BGer 1P.637/2005 |
BGer 1P.637/2005 vom 02.02.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.637/2005 /ggs
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Urteil vom 2. Februar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; SVG,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
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vom 15. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Y.________ fuhr am 21. November 2002 um 17.20 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse Neuenkirch in Richtung Emmenbrücke. Unmittelbar vor dem rechtsseitigen Einmündungstrichter der Zufahrtsstrasse Weiherhüsli in die genannte Hauptstrasse kam es zu einer Kollision mit X.________, welche von links her zu Fuss die Strasse überquerte. Kurz vor Erreichen des rechten Strassenrandes wurde sie von der rechten Frontecke des Personenwagens von Y.________ erfasst und dabei erheblich verletzt.
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In der Folge stellte X.________ als Privatklägerin gegen Y.________ Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit Strafverfügung vom 24. Januar 2003 sprach der Amtsstatthalter von Sursee den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. Auf Einsprache hin bestätigte der Amtsstatthalter den Schuldspruch und die Strafe mit begründetem Entscheid vom 25. Juni 2004.
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Infolge erneuter Einsprache des Angeklagten wurde die Strafsache dem Amtsgericht Sursee zur Beurteilung überwiesen. Dieses sprach Y.________ mit Urteil vom 15. November 2004 von Schuld und Strafe frei und überband X.________ als Privatklägerin sämtliche Verfahrenskosten.
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X.________ reichte gegen das Urteil des Amtsgerichts Sursee Appellation ein. Mit Urteil vom 15. Juni 2005 bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, den Entscheid des Amtsgerichts.
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B.
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X.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
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C.
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Y.________ beantragt die Beschwerdeabweisung. Das Obergericht beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern liess sich nicht vernehmen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59, je mit Hinweisen).
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1.2 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte - abgesehen von der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensrechten - nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.).
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Etwas anderes gilt aber für Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann das Opfer den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219, mit Hinweisen).
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1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein, wobei nicht auf die Schwere der Straftat, sondern auf den Grad der Betroffenheit der geschädigten Person abgestellt werden muss. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220).
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1.4 Vorliegend erlitt die als Privatklägerin auftretende Beschwerdeführerin durch den Unfall diverse Verletzungen (Frakturen, posttraumatischer Schwindel), die eine Spitaleinweisung mit Operation notwendig machten. In Anbetracht der Schwere der Körperverletzung ist die Opferstellung ohne weiteres zu bejahen. Soweit ihre Zivilansprüche betroffen sind, ist die Beschwerdeführerin somit beschwerdelegitimiert.
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1.5 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Obergericht habe die Beweise willkürlich und tatsachenwidrig gewürdigt und die Abnahme von erheblichen Beweisanträgen abgelehnt.
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2.2 Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch gebietet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche streitige Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen). Das kantonale Gericht kann auf ein Beweismittel aber verzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469, mit Hinweisen). Ob das kantonale Gericht diese Grundsätze verletzt hat, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des Gehörsanspruchs, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505, mit Hinweisen).
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2.3 Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61, mit Hinweisen).
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2.4 Das Obergericht kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner keine Verkehrsregel- resp. Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vorgeworfen werden könne. Im Gegenteil sei aufgrund der vorliegenden Beweislage davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner alles unternommen habe, um den Unfall zu verhindern. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) sei nicht erfüllt, und der Beschwerdegegner sei dementsprechend von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Insbesondere verneinte das Obergericht, dass der Beschwerdegegner gegen Art. 31 Abs. 1 SVG (Pflicht zum Beherrschen des Fahrzeugs) verstossen habe. Dieser sei unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet gewesen, seine Aufmerksamkeit auch einer von ihm nicht benützten Fahrbahn zu widmen und bei der von links herannahenden Beschwerdeführerin, die im Begriff war, die Strasse ausserhalb des Fussgängerstreifens zu überqueren, die zulässige Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h zu reduzieren.
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Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin treffe nicht zu, dass es dem Beschwerdegegner möglich gewesen wäre, rechtzeitig abzubremsen. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in einer Entfernung von 50 Metern wahrgenommen habe, was der Reichweite der Scheinwerfer und der überblickbaren Strecke entspreche. Aus den Akten gehe solches indessen nicht hervor. Der Beschwerdegegner habe im Untersuchungsverfahren einzig ausgesagt, die Beschwerdeführerin 50 Meter vor der rechten Bushaltestelle wahrgenommen zu haben, als diese unmittelbar gegen die Mittellinie zulief. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Sichtdistanz habe 50 Meter betragen, würde nur dann zutreffen, wenn sich die Beschwerdeführerin beim Herannahen des Beschwerdegegners bereits auf seiner Strassenseite befunden hätte. Diesfalls hätte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin erkennen können, sobald diese von den Scheinwerfern seines Autos erfasst worden wäre. Hier liege jedoch eine andere Situation vor. Die Beschwerdeführerin sei von der linken Strassenseite her auf die rechte Fahrbahn des Beschwerdegegners marschiert. Es sei deshalb glaubwürdig, dass die eher kleine, offenbar dunkel gekleidete und zuvor möglicherweise von entgegenkommenden Fahrzeugen verdeckte Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner erst sichtbar wurde, als diese im Bereich der Mittellinie in das von den Scheinwerfern seines Autos ausgeleuchtete Blickfeld trat. Wie nahe das Fahrzeug des Beschwerdegegners zu diesem Zeitpunkt bereits gewesen sei, sei nicht eruierbar. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Bremswegberechnungen sei demzufolge nicht weiter einzugehen. Aus dem gleichen Grund könne auf die Einholung der beantragten Expertise zur Berechnung des Bremsverzögerungswerts verzichtet werden. Im Übrigen sei ohnehin nicht gerechtfertigt, von einer Reaktionszeit von weniger als einer Sekunde auszugehen, da der Beschwerdegegner nicht verpflichtet war, Bremsbereitschaft zu erstellen. Dass die Kollision nicht vermieden worden sei, könne dem Beschwerdegegner nicht zur Last gelegt werden. Der Unfall sei vielmehr auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, die beim Überqueren der Strasse das Vortrittsrecht des Fahrzeugs missachtet habe.
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2.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe ausgesagt, sie 50 Meter vor dem Aufprall in der Strassenmitte gesehen zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Obergericht davon ausgehe, ihre Annahme bezüglich der Sichtdistanz von 50 Metern würde nicht zutreffen. Dem Beschwerdegegner wäre es möglich gewesen, innerhalb der überblickbaren Strecke anzuhalten und den Unfall zu vermeiden. Das Obergericht hätte dem Antrag auf Einholung einer Expertise über den Bremsverzögerungswert daher stattgeben müssen.
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2.6 In der Einvernahme vom 27. Mai 2003 (S. 1 f.) vor dem Amtsstatthalteramt Sursee machte der Beschwerdegegner folgende Aussage:
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"Ich fuhr mit meinem Fahrzeug von Neuenkirch in Richtung Emmenbrücke. Ich fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h. In meiner Fahrtrichtung fuhren ebenfalls mehrere Fahrzeuge. Wir bildeten eine lockere Kolonne. Der Abstand zwischen den einzelnen Fahrzeugen betrug ca. 30 bis 40 m. Es war bereits dunkel. Die Fahrbahn war trocken. Ich näherte mich mit der angegebenen Geschwindigkeit der Bushaltestelle. Ca. 50 m vor der rechten Bushaltestelle sah ich plötzlich von links eine Fussgängerin die Gegenfahrspur überqueren. Ich sah die Fussgängerin erst, als sie unmittelbar gegen die Mittellinie zulief."
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Dieser Aussage lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ca. 50 Meter vor der Bushaltestelle wahrgenommen haben will. Damit hat der Beschwerdegegner nur gesagt, dass er sich in einer Distanz von 50 Metern zur Bushaltestelle befand, als er die Beschwerdeführerin wahrnahm, nicht aber, dass er in diesem Zeitpunkt 50 Meter von der Beschwerdeführerin entfernt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Rapport der Kantonspolizei Luzern (vgl. S. 5). Jedenfalls ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es gestützt auf die zitierte Aussage feststellte, dass sich die Distanz, in der sich der Beschwerdegegner befand, als er die Beschwerdeführerin wahrnahm, nicht ermitteln lasse. Demnach durfte das Obergericht ohne Willkür auf die Einholung einer Expertise über die Bremswertverzögerung verzichten. Es liegt weder eine Verletzung des Willkürverbots noch des Gehörsanspruchs vor.
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3.
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Somit ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und damit abzuweisen ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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