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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 141/05
Urteil vom 8. Februar 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
R.________ und G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Militärstrasse 76, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 6. Juli 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 23. August 1936 geborene, in Deutschland wohnhafte schweizerische Staatsangehörige R.________ war von 1953 bis 2001 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Mit Verfügung vom 22. August 2001 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zufolge Erreichens des AHV-Alters eine ordentliche Altersrente der AHV auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 90'228.- sowie der Rentenskala 44 in Höhe von Fr. 2060.- monatlich samt Zusatzrente für dessen Ehefrau G.________, geboren am 28. Juni 1939, im Betrag von Fr. 618.- per 1. September 2001 zu. Nachdem sich die - in den Jahren 1956 bis 1963 sowie 1966/67 ebenfalls in der Schweiz tätig gewesene - G.________ ihrerseits zum Rentenbezug angemeldet hatte, fragte die SAK mit Schreiben vom 27. Juni 2002 an, ob die Versicherte auf ihre eigene Teilaltersrente verzichten wolle und, da betragsmässig höher, auch nach dem 1. Juli 2002 weiterhin die Ausrichtung der Altersrente ihres Ehemannes samt Zusatzrente wünsche. Dem stimmte sie am 8. Juli 2002 zu, opponierte aber gleichenorts der Berechnung ihrer Teilaltersrente. Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 stellte die Verwaltung den Verzicht auf die persönliche Altersrente zugunsten der bisherigen Renten des Ehegatten fest. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ die Zusprechung lediglich einer Teilrente beanstandete, trat die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen nicht ein, wobei sie die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die SAK überwies (in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 20. August 2003).
A.b Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 zog die SAK - in Nachachtung des Urteils BGE 129 V 1 (Urteil F. vom 10. Januar 2003, H 167/01) - ihre Rentenverfügung vom 22. August 2001, soweit die Zeit ab 1. Februar 2003 betreffend, in Wiedererwägung und sprach R.________ eine ordentliche Altersrente basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 89'886.- und der Rentenskala 44 in Höhe von Fr. 1991.- pro Monat ab 1. Februar 2003 zu. Ferner wurde eine Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2003 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse (Fr. 6768.- [Altersrente samt Zusatzrente im Betrag von total Fr. 2'743.- monatlich x 9 abzüglich der neu berechneten Altersrente im Monatsbetrag von Fr. 1991.- x 9]) in Form einer Verrechnung mit künftigen Rentenleistungen verfügt. Ebenfalls am 10. Oktober 2003 sprach die Verwaltung G.________ gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von sieben Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'916.- sowie die Rentenskala 8 verfügungsweise eine ordentliche Teilaltersrente im monatlichen Betrag von Fr. 256.- ab 1. Februar 2003 zu. Infolge der vorgeschriebenen Plafonierung auf 150 % des Höchstbetrages der Altersrente waren dabei die den Ehegatten zustehenden Einzelrenten je anteilsmässig gekürzt worden. Die gegen beide Verwaltungsakte erhobene Einsprache wies die SAK ab (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2004).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen - nachdem die SAK die den Versicherten zustehenden Renten teuerungsbereinigt mit Wirkung ab 1. Februar 2003 auf Fr. 2039.- (R.________) bzw. Fr. 263.- (G.________) festgesetzt hatte (Verfügungen vom 24. Juni 2004) - teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2004 dahingehend ab, dass die Altersrente mitsamt Zusatzrente (statt der beiden Einzelrenten) bis und mit Oktober 2003 zu entrichten sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 6. Juli 2005).
C.
R.________ und G.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, gestützt auf die Verfügungen vom 22. August 2001 bzw. 11. Juli 2002 seien ihnen die bisherigen Renten (Altersrente samt Zusatzrente) weiterhin auszubezahlen; eventualiter sei die Berechnung der Individualrenten neu vorzunehmen.
Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin rechtswirksam auf ihren per 1. Juli 2002 entstandenen Anspruch auf eine AHV-Altersrente zugunsten der seit 1. September 2001 an ihren Ehegatten ausgerichteten Altersrente samt Zusatzrente verzichten konnte.
2.
2.1 Ob das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, mit Blick auf den zeitlichen, sachlichen wie auch persönlichen Geltungsbereich im vorliegenden Verfahren grundsätzlich Beachtung findet, braucht, da es hinsichtlich der hier zu beurteilenden Verzichtsproblematik keine abweichenden Bestimmungen vorsieht und mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung folglich ohnehin auf die innerstaatliche Rechtsordnung abzustellen ist (vgl. auch Urteile F. vom 14. Juni 2005, H 33/05, Erw. 2.1, S. vom 27. April 2005, H 234/04, Erw. 2.1, Sch. vom 15. März 2005, H 200/04, Erw. 4.1, und K. vom 23. September 2004, H 81/04, Erw. 2.1), nicht abschliessend beantwortet zu werden.
2.2 Am 1. Januar 2003 ist ferner das ATSG in Kraft getreten, welches sich im 3. Kapitel unter der Marginalie "Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge" in Art. 23 auch zum "Verzicht auf Leistungen" äussert. In zeitlicher Hinsicht kommen jedoch regelmässig diejenigen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen), sodass die materiellen Normen des ATSG, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 8. Juli 2002 rechtsgültig auf ihren am 1. Juli 2002 entstandenen Altersrentenanspruch verzichten konnte, nicht massgebend sind.
3.
3.1 Gemäss Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Fassung [nachfolgend: altArt. 22bis AHVG]) hatten Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zustand, für die Ehefrau, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Dieser Zusatzrentenanspruch wurde mit der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 grundsätzlich aufgehoben. Übergangsrechtlich sieht lit. e Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; nachfolgend: ÜbBest. AHV 10) indes vor, dass die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente gemäss dem bisherigen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wie folgt angepasst wird: Für jedes Kalenderjahr nach In-Kraft-Treten des neuen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht. Im Rahmen des mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 beabsichtigten Systemwechsels wurde die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV demnach auf jene Fälle beschränkt, in welchen infolge der Übergangsregelung eine Zusatzrente nach altArt. 22bis Abs. 1 AHVG nach wie vor zur Ausrichtung gelangt. Der Ehemann, der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 10. AHV-Revision bereits eine Zusatzrente im Sinne des altArt. 22bis Abs. 1 AHVG bezog, behielt diesen Anspruch, bis seine Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch erwirkte. Männer, denen am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente ausgerichtet wurde, erhielten später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente, wenn ihre Ehegattin im Laufe des Jahres 1997 mindestens 56 Jahre alt geworden war (Jahrgang 1941 und älter) und selber keinen eigenen Rentenanspruch besass. Das Grenzalter für die Zusatzrente wurde mit jedem Jahr nach dem In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision um ein Jahr angehoben, bis es schliesslich - im Jahre 2004 (vgl. lit. d Abs. 1 ÜbBest. AHV 10: 63 Jahre) - mit dem Rentenalter der Frauen zusammenfiel (1997: 56 Jahre; 1998: 57 Jahre; 1999: 58 Jahre; 2000: 59 Jahre; 2001: 60 Jahre; 2002: 61 Jahre; 2003: 62 Jahre). Im Jahre 2003 wurden folglich letztmals "neue" Zusatzrenten gemäss altArt. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 gewährt (BGE 129 V 5 Erw. 2; Urteil F. vom 14. Juni 2005, H 33/05, Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BBl 1990 43 ff., 87; Jürg Brechbühl, Die Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision, ein wichtiger Teil der Gesetzesänderungen, in: Soziale Sicherheit [CHSS], 2/1995, S. 75).
3.2 Dem Beschwerdeführer war auf den 1. September 2001 eine Altersrente der AHV samt Zusatzrente für seine damals 62-jährige Ehegattin nach Massgabe des altArt. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 zugesprochen worden. Diese Zusatzrente fiel, nachdem die Beschwerdeführerin selber das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht und sie unter Berücksichtigung des gesetzlich normierten Einkommenssplittings (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. lit. c Abs. 1 ÜbBest. AHV 10) einen eigenen Anspruch auf Altersrente erworben hatte, per 1. Juli 2002 - dem mit der 10. AHV-Revision angestrebten Individualrentenkonzept folgend (BGE 129 V 4 f. Erw. 2 und 8 f. Erw. 4.3, je mit Hinweisen) - dahin.
4.
4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte insbesondere in BGE 129 V 1 (bestätigt u.a. in den Urteilen F. vom 14. Juni 2005, H 33/05, Sch. vom 15. März 2005, H 200/04, K. vom 23. September 2004, H 81/04, und L. vom 4. Februar 2003, H 143/01; vgl. auch Urteil J. vom 6. Februar 2003, I 534/01) Gelegenheit, sich - im Sinne einer richterlichen Lückenfüllung - zur Frage zu äussern, ob eine Ehefrau rechtswirksam auf ihren eigenen Altersrentenanspruch zugunsten einer Zusatzrente zur Altersrente des Ehegatten nach altArt. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 verzichten kann. Dies im Hinblick darauf, dass es im seit der 10. AHV-Revision geltenden Individualrentensystem Konstellationen gibt, bei denen die Altersrente (Teilrente) der Ehefrau kleiner ausfällt als die Zusatzrente, die der rentenberechtigte Ehemann zu seiner Altersrente für seine Ehegattin erhielte, wenn sie keine eigene Rente beziehen würde. Zusammenfassend kam es dabei zum Schluss, dass sich auch unter Geltung der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision grundsätzlich nichts an der Rechtsprechung ändert, die einen Verzicht auf Leistungen der AHV und der IV nur in Ausnahmefällen als zulässig erklärt. Ein derartiger Ausnahmefall wurde für den Verzicht einer Versicherten auf ihren eigenen (Alters-)Rentenanspruch zugunsten einer insgesamt höheren AHV-Rente ihres Ehemannes mit Zusatzrente verneint. Daran hat - wenn im vorliegenden Zusammenhang auch nicht weiter relevant (vgl. Erw. 2.2 hievor) - der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 23 ATSG nichts geändert (Urteil S. vom 27. April 2005, H 234/04).
4.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine abweichende Vorgehensweise rechtfertigen.
4.2.1 Insbesondere dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, es resultiere daraus eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber einem ebenfalls im Ausland wohnhaften Ehepaar, bei welchem der Ehegatte als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigt, die Ehefrau aber zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen sei, nicht durch. Im Falle einer Ehegattin, die - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - nie in der schweizerischen AHV versichert war und somit keinen eigenen Rentenanspruch besitzt, handelt es sich um einen Sachverhalt, der sich nicht mit den hier zu prüfenden Verhältnissen vergleichen lässt und daher keine rechtsgleiche Behandlung erfordert (BGE 129 V 10 Erw. 5.2 sowie die nicht veröffentlichte Erw. 7.2 desselben Urteils [F. vom 10. Januar 2003, H 167/01] mit Hinweisen; Urteil S. vom 27. April 2004, H 234/05, Erw. 6.2.3).
4.2.2 Entgegen der im vorinstanzlichen Verfahren noch vertretenen Betrachtungsweise ist ferner, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in seinem Urteil K. vom 23. September 2004, H 81/04, Erw. 4.3.1 erkannt hat, nicht einsehbar, weshalb der Umstand, dass vorliegend - im Gegensatz zu dem BGE 129 V 1 zu Grunde liegenden Sachverhalt (vgl. auch die Urteile J. vom 6. Februar 2003, I 534/01, und L. vom 4. Februar 2003, H 143/01) - der Anspruch des Ehegatten auf eine Altersrente samt Zusatzrente vor dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf ihre eigene Altersrente entstanden ist, das Interesse der Versicherten am Verzicht auf die eigenen Rentenleistungen schützenswerter erscheinen liesse. Der hier zu beurteilende Fall entspricht gerade der Situation, wie sie lit. e Abs. 1 der ÜbBest. AHV 10 in Verbindung mit altArt. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG im Sinne einer Übergangsordnung mit dem Ziel der sukzessiven Abschaffung der Zusatzrenten in der AHV regeln wollte (vgl. Erw. 3.1 hievor), weshalb der Verzicht auf die eigene Altersrente zugunsten der höheren Zusatzrente des Ehemannes der gesetzlichen Konzeption widerspräche. Dadurch würde vielmehr die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, dem individuellen Rentenanspruch den Vorrang einzuräumen.
4.2.3 An diesem Ergebnis vermag sodann auch die Tatsache, dass die SAK selber die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juni 2002 auf die Verzichtsmöglichkeit hingewiesen und, nachdem die Versicherte sich dafür ausgesprochen hatte (Schreiben vom 8. Juli 2002), eine solche am 11. Juli 2002 verfügungsweise festgestellt hatte, nichts zu ändern. Mit BGE 129 V 1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine hinsichtlich des Verzichts auf Versicherungsleistungen im Bereich der seit 1. Januar 1997 geltenden Grundsätze der AHVG bestehende - bis Ende 2002 andauernde (vgl. nunmehr Art. 23 ATSG; BGE 129 V 9 Erw. 4.3 mit Hinweisen) - echte Lücke geschlossen (BGE 129 V 6 f. Erw. 4.1.1 und 4.1.2) und die damit bis zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rechtsunsicherheit beseitigt. Von einer dadurch bewirkten Praxisänderung und einem - allenfalls zu schützenden - Vertrauen der Rechtsadressaten in die vorangegangene Ordnung kann demnach nicht die Rede sein, zumal mit BGE 129 V 1 die vor In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision geltenden Grundsätze zur Verzichtsproblematik bestätigt wurden. Selbst wenn dies im Übrigen zur Beendigung einer bis dahin einzelfallweise ausgeübten Verwaltungspraxis geführt hätte, mangelte es vorliegend an einem ursprünglich fehlerfreien Verwaltungsakt über ein Dauerrechtsverhältnis, welcher eine Anpassung an die neue Rechtslage nur ausnahmsweise rechtfertigte (BGE 127 V 14 Erw. 4c in fine mit Hinweis). Die mit Verfügung vom 22. August 2001 zugesprochene Zusatzrente zur Altersrente des Ehemannes stand stets unter dem Vorbehalt des mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 in Verbindung mit altArt. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG angestrebten sukzessiven Abbaus der altrechtlichen Zusatzrenten bzw. des eigenen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin (vgl. zum Ganzen auch: Urteil K. vom 23. September 2004, H 81/04, Erw. 4.3.2 mit Hinweisen).
5.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Eventualstandpunkt des Weitern geltend gemacht, die Individualrenten der Beschwerdeführer seien unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragsjahre festzusetzen.
5.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) erkannt, dass sich die Versicherteneigenschaft eines im Ausland wohnhaften, in der Schweiz erwerbstätigen Schweizers (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG [in der bis Ende 2002 geltenden, vorliegend massgeblichen Fassung]; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) nicht auf die mit ihm im Ausland weilende, nichterwerbstätige Ehefrau ausdehnt (vgl. auch BGE 117 V 107 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Es wies darauf hin, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. In BGE 126 V 217 hat das Gericht sich sodann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtsprechung zu altArt. 1 Abs. 1 lit. b AHVG auch mit In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente weiterhin Bestand habe. Es gelangte hierbei zum Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in einer Weise, die keine andere Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konsequenzen in Grenzen halten würden (vgl. BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). Wie im zitierten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungsweise durch die 10. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Fassung) gewährleistet worden (lit. g Abs. 2 ÜbBest. AHV 10). Für eine Praxisänderung bestand demnach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde. Festzuhalten bleibt, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzulänglichkeiten, die sich aus diesem Ergebnis in Einzelfällen - insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung - ergeben können, bewusst war und es auch heute ist (zum Ganzen: Urteil H. vom 7. Juli 2003, H 135/03, Erw. 2.2).
5.1.1 Nach dem Gesagten erfolgt somit unbestrittenermassen keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des von 1953 bis 2001 in der Schweiz erwerbstätigen und dadurch obligatorisch versicherten Ehemannes auf die - vorbehältlich der Jahre 1956 bis 1963 sowie 1966/67 - nichterwerbstätige Beschwerdeführerin. Ihr entstehen deshalb, da sie nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen war, die entsprechenden Beitragslücken.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, erst durch das nicht absehbare In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 mit der damit verbundenen Systemänderung zur Einzelrente anstelle der bisherigen Ehepaar-Altersrente habe sich der Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung ausgewirkt. Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass man sich bereits in den 80er Jahren möglicher nachteiliger Folgen des Umstands, dass sich die Versicherteneigenschaft des im Ausland wohnhaften und obligatorisch versicherten Ehemannes nicht auf seine Ehefrau erstreckt, bewusst war und deshalb mit der Übergangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 nachträglich (nochmals) den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV innert zweier Jahre nach In-Kraft-Treten der Norm - bis spätestens 31. Dezember 1985 ermöglichte (Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983; ZAK 1982 S. 161 ff.; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 29. Juni 1995, H 220/94, Erw. 2c). Diese nachträgliche Beitrittsmöglichkeit, mit welcher Versicherungslücken während der im Ausland verbrachten Ehezeit vermieden werden sollten, stand sowohl betroffenen Schweizerinnen im Ausland wie auch Schweizerinnen offen, die als Ehefrauen von obligatorisch Versicherten früher einmal im Ausland gewohnt hatten, im Zeitpunkt der Änderungsbestimmung indes wiederum in der Schweiz beheimatet waren (vgl. auch das Kreisschreiben des BSV über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV von Ehefrauen obligatorisch versicherter Männer während der Jahre 1984 und 1985 vom 21. Dezember 1983).
Die während des Auslandaufenthaltes entstandenen Beitragslücken waren folglich alt- wie neurechtlich einzig durch einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu vermeiden gewesen. Die 10. AHV-Revision brachte insofern keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin. Dass sie die Gelegenheit des rückwirkenden Beitritts versäumt hat, beruht nicht auf einer unterlassenen behördlichen Aufklärungspflicht (vgl. dazu im Detail die Urteile H. vom 7. Juli 2003, H 135/03, Erw. 3.1, und P. vom 9. August 2002, H 322/01, Erw. 3.2, je mit Hinweisen), sondern einzig darauf, dass sie die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz niemand Vorteile ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).
5.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in diesem Zusammenhang der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz mit der Begründung angerufen, die Versicherte sei auf Grund von konkreten behördlichen Auskünften von einem lückenlosen Versicherungsschutz ausgegangen.
5.2.1 Dem Antwortschreiben des Schweizerischen Konsulats in Freiburg i. Br. vom 28. März 1973 an die Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass diese um Beitritt zur freiwilligen Versicherung ersucht hatte. Die darin enthaltene Aussage, wonach im Falle eines Schweizer Ehepaares nur der Ehemann den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erklären könne, muss - im Lichte des in Erw. 5.1 hievor Dargelegten - als unzutreffende Auskunft gewertet werden, wohingegen die Feststellung, der Beitritt des Ehemannes zur freiwilligen Versicherung ziehe automatisch jenen seiner Gattin nach sich, zwar korrekt ist (vgl. BGE 117 V 105 f. Erw. 3a), im hier zu beurteilenden Kontext eines obligatorisch versicherten Ehemannes jedoch wenig Sinn macht. Ob die behördliche Falschauskunft in der Folge ursächlich dafür war, dass die Versicherte auf einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung verzichtete (Urteil M. vom 6. September 2001, C 344/00, Erw. 3c/bb mit Hinweisen auf die einschlägige Literatur), was vor diesem Hintergrund doch wahrscheinlich erscheint, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wie zuvor in Erw. 5.1.2 bereits ausgeführt, war den betroffenen Ehefrauen auf Grund der Übergangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 nochmals der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV Auslandschweizer innert zweier Jahre nach In-Kraft-Treten der Norm - bis spätestens 31. Dezember 1985 - eröffnet worden. Von dieser nachträglichen Beitrittsmöglichkeit hat die Beschwerdeführerin unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Damit wären aber auch allfällige, vor diesem Zeitpunkt erfolgte unzutreffende Auskünfte von AHV-Behörden nicht mehr kausal für die entstandenen Versicherungslücken gewesen. Vielmehr hat die gesetzliche Ordnung mit der am 7. Oktober 1983 geschaffenen nachträglichen Beitrittsmöglichkeit eine Änderung erfahren, weshalb insbesondere die fünfte Voraussetzung des Vertrauensschutzes nicht erfüllt wäre (vgl. zu Art. 9 BV: BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 [Urteil S. vom 9. Mai 2000, K 23/98]; in BGE 126 V 330 nicht publizierte Erw. 2a des Urteils W. vom 20. Juli 2000, K 29/00 [RKUV 2000 Nr. KV 133 S. 291 f. Erw. 2a]; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit des rückwirkenden Beitritts versäumt hat, beruht nicht - wie schon in Erw. 5.1.2 in fine dargelegt - auf einer falschen oder ungenügenden behördlichen Auskunftserteilung, sondern darauf, dass sie die betreffende gesetzliche Regelung damals nicht zur Kenntnis genommen hat.
5.2.2 Was sodann die Anfrage an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 25. November 1997 anbelangt, kann daraus insofern nichts zu Gunsten des Standpunktes der Beschwerdeführer abgeleitet werden, als - worauf im Antwortschreiben der Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie (vom 15. Dezember 1997) denn auch zutreffend hingewiesen wurde - ein nachträglicher Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu jenem Zeitpunkt nicht mehr möglich war (vgl. dazu auch die detaillierten Ausführungen der SAK in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 5. April 2004). Als nicht vollständig erweist sich demgegenüber angesichts der Fragestellung jedoch die Auskunft der Ausgleichskasse in Bezug auf durch eine Wohnsitzverlegung in die Schweiz inskünftig noch anrechenbare Versicherungszeiten. Zwar kam die Nachzahlung von AHV-Prämien zufolge fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz unbestrittenermassen nicht mehr in Frage (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 39 AHVV und Art. 16 Abs. 1 AHVG [je in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]). Die Beschwerdeführerin hätte sich aber, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht ausgeführt wird, durch eine Wohnsitzverlegung in die Schweiz für einige verbleibende Jahre noch der schweizerischen AHV unterstellen können. Ob sie bei diesbezüglich korrekter behördlicher Auskunft indes allein aus diesem Grund im Alter von beinahe 60 Jahren und mit der Aussicht auf eine nur geringfügig höhere Rente tatsächlich in die - wenn auch nahe gelegene - Schweiz umgezogen wäre, erscheint sodann zwar als möglich, nicht aber als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Ebenfalls keine diesbezüglich konkreteren Angaben enthält zudem das Schreiben des Beschwerdeführers an die SAK vom 15. August 2001, wonach er sich im "Falle einer negativen Beeinträchtigung" hinsichtlich der "Familien-Rente" veranlasst sehe, seinen Wohnsitz umgehend in die Schweiz zu verlegen. Namentlich bleibt auch dabei unklar, ob die blosse Absichtserklärung bei entsprechender Information durch das zuständige Amt wirklich in die Tat umgesetzt worden wäre.
Die Berufung auf den Vertrauensschutz dringt demnach nicht durch.
6.
Im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht erkannt und seitens der Beschwerdegegnerin vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht denn auch nicht bestritten wurde, dass auf Grund der Vorgehensweise der SAK, welche, nachdem sie mit BGE 129 V 1 (Urteil F. vom 10. Januar 2003, H 167/01) bereits im Laufe des Monats Januar 2003 Kenntnis von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verzichtsproblematik in derartigen Fällen erhalten hatte, erst mit Verfügungen vom 10. Oktober 2003 eine entsprechende Anpassung der Rentenverfügung vom 22. August 2001 vornahm, sich eine Wiedererwägung bloss ex nunc et pro futuro rechtfertigte und die Ausrichtung der beiden Einzelrenten deshalb - gestützt auf die in den Verfügungen vom 24. Juni 2004 festgehaltenen, seitens der Beschwerdeführer in rein masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestrittenen Berechnungsgrundlagen (vgl. auch die Einsprache vom 7. Juli 2004) - anstelle der herigen Altersrente samt Zusatzrente des Beschwerdeführers erst auf den 1. November 2003 zu erfolgen hatte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: