BGer 2A.411/2005 |
BGer 2A.411/2005 vom 01.02.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.411/2005 /leb
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Urteil vom 1. Februar 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dieter Heuscher,
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gegen
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Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
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Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Staatssteuer 2001,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ lebt mit B.________ in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat). Im gleichen Haushalt leben sein Sohn C.________ sowie das Kind seiner Lebenspartnerin. Frau B.________ ist nicht erwerbstätig. Beide Elternteile sind geschieden oder ledig.
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Mit Verfügung vom 25. November 2002 wurde A.________ für die Staatssteuer 2001 definitiv veranlagt. Dabei wurde ihm der Kinderabzug für den Sohn C.________ gewährt und fand Tarif B für die "anderen Steuerpflichtigen" gemäss § 44 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 in der Fassung vom 12. Juni 1994 (StG/SO) Anwendung.
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Der Steuerpflichtige erhob Einsprache. Mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) machte er geltend, es sei Tarif A anzuwenden.
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Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache am 26. März 2003 ab. Sie erwog, die Anwendung von Tarif A setze nach § 44 Abs. 1 lit. b StG/SO voraus, dass der Steuerpflichtige mit Kindern, für welche der Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG/SO (Kinderabzug) gewährt werde, "allein" zusammenlebe. Diese Voraussetzung des Alleinlebens sei nicht erfüllt, wenn eine andere erwachsene Person im gleichen Haushalt lebe.
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B.
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Mit Rekurs an das Steuergericht des Kantons Solothurn erneuerte A.________ seinen Antrag. Das Steuergericht wies mit Urteil vom 25. April 2005 den Rekurs ab.
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C.
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Hiergegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. A.________ verlangt damit im Hauptantrag, es sei der Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. April 2005 aufzuheben und es sei festzustellen, dass § 44 Abs. 1 lit. b StG/SO dem Art. 11 Abs. 1 StHG widerspreche. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Steueramt des Kantons Solothurn und das Steuergericht beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 11 Abs. 1 Satz 1 StHG muss den verheirateten Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die Steuer im Vergleich zu allein stehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Satz 2 daselbst bestimmt: "Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten."
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Auf diese Bestimmung beruft sich der Beschwerdeführer und macht geltend, er habe Anspruch, hinsichtlich des Tarifs genau gleich behandelt zu werden wie ein Ehepaar. Das kantonale Recht, welches die Anwendung des Ehegattentarifs (§ 44 Abs. 1 lit. a StG/SO) auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige an die Voraussetzung knüpfe, dass diese allein mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, widerspreche Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG und somit zwingenden Vorgaben der Steuerharmonisierung. Es gelte das Anwendungsgebot von Art. 191 BV. Art. 11 StHG sei anzuwenden, selbst wenn die Norm verfassungswidrig sein sollte.
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2.
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Das Bundesgericht hatte bereits im Urteil 2A.471/2004 vom 26. Oktober 2005 (zur Publikation bestimmt) Gelegenheit, zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG Stellung zu nehmen. Es erwog, Art. 11 Abs. 1 Satz StHG sei verfassungswidrig, weil er in die Tarifhoheit eingreife, welche nach Art. 129 Abs. 2 Satz 2 BV den Kantonen vorbehalten sei (zit. Urteil E. 4.4). Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG vorgeschriebene tarifliche Gleichbehandlung von Eineltern- und Zweielternfamilien mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren sei, weil bei gleichem Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Einelternfamilien grösser sei als diejenige von Zweielternfamilien (E. 4.3). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG sei daher verfassungswidrig. Das ändere aber nichts daran, dass der Wortlaut der Vorschrift in allen drei Sprachen klar sei: Verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, mit denen sie zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, sei die gleiche Ermässigung einzuräumen wie den gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten.
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Vom scheinbar klaren Wortlaut könne nur abgewichen werden, wenn anzunehmen sei, dass dieser den wahren Sinn der Norm nicht richtig wiedergebe. Das sei hier indessen nicht der Fall. Der Bundesgesetzgeber bzw. das Parlament sei sich der Verfassungsproblematik der Norm durchaus bewusst gewesen. Die Frage, ob der Begriff "gleiche Ermässigung" für Einelternfamilien Tarifgleichheit oder lediglich eine vergleichbare Ermässigung ("allégement analogue") bedeute, sei diskutiert worden. Eine Mehrheit des Parlaments habe für Art. 11 Abs. 1 StHG eine exakt gleiche tarifliche Behandlung der Eineltern- und Zweielternfamilien befürwortet. In den Räten sei zudem klar gewesen, dass Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG in die Tarifautonomie der Kantone eingreife, doch sei auch dieses Resultat von der Parlamentsmehrheit gewollt.
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Unter diesen Umständen sei Art. 11 Abs. 1 Satz 2 in dem Sinne zu interpretieren, dass für "verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten", die exakt gleiche (tarifliche) Ermässigung wie für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten gelte. Dieses Ergebnis könne auch durch eine verfassungskonforme Interpretation der Norm nicht korrigiert werden (E. 5.4).
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Im Urteil ging es um den Fall einer ledigen und allein stehenden Mutter mit Kind, die verlangt hatte, zum günstigeren (Ehegatten-)Tarif besteuert zu werden. Der Fall betraf den Kanton St. Gallen. Gemäss der kantonalen Regelung werden im Kanton St. Gallen Eineltern- und Zweielternfamilien nicht exakt gleich besteuert. Das Vollsplitting, bei dem das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens besteuert wird, gelangt nur bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten (mit und ohne Kinder) zur Anwendung (Art. 50 Abs. 3 StG/SG). Allein erziehende Steuerpflichtige werden zum einfachen Tarif besteuert, dafür erhalten sie einen besonderen Sozialabzug (Einelternabzug, Art. 48 Abs. 1 lit. c StG/SG). Das Bundesgericht kam wie bereits das kantonale Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen gegen Art. 11 Abs. 1 StHG verstosse und nicht anwendbar sei.
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3.
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In einem weiteren, ebenfalls zur Publikation bestimmten Urteil vom 26. Oktober 2005 (2A.750/2004) hatte das Bundesgericht den Fall einer allein erziehenden Mutter mit Kind, die jedoch mit einer weiteren erwachsenen Person im Konkubinat zusammen lebte, zu entscheiden. Das Bundesgericht erwog, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG umschreibe den Begriff der Eineltern- bzw. Halbfamilie ähnlich wie im Recht der direkten Bundessteuer (Art. 36 Abs. 2 DBG). Die vom Gesetzgeber gewählte Aufzählung "verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten", enthalte keine Aussage zu den Haushaltsverhältnissen. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schliesse - wie auch Art. 36 Abs. 2 DBG - dem Wortlaut nach Steuerpflichtige mit Kindern, die mit einer anderen Person im Konkubinat leben, nicht aus. Auch diese würden von der gleichen (tariflichen) Steuerermässigung profitieren wie Ehepaare, obschon ihre Faktoren nicht zusammen gerechnet würden (E. 5.1).
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Auch aus den Materialien folge keine derartige Beschränkung. Im Parlament seien zwar Bedenken geäussert worden, wenn Konkubinatspaare mit Kindern von der gleichen steuerlichen Ermässigung profitieren würden wie Alleinstehende mit Kindern. Dennoch habe das Parlament dem Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG bewusst den gleichen Gehalt beilegen wollen, wie der entsprechenden Bestimmung im DBG. In der Doktrin sei unbestritten, dass Art. 36 Abs. 2 DBG auf Konkubinatsverhältnisse anwendbar sei und dass im Konkubinatsverhältnis derjenige Elternteil Anspruch auf die Anwendung des Verheiratetentarifs habe, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreite (zit. Urteil E. 5.2 und 5.3, vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, N 19 ff. zu Art. 36; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum DBG, Zürich 2003, N 32 f. zu Art. 214; s. auch ASA 69 198 E. 3).
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Der Fall betraf den Kanton Aargau. § 43 Abs. 2 des aargauischen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 bestimmt:
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2 Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die alleine mit Kindern, für die ein Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, zusammenleben, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet.
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Gemäss dieser kantonalen Regelung werden im Kanton Aargau Einelternfamilien und Zweielternfamilien nur dann gleich besteuert, wenn ein allein erziehender Elternteil mit dem Kind alleine lebt. Das Einkommenssplitting, bei dem das Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens besteuert wird (§ 43 Abs. 2 StG/AG), gelangt nur bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten (mit und ohne Kinder) sowie bei verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen zur Anwendung, die mit Kindern alleine zusammen leben. Sobald eine allein erziehende Person mit Kind mit einer anderen erwachsenen Person in Gemeinschaft lebt, wird sie zum einfachen Tarif besteuert. Es verbleibt ihr nur der Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a StG/AG. Das verletzt Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG, wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil erkannt hat.
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4.
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Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn zusammen. Es geht um den Kanton Solothurn, der in seinem Steuergesetz (§ 44 Abs. 1 lit. b StG/SO) den Begriff der Einelternfamilie inhaltlich gleich umschreibt wie in § 43 Abs. 2 des aargauischen Steuergesetzes. Gemäss dieser Bestimmung gilt Tarif A:
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a) für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige,
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b) für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern oder allein unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, für die ein Abzug nach § 43 Abs. 1 Buchstabe a gewährt wird,
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c) ...
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Es handelt sich um eine Regelung vergleichbar jener im Kanton Aargau, welche eine unverheiratete Person mit Kind, die mit einer anderen erwachsenen Person zusammen lebt, nicht exakt gleich besteuert wie ein gemeinsam steuerpflichtiges Ehepaar, und die daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG verletzt. Das hat die Vorinstanz verkannt und beim Beschwerdeführer zu Unrecht Tarif B (§ 44 Abs. 2 StG/SO) angewendet. Dass seine Lebenspartnerin ebenfalls ein Kind aus einer früheren Ehe oder Beziehung bei sich hat, ändert an der Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG nichts. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese erwerbstätig ist oder nicht.
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Die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist daher begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist gemäss Art. 73 Abs. 3 StHG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Anwendung des zutreffenden Tarifs anordnen kann.
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Die Verfahrenskosten sind dem Kanton Solothurn, der unterliegt, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 2, a contrario, OG). Dieser hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. April 2005 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Kanton Solothurn auferlegt.
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3.
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Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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