BGer U 353/2005 |
BGer U 353/2005 vom 10.02.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 353/05
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Urteil vom 10. Februar 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, Pestalozzistrasse 2, Zentrum St. Leonhard, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 6. Juli 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geboren 1963, war als Tankwagenfahrer in der Firma S._________ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Dezember 2000 erlitt er in Deutschland als Lenker eines bei Rotlicht vor einem Personen- und Fahrradübergang angehaltenen Personenwagens eine Auffahrkollision, bei der das Auto durch die Wucht des Aufpralls des hinteren Wagens zwei Fahrzeuglängen über den Fussgängerstreifen geschoben wurde. Er zog sich dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. An den beteiligten Fahrzeugen entstand Sachschaden. Wegen anhaltenden Beschwerden unterzog sich M.________ verschiedentlich medizinischen Abklärungen, so durch die Klinik für Neurologie des Spitals X.________ (Bericht vom 21. Dezember 2000), den Chiropraktor Dr. K.________ (Bericht vom 21. April 2001) und den SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ (Berichte vom 14. Mai und 11. September 2001). Vom 3. bis 20. Dezember 2001 hielt sich M.________ zur ambulanten Kur mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rheuma- und Rehabilitationszentrum V.________ auf. Die Ärzte stellten die Diagnose eines nach einem Autounfall aufgetretenen chronischen Panvertebralsyndroms bei/mit Wirbelsäulenfehlform und -haltung, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und muskulärer Dysbalance (Bericht Klinik V.________ vom 8. Januar 2002). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 stellte sie die Taggeldleistungen ab dem 1. März 2002 ein, weil der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen des Zumutbaren wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Zumutbar sei ihm eine ganztägige leichte wechselbelastende Arbeit mit selten maximalen Gewichtsbelastungen bis 12 ½ Kilogramm und vermehrten Pausen. Da von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Besserung erwartet werden könne, werde der Fall gleichzeitig abgeschlossen. Zudem verneinte sie den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004 fest.
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B.
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M.________ erhob Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Im Verfahren reichte er das interdisziplinäre Gutachten vom 25. August 2003 zuhanden des Landgerichts Hildesheim und den IV-Arztbericht mit Beiblatt von Dr. med. W.__________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 19. April 2004 ein. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juli 2005 ab.
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C.
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M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die SUVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen, insbesondere Taggeld über den 1. März 2002 hinaus, allfällige Invalidenrenten sowie eine Integritätsentschädigung; die Sache sei zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz beziehungsweise an die SUVA zurückzuweisen.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1) und bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359 ff.). Zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht regelmässig massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1 [Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01]), zum Untersuchungsgrundsatz und den Beweisregeln im Sozialversicherungsprozess (BGE 117 V 264 Erw. 3b), zu den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil L. vom 25. Oktober 2002, U 143/02, Erw. 3.2). Die Adäquanz als Rechtsfrage ist nicht von Ärzten zu beurteilen. Diese haben sich zur Tatfrage der natürlichen Kausalität auszusprechen.
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3.
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Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz weder Offizialmaxime, Verfahrensrechte noch rechtliches Gehör, wenn sie von der beschwerdeweise beantragten Durchführung einer MRI-Untersuchung der HWS und weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen hat. Auch materiellrechtlich und als Ergebnis der freien Beweiswürdigung lassen sich ihre Schlussfolgerungen nicht beanstanden. Zusätzliche medizinische Abklärungen drängten sich nicht auf, nachdem den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen waren, dass der Beschwerdeführer (noch) an den Folgen eines HWS-Schleudertraumas leidet. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, wurde die im IV-Bericht von Dr. med. W.________ 3 ½ Jahre nach dem Unfallereignis rapportierte massiv ausgeweitete Beschwerdesymptomatik mit Schlaf- und Sehstörungen, Tinnitus, Hörverminderung, Schwindelgefühlen und weiteren unspezifischen Beschwerden in früheren Berichten trotz umfassender medizinischer Abklärung und Befragung nicht erwähnt. Dessen Beurteilung gründet zudem auf der Annahme, dass der Nackenbereich seit dem Unfall schmerzhaft sei, was auf Grund der wiederholten gegenteiligen Feststellungen in den medizinischen Akten nicht zutreffend sein kann. Seit dem Unfall vom 4. Dezember 2000 dominieren eindeutig Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, wobei eine durch den Unfall verursachte Schädigung, welche die anhaltenden lumbalen Beschwerden zu erklären vermöchte, anhand verschiedenster bildgebender Untersuchungen nicht erkennbar war. Die Vorinstanz kommt denn auch richtig zum Schluss, es sei auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten, die den Sachverhalt hinreichend darstellen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass organische Unfallfolgen spätestens Ende Februar 2002, als die Beschwerdegegnerin die Leistungen einstellte, nicht mehr vorhanden waren, und aus unfallrelevanter orthopädischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.
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4.
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Nach dem Bericht der Klinik V.________ vom 8. Januar 2002 ergab die klinische Untersuchung für das diagnostizierte chronische Panvertebralsyndrom keine Hinweise auf eine entzündliche Ursache oder eine radikuläre Symptomatik, welche die Beschwerden erklären würden. Bei der ausgeprägten Schmerzsymptomatik schloss man auf eine zusätzlich vorhandene Schmerzverarbeitungsstörung als Ursache für das Schonverhalten und die Dekonditionierung.
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4.1 Wie die Vorinstanz richtig erwägt, ist in einem solchen Fall nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätzen zu prüfen, ob die Störung unfallbedingt ist, das heisst durch den Unfall adäquat kausal verursacht wurde. Sie kommt dabei zu Recht zum Schluss, dass keines der nach der Rechtsprechung zu prüfenden Kriterien zumindest in einem einigermassen beachtlichen Umfang erfüllt ist und der in Frage stehende Unfall vom 4. Dezember 2000 somit nicht geeignet war, eine psychische Fehlentwicklung adäquat kausal zu bewirken.
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4.2 Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sein Hinweis, es habe sich keineswegs um einen Bagatellunfall gehandelt, sondern zumindest um ein mittelschweres Ereignis, ist insofern unbehelflich, als dies gar nicht umstritten ist. Nach der Rechtsprechung ist die Adäquanz nur in solchen Fällen zu prüfen. Bei banalen Unfällen ist sie in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen zu bejahen. Dass hier nicht von einem schweren Unfall auszugehen ist, ist auch ohne den beantragten Beizug der gesamten Gerichtsakten des Landgerichtes Hildesheim offensichtlich. Der Unfall vom 4. Dezember 2000 ist in den Akten bereits ausreichend dokumentiert, und es ist klar erstellt, dass keine besonders dramatischen Begleitumstände und keine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls zu bejahen sind, auch wenn der Beschwerdeführer ihn als traumatisch erlebt haben will. Bei der Adäquanzbeurteilung ist zwar auf eine weit gefasste Bandbreite von Versicherten abzustellen, wozu auch Personen gehören, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychische Fehlentwicklung im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist unter anderem im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten indessen auf Grund einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen (BGE 115 V 139 Erw. 6 mit Hinweisen, RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 ff. [Urteil S. vom 31. Mai 2000, U 248/98]). Dies gilt auch hinsichtlich des Adäquanzkriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, wo nicht auf das subjektive Erleben, sondern auf die objektive Eignung der Umstände, bei den Betroffenen psychische Beeinträchtigungen auszulösen, abzustellen ist (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc). Dementsprechend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Adäquanzkriterium der besondern Eindrücklichkeit des Unfalls etwa bejaht bei einem Zusammenstoss mehrerer Personenwagen in einem Tunnel, bei dem der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs getötet und derjenige des entgegenkommenden Fahrzeugs schwer verletzt wurde und ein Fahrzeug an der Tunnelwand hochgetrieben wurde und hierauf in den von der Versicherten gesteuerten Personenwagen stiess (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.); ferner bei einer Auffahrkollision und anschliessendem Zusammenstoss mit zwei Fussgängern, wovon einer auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs gehoben und anschliessend auf die Strasse geschleudert wurde (Urteil H. vom 26. Mai 2000, U 86/98), bei einem Unfall wegen eines geplatzten Reifens auf der Autobahn, wobei das Fahrzeug ins Schleudern geriet, in eine Fahrbahnabschrankung geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil G. vom 25. März 1998, U 137/96) und bei der Kollision eines Lieferwagens mit einem mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit herannahenden Motorradfahrer, welcher am Tag nach dem Unfall seinen schweren Verletzungen erlag (Urteil M. vom 18. Februar 1997, U 137/96). Im vorliegenden Fall fehlt es an vergleichbaren Umständen und ist - objektiv betrachtet - das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht erfüllt. Was die weiteren zu prüfenden Kriterien anbelangt, wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 10. Februar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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