BGer P 37/2005
 
BGer P 37/2005 vom 13.02.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 37/05
Urteil vom 13. Februar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdeführerin,
gegen
C.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Bianchi, Chrüzerweg 15, 7074 Malix
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 5. April 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene C.________ ist zufolge chronischer Hepatitis Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung. Ab 1. Januar 2000 wurden ihm Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Im Sommer 2003 erkrankte die Ehefrau des Versicherten, was zur Erwerbsaufgabe ab 1. Juli 2003 führte. Ab 9. August 2003 bis 18. April 2004 erhielt sie aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % ein Krankentaggeld von Fr. 70.- und ab 19. April 2004 aufgrund einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ein solches in der Höhe von Fr. 49.-. Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hievon im Oktober 2004 anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin der Pro Infirmis Kenntnis erhielt, nahm sie eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor und verfügte am 17. November 2004 die Rückerstattung der ab 1. September 2003 bis 31. Oktober 2004 zu viel ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 13'770.-. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 8. Dezember 2004 stellte C.________ ein Erlassgesuch, welches die Ausgleichskasse wegen fehlenden guten Glaubens beim Leistungsbezug (Meldepflichtverletzung) abwies (Verfügung vom 15. Dezember 2004). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2005 fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. April 2005 gut, indem es den angefochtenen Einspracheentscheid samt Rückerstattungsverfügung aufhob.
C.
Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Während C.________ Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen lässt und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nachdem die Frage der Rückerstattung bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist einzig streitig, ob die Vorinstanz die Erlassvoraussetzungen zu Recht als erfüllt erachtete.
Nach ständiger Rechtsprechung geht es bei der Frage nach dem Erlass einer Rückerstattungsschuld nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest- gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104.lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Die gesetzlichen Grundlagen über die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattungsschuld (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG), insbesondere über die bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu beachtenden Kriterien (vgl. auch BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 f. Erw. 3c) sind im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der den Bezügern von Ergänzungsleistungen, ihrem gesetzlichen Vertreter und bestimmten Drittpersonen und Behörden, welchen die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, obliegenden Pflicht, der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 24 ELV). Die erwähnte Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV ist grundsätzlich durch die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG ersetzt worden (vgl. dazu BGE 130 V 343 und Kieser, ATSG-Kommentar, N 23 zu Art. 31), ohne dass allerdings die Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre (Locher, Grundriss, S. 256 Rz 11 f.). Richtig wiedergegeben sind sodann die Auswirkungen einer Verletzung dieser Meldepflicht auf die Frage nach dem Erlass einer Rückerstattungsschuld (BGE 112 V 103 Erw. 2c).
2.2 Hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist praxisgemäss zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3, ARV 2005 S. 70 Erw. 3.1, je mit Hinweisen).
Das kantonale Gericht hat zur Frage des Unrechtsbewusstseins des Versicherten insoweit Stellung genommen, als es ausschloss, dass sich der Versicherte der Unrechtmässigkeit bewusst gewesen war und eine ihm zustehende Ergänzungsleistung wissentlich oder willentlich erschlichen hatte. Diese Feststellung tatsächlicher Art ist für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich.
3.
3.1 Somit bleibt im Hinblick auf die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens das Verhalten des Versicherten unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit zu beurteilen, wobei eine leicht schuldhafte Verletzung der Meldepflicht die Berufung auf den guten Glauben nicht ausschliessen würde (BGE 110 V 180 Erw. 3c). Die Vorinstanz beurteilte das Verhalten des Versicherten lediglich als leichtfahrlässige Pflichtwidrigkeit. Es sei dem Versicherten zuzubilligen, dass er angesichts der eindeutig verschlechterten Finanzsituation mit mindestens unveränderten, wenn nicht sogar mit höheren Leistungen habe rechnen dürfen. Es sei für jeden verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen nachvollziehbar, dass keine Meldung erstattet worden sei.
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen ausgeführt, das kantonale Gericht verkenne, dass der Beschwerdegegner nicht die abstrakte Frage nach einer Erhöhung oder Verminderung der ihm zustehenden Leistung oder nach einer privilegierten oder nicht privilegierten Anrechnung der Krankentaggelder zu beantworten habe. Anhand der im Anmelde- und Revisionsverfahren gestellten Fragen und aufgrund der in jeder Verfügung aufgeführten Beispiele bezüglich der Meldepflicht wäre es ihm möglich gewesen zu erkennen, dass er die Erwerbsaufgabe der Ehefrau und deren Taggeldbezug hätte melden müssen. Somit habe er nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, dass auch von einem dreiundvierzig-jährigen, in ländlichen Verhältnissen lebenden und in rechtlichen Dingen unerfahrenen Mann verlangt werden könne, weshalb eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vorliege, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliesse.
3.3 Der Krankheitsfall des Ehegatten ist zwar nicht explizit als meldepflichtiger Tatbestand auf den Verfügungen über die Ergänzungsleistungen aufgeführt. Dennoch hätte der Beschwerdegegner bei genügender Sorgfalt erkennen können und müssen, dass eine Veränderung in den Einkommensverhältnissen seiner Ehefrau für die Bemessung der Ergänzungsleistungen von Bedeutung war. Er hätte nicht einfach annehmen dürfen, die Erwerbsaufgabe und der Erhalt von Krankentaggeldern habe keinen Einfluss auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse. Auch wenn er diese Möglichkeit nicht erkannte und ihm somit ein Unrechtsbewusstsein fehlte (Erw. 2.2 hievor), oder ihr nicht die nötige Beachtung schenkte, ist ihm dennoch vorzuwerfen, nicht das erforderliche Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet und ausser Acht gelassen zu haben, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 Erw. 3d mit Hinweisen). Denn laut ausdrücklichem Hinweis auf der Rückseite sämtlicher Verfügungen war und ist er verpflichtet, eine Erhöhung oder Verminderung des Einkommens und die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit sofort der AHV-Zweigstelle seines Wohnortes oder der Ausgleichskasse zu melden. Dass dem Versicherten nicht bewusst war oder nicht hätte bewusst sein können, dass darunter auch die Erwerbsaufgabe seiner Ehegattin fällt, kann nicht im Ernst behauptet werden, zumal der Beschwerdeführer sowohl im Ergänzungsleistungsbegehren wie auch im Rahmen des Revisionsverfahrens seine und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau zu deklarieren hatte. Welche konkreten Auswirkungen die veränderten Einkommensverhältnisse auf die Höhe der Ergänzungsleistungen gehabt haben, brauchte er hingegen nicht zu beurteilen, da es nicht Sache des Leistungsansprechers ist, darüber zu befinden, was und in welcher Form als anrechenbar zu gelten hat. Somit liegt eine nicht leicht wiegene Pflichtwidrigkeit vor, weshalb, entgegen der Vorinstanz, die Verwaltung die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu Recht verneint hat.
4.
4.1 Bei Streitigkeiten um den Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Ergänzungsleistungen geht es rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen), weshalb für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Kosten zu erheben sind (Umkehrschluss aus Art. 134 OG).
5. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Blick auf die Bedürftigkeit ändert daran auch der Umstand nichts, dass als Vermögen nebst zwei (wertlosen) Personenwagen ein Liegenschaftswert von Fr. 489'000.- deklariert wird (vgl. BGE 119 Ia 11 ff.), stehen dem doch Hypothekarschulden von Fr. 385'700.- gegenüber, womit bei der angegebenen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdegegners nicht mit der Gewährung weiterer Kredite gerechnet werden kann. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Bei diesem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob dem Versicherten für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist. Diese hatte ein entsprechendes Gesuch eingereicht, welches damals zufolge Obsiegens gegenstandslos geworden war.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. April 2005 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1200.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Andrea Bianchi, Malix, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5.
Die Akten werden dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zugestellt, damit es über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren befinde.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: