu beachten, dass die kantonalen Behörden im Bereich des Strafvollzugs über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (Entscheide 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005, E. 3.3; 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004, E. 3; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999 E. 2a mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Der Regierungsrat stützt seinen Entscheid unter anderem auf § 70 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 9. Juli 2003 (Strafvollzugsverordnung, SMV/AG; SAR 253.111). Danach können die Vollzugsbehörde oder, wenn sie die Zuständigkeit delegiert hat, die Vollzugsanstalt den Gefangenen auf ein rechtzeitiges begründetes Gesuch hin Sach- und Beziehungsurlaub bewilligen. Sie berücksichtigen dabei die Konkordatsrichtlinien über die Urlaubsgewährung (Abs. 1). Das Urlaubsgesuch wird abgelehnt, wenn Fluchtgefahr besteht oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist (Abs. 2). Weiter zitiert der Regierungsrat Ziff. 1.3 der im Rahmen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz beschlossenen Richtlinien über die Urlaubsgewährung in den geschlossenen Vollzugsanstalten Bostadel, Lenzburg und Thorberg vom 21. April 1995 (nachfolgend: Konkordatsrichtlinien). Diese Bestimmung hält fest, dass dem Eingewiesenen kein Rechtsanspruch auf Urlaub zusteht. Gemäss Ziff. 1.4 der Konkordatsrichtlinien kann ein Urlaub gewährt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, der Eingewiesene werde sich an die ihm auferlegten Weisungen halten und den Urlaub zweckentsprechend verbringen, keine neuen strafbaren Handlungen begehen und rechtzeitig und geordnet in die Vollzugsanstalt zurückkehren. Eingewiesene, bei denen trotz bestimmter Auflagen eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, bei denen auch mit restriktiven Auflagen der Gemeingefährlichkeit nicht genügend begegnet werden kann, die durch ein schlechtes Verhalten oder völlig ungenügende Arbeitsleistung auffallen oder die den Vollzugsbetrieb in anderer Weise in erheblichem Masse stören, werden nicht beurlaubt (Ziff. 1.5 der Konkordatsrichtlinien). Der Beziehungsurlaub ist Bestandteil der Vollzugsplanung. Er dient der Aufrechterhaltung und Pflege der Beziehungen zu nahen Angehörigen und weiteren Personen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der Eingewiesenen nötig und wertvoll sind (Ziff. 3.1 der Konkordatsrichtlinien). Ziff. 3.2 der Konkordatsrichtlinie sieht in formeller Hinsicht vor, dass der Beziehungsurlaub dem Eingewiesenen nach Verbüssung eines Drittels der Strafe, frühestens jedoch nach einem Aufenthalt von drei Monaten und spätestens nach einem solche von sechs Jahren in der Anstalt, gewährt werden kann.
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3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Erfordernisse für eine Beurlaubung erfüllt. Der Regierungsrat folgt indes der Argumentation der Sektion Straf- und Massnahmenvollzug und kommt zum Schluss, angesichts der zitierten Normen bestehe keine Veranlassung, von einer die Urlaubsgewährung rechtfertigenden Situation auszugehen. Zu berücksichtigen sei inbesondere, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichem Masse am In-Verkehr-Bringen von 7,92 kg Heroin (Verkauf), 3,25 kg Kokain (Kauf) und 30 kg Streckmittel (Kauf) beteiligt habe und das Obergericht ihn in seinem Strafurteil als äusserst skrupellosen Drogenhändler bezeichnet habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer durch seine Handlungen einen enormen Drogenhandel unterstützt und bei der Ausführung der Taten einen hohen Grad an Professionalität und Organisation erkennen lassen. Der Beschwerdeführer habe banden- und gewerbsmässig gehandelt und mit einer international tätigen und gut organisierten Drogenhändlergruppe zusammen gearbeitet. Innerhalb der Organisation habe er eine höhere Hierarchiestufe in einem international tätigen Drogenkonglomerat inne gehabt (siehe Urteil des aargauischen Obergerichts vom 9. Dezember 2004 E. 3b/aa S. 17). Aufgrund des zusätzlichen Umstands, dass er aus reiner Profitgier gehandelt habe, bestehe die Gefahr, dass er während seines Urlaubes erneut Drogengeschäfte abwickeln könnte, denn er habe "in der Schweiz nichts mehr zu verlieren". Es treffe zwar zu, dass der Strafrichter von der Möglichkeit der Landesverweisung keinen Gebrauch gemacht habe. Allerdings habe das kantonale Migrationsamt am 13. Juli 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Haftentlassung verfügt. Auch wenn der Entscheid aufgrund der dagegen eingereichten Einsprache noch nicht rechtskräftig sei, sei gemäss der bundesgerichtlichen Praxis angesichts der massiven Straffälligkeit und der mit den begangenen Delikten zusammenhängenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Schweiz ausgewiesen werde. Dies spreche gegen eine Urlaubsgewährung. Erfahrungsgemäss könne die Fluchtgefahr in Fällen, in welchen eine Ausweisung drohe, als recht erheblich bezeichnet werden. Die gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers und die attestierte gute Führung in der Strafanstalt vermögen nach Meinung des Regierungsrats aufgrund der geschilderten Umstände an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Leitung der Strafanstalt Thorberg habe im Verlaufe des Verfahrens ihre Aussage relativiert und im Schreiben vom 12. Juli 2005 klar gestellt, sie schlage lediglich die Überprüfung einer Versetzung in den halboffenen Strafvollzug vor. Weiter führt der Regierungsrat an, der Beschwerdeführer habe sich auch im Strafverfahren äusserst unkooperativ und renitent gezeigt. Aufgrund der drohenden Ausweisung bestehe Flucht- und Wiederholungsgefahr. Das öffentliche Interesse am Schutz der Gesellschaft sei zweifellos gegeben.
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3.3 Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder ein Vergehen, hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB). Sieht er - wie im vorliegenden Fall - hievon ab oder gewährt er für die Landesverweisung den bedingten Strafvollzug, bleibt es den Fremdenpolizeibehörden unbenommen, den Ausländer auszuweisen; sie dürfen in diesem Fall strenger urteilen als der Strafrichter und ihre Interessenabwägung unabhängig von dessen Interessenabwägung vornehmen (vgl. dazu BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f. mit Hinweisen).
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3.4 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
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3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ausweisung selbst bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit zahlreichen Hinweisen). Ausserdem verfolgt das Bundesgericht bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527).
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3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und hat sich 1999 in Kreuzlingen als Asylbewerber gemeldet. Am 1. Oktober 1999 hat er eine Schweizerin geheiratet (Leumundsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 24. April 2001, act. 23). Vor seiner Verhaftung am 19. März 2001 verfügte er über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 30. September 2001 gültig war. Das kantonale Migrationsamt hat am 13. Juli 2005 die Ausweisung (auf unbestimmte Dauer) auf den Termin der Haftentlassung verfügt. Dieser Entscheid ist aufgrund der Einsprache, welche der Beschwerdeführer dagegen erhoben hat, noch nicht rechtskräftig. Angesichts seiner massiven Straffälligkeit und der mit den begangenen Delikten zusammenhängenden Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, ist der Schluss der kantonalen Behörden, der Beschwerdeführer müsse bis zu einem anders lautenden fremdenpolizeilichen Entscheid ernsthaft mit seiner Ausweisung rechnen, mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Praxis nachvollziehbar und seine Einsprache als nicht aussichtsreich zu betrachten. Entsprechend durfte auch die erhöhte Fluchtgefahr bejaht werden. Der Beschwerdeführer setzt sich kaum rechtsgenüglich mit den Argumenten des Regierungsrates auseinander, sondern legt lediglich seine Sicht der Dinge dar. Die Verweigerung des Beziehungsurlaubs erscheint denn auch nicht als unverhältnismässig, zumal dem Beschwerdeführer der Kontakt mit seiner Ehefrau nicht untersagt wird. Sie kann ihn wie bis anhin regelmässig besuchen.
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3.7 Unter Berücksichtigung des grossen Ermessensspielraums der kantonalen Behörden, der drohenden Ausweisung des Beschwerdeführers und mit Blick auf dessen Kontakte zum internationalen Drogenhandel, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat den Entscheid der Sektion Straf- und Massnahmenvollzug geschützt und das Gesuch um Beziehungsurlaub abgewiesen hat.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Gleichheitsgebotes, weil die Gesuche des Mittäters um Urlaub und Versetzung in den offenen Vollzug gutgeheissen worden sind.
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4.1 Der in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 114 Ia 321 E. 3a S. 323).
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Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid ausführt, liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, was die persönliche Situation des Beschwerdeführer und des Mittäters anbelangt. So ist der Mittäter schweizerischer Nationalität. Er hat im Unterschied zum Beschwerdeführer keine Ausweisung zu gewärtigen, die die Bejahung einer erhöhten Fluchtgefahr rechtfertigt. Weiter hat die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug in ihrem Entscheid vom 19. Mai 2005 ergänzend in Erwägung gezogen, der Mittäter sei u.a. nicht vorbestraft und am Handel einer geringeren Menge Betäubungsmittel beteiligt gewesen.
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4.2 Die Argumente, welche der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn er sich zum ersten Mal im Strafvollzug befindet und sich bisher korrekt verhalten hat, begründet dies keinen Anspruch auf halboffenen Vollzug. Zu Recht kommt der Regierungsrat deshalb zum Schluss, die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug habe die Rechtsgleichheit nicht verletzt, zumal sie eine erneute Prüfung der Vollzugserleichterungen nach Abschluss des fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahrens in Aussicht gestellt hat, sollten sich dannzumal konkrete Fragen der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung in der Schweiz stellen.
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5.
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Zusammenfassend hält es demnach vor der Verfassung stand, dass die kantonalen Behörden die Fluchtgefahr bejaht und die Gesuche um Vollzugslockerungen abgewiesen haben.
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6.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Ersuchen im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG stattzugeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Jürg Federspiel wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Strafrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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