BGer 7B.4/2006 |
BGer 7B.4/2006 vom 31.01.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.4/2006 /blb
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Urteil vom 31. Januar 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
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in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Ausstandsbegehren gegenüber einem Betreibungsbeamten und der Aufsichtsbehörde; Verschiebung
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der Steigerung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. Dezember 2005.
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in die Eingabe von X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) vom 19. Dezember 2005, womit die Beschwerde vom 1. Dezember 2005 betreffend den Ausstand des Vorstehers des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland und diejenige vom 2. Dezember 2005 mit Bezug auf den auf den 2. Februar 2006 angesetzten Steigerungstermin für das Grundstück GBBl-Nr. xxxx in S.________ abgewiesen wurden,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den Ausstand der Präsidentin und der beiden Richter, die beim angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, verlangt, als Grund Befangenheit "in anderer Sache" geltend gemacht wird, dies aber in keiner Weise begründet (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1) und dabei wiederholt der Name eines "Alt-Gerichtspräsidenten" zitiert wird, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
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dass der Beschwerdeführer - wie vor Obergericht - den Ausstand des Vorstehers des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland verlangt, wozu die Vorinstanz ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe keinen der gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG) genannt,
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dass der Beschwerdeführer nun als Grund denjenigen der Befangenheit anführt und im Wesentlichen bloss erwähnt, der Amtsvorsteher könne nicht neutral sein, weil er die Liegenschaft versteigern lasse und Mitteilungen nicht an seine Postfachadresse in Bern, sondern an seinen Wohnort geschickt habe,
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dass der Beschwerdeführer bloss behauptet, aber nicht belegt, wieso er durch Zustellungen an seinen Wohnort Fristen verpasst haben soll,
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dass damit keine Befangenheit dargetan werden kann und der sinngemässe Einwand, es bestehe wegen Krankheit (weiterhin) ein Verwertungsaufschub, ein Novum darstellt, worauf nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG),
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dass die Vorinstanz zur Kritik am Steigerungstermin ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, warum im Mai, wenn alles blühe, ein höherer Steigerungserlös erzielt werden könne,
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dass der Beschwerdeführer dagegen bloss vorbringt, es "brauche keine überdurchschnittliche Intelligenz, um zu erkennen, dass im Frühling potentielle Käufer stimuliert würden",
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dass mit diesem Einwand der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung dargetan werden kann, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
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dass die Aufsichtsbehörde weiter erwogen hat, der Name des Schuldners müsse gemäss Art. 26 (recte: 29 Abs. 2) VZG in der Steigerungspublikation genannt werden, wogegen der Beschwerdeführer bloss einwendet, er habe noch nie den Namen eines Schuldners in den Zeitungen gelesen,
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dass sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, weshalb seine Argumente nicht entgegengenommen werden können,
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dass das ebenfalls für die Vorbringen zum Verschrieb des Heimatortes und zur provisorischen Schätzung gilt, wozu die Vorinstanz ausführlich Stellung genommen hat,
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dass nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann,
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dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) ist,
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dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde mutwillig eingereicht wurde und bloss eine Verfahrensverzögerung zu bezwecken scheint, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu übernehmen hat,
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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