BGer 1P.737/2005 |
BGer 1P.737/2005 vom 01.02.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.737/2005 /gij
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Urteil vom 1. Februar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 8090, Postfach, 8090 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde am 24. April 2003 unter anderem der Urkundenfälschung angeklagt. Gemäss Anklageschrift habe er am 27. Juli 2000 als vermeintlicher Vertreter und namens der I.________AG mit der Firma A.________ einen Leasingvertrag über einen PW Jaguar abgeschlossen und mit einem von ihm zu diesem Zweck hergestellten Stempel der I.________AG versehen und unterzeichnet. Dabei habe er gewusst, dass er keine Berechtigung gehabt habe, sich gegenüber Dritten als Vertreter der I.________AG auszugeben. Ursprünglich habe er den Kauf der Aktien der I.________AG beabsichtigt. Dieser Kauf sei aber bei der Unterzeichnung des Leasingvertrages noch nicht zustande gekommen.
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Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, sprach X.________ mit Urteil vom 13. Juni 2003 der Urkundenfälschung schuldig. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch mit Urteil vom 9. Oktober 2003. Indessen hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich das obergerichtliche Urteil mit Beschluss vom 10. Mai 2004 auf. Mit Urteil vom 27. Oktober 2004 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts X.________ wiederum der Urkundenfälschung schuldig. Zudem sprach ihn das Obergericht wiederum der einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 5 Monaten Gefängnis. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
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B.
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X.________ hat gegen den Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2005 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Kassationsgericht zur neuen Beurteilung. Zudem beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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C.
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Das Obergericht, das Kassationsgericht sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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D.
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Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 hat der Präsident der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).
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1.2 Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61, mit Hinweisen). Nach der Praxis rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheids aber nur, wenn er im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen). Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Willkürverbot verletzt. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385, mit Hinweisen).
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1.3 Gemäss dem angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer objektiv nicht berechtigt war, die I.________AG zu vertreten und in deren Namen einen Leasingvertrag abzuschliessen. Die Organe der I.________AG hätten keinen Leasingvertrag abschliessen wollen. Die vom Beschwerdeführer im Leasingvertrag unterschriftlich bekräftigte Angabe der I.________AG als Leasingnehmerin sei objektiv falsch gewesen. Streitig sei aber, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffe, er sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages subjektiv der Meinung gewesen, die I.________AG gekauft zu haben und zu deren Vertretung bzw. zum Handeln in deren Namen berechtigt gewesen zu sein.
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In der Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht machte der Beschwerdeführer willkürliche (antizipierte) Beweiswürdigung geltend, indem das Obergericht es abgelehnt habe, seine Ehefrau als Zeugin zu befragen. Das Kassationsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe vor Obergericht beantragt, seine Ehefrau zu den Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss über den Kauf der I.________AG zu befragen. Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde unterstelle der Beschwerdeführer dagegen, seine Ehefrau werde aussagen, er habe sich gemäss ihren Wahrnehmungen als Alleinaktionär sowie (statutarisches bzw. faktisches) Organ der I.________AG berechtigt gewähnt, den fraglichen Leasingvertrag namens der Gesellschaft abzuschliessen. Das Kassationsgericht vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer gehe mit letzterem Vorbringen über die Behauptungen hinaus, für welche er seine Ehefrau ursprünglich als Zeugin angerufen habe, und an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Insoweit sei auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.
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Weiter beanstandete der Beschwerdeführer, gestützt auf seine im Untersuchungsverfahren gemachten Aussagen unterstelle ihm das Obergericht, dass er zumindest damit rechnete, ihm könne die Legitimation fehlen, für die I.________AG einen Vertrag zu unterzeichnen. Das Kassationsgericht kam indessen zum Schluss, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts vertretbar sei. Zum einen seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet darzutun, er sei davon ausgegangen, trotz fehlendem Handelsregistereintrag dazu berechtigt zu sein, für die I.________AG einen Vertrag zu unterzeichnen. Zum andern sei die Schlussfolgerung des Obergerichts vertretbar, der Beschwerdeführer habe zumindest damit gerechnet, ihm könnte die Legitimation zum Abschluss des Leasingvertrags fehlen. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers würden daher fehl gehen.
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1.4 Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer erneut, dass seine Ehefrau im kantonalen Verfahren nicht als Zeugin befragt wurde. Er zeigt indessen nicht auf, inwiefern der Standpunkt des Kassationsgerichts, im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde gehe er über sein ursprüngliches Vorbringen hinaus und an den Erwägungen des Obergerichts vorbei, willkürlich sein soll. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, welche Vorschrift des kantonalen Strafprozessrechts (willkürlich) verletzt worden sein soll, indem das Kassationsgericht auf sein diesbezügliches Vorbringen nicht eintrat. Mangels rechtsgenüglicher Begründung der Rüge ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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1.5 Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Kassationsgericht die Auffassung des Obergerichts, bei seiner Behauptung, den Kaufpreis für die I.________AG teilweise bereits bezahlt zu haben, handle es sich um eine Lüge, als vertretbar erachtet habe. Der Beschwerdeführer vermag das Ergebnis der Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen aber nicht als willkürlich darzustellen. Selbst wenn es sich bei der betreffenden Aussage des Beschwerdeführers nicht um eine Lüge handelte, würde die aufgrund aller übrigen Aussagen gezogene Schlussfolgerung des Kassationsgerichts, dass keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für das Fehlen eines subjektiven Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers vorliegen würden (vgl. den angefochtenen Zirkulationsbeschluss, S. 9 ff.), nicht willkürlich erscheinen. Die Beschwerde stösst insoweit ins Leere.
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2.
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Somit ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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