BGer 1P.675/2005 |
BGer 1P.675/2005 vom 14.02.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.675/2005 /ggs
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Urteil vom 14. Februar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Thönen.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
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Advokat Alain Joset,
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gegen
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Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
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Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 9 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtspflege),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 23. August 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim führt gegen X.________ (geb. 1980) seit 10. Juli 2003 eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz. Es wirft ihm den Handel mit Marihuana in der Zeit vom Juli 2002 bis Juli 2003 sowie den Verkauf von 6,5 Kilogramm Marihuana von Juli bis November 2003 vor. Das Verfahren für den zweitgenannten Vorwurf hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt geführt, die X.________ am 19. November 2003 für zwei Tage festgenommen hatte, bevor sie es am 7. Mai 2004 an das Bezirksstatthalteramt Arlesheim abtrat.
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X.________ ist vorbestraft. Am 30. Mai 2001 verurteilte ihn der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von sechs Monaten Gefängnis mit einer Probezeit von zwei Jahren, später verlängert bis 5. November 2004. Mit Urteil vom 5. November 2003 bestrafte ihn der genannte Strafgerichtspräsident wegen falschen Zeugnisses und versuchter Begünstigung mit drei Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren.
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B.
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X.________ liess durch seinen Rechtsanwalt am 14. April 2005 beim Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellen, welches das Verfahrensgericht am 20. Mai 2005 abwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 6. Juni 2005 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 23. August 2005 ab.
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C.
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Dagegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie des Willkürverbots.
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Das Verfahrensgericht und das Kantonsgericht schliessen in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Dazu hat sich X.________ geäussert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist nach der Rechtsprechung bei einem Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung regelmässig der Fall (BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2.
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Das Kantonsgericht hatte im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache zu prüfen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verteidigung und Verbeiständung gemäss § 19 Abs. 1 StPO/BL zu Recht abgelehnt wurde. Es bestätigte die Abweisung des Gesuchs für das Strafverfahren (Dispositiv Ziff. I) und verweigerte gleichzeitig die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (Dispositiv Ziff. II). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; seine Ausführungen in Beschwerdebegründung und Vernehmlassung betreffen jedoch nur die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Er beschränkt damit der Sache nach seinen Antrag darauf, es sei Ziff. II des Dispositivs aufzuheben.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das Willkürverbot.
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Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen).
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Das Kantonsgericht verweigerte die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren "mangels gesetzlicher Grundlage". In der Vernehmlassung führt das Gericht aus, die kantonale Strafprozessordnung kenne keine gesetzliche Grundlage für die staatliche Übernahme der Anwaltskosten, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung (§ 19 i.V.m. § 18 StPO/BL) nicht vorlägen. Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebe sich kein darüber hinausgehender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.
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Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren um unentgeltliche Verteidigung und Verbeiständung ersucht (Gesuch vom 14. April 2005). Das kantonale Recht macht diese von der notwendigen Verteidigung abhängig. Nach § 19 Abs. 1 StPO wird der angeschuldigten Person auf Antrag eine unentgeltliche Verteidigung beigegeben, wenn die angeschuldigte Person mittellos ist und die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt sind. Eine notwendige Verteidigung liegt nach § 18 Abs. 1 StPO/BL u.a. dann vor, wenn einschliesslich eines allfälligen Widerrufs früherer bedingt aufgeschobener Strafen eine unbedingt vollziehbare Gesamt-Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine Verwahrung zu erwarten ist (lit. b) oder wenn andere Gründe im Interesse der Rechtsprechung dies verlangen, namentlich bei besonders schwieriger Sach- oder Rechtslage (lit. d).
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Die Ausführungen des Kantonsgerichts sind sinngemäss dahin zu verstehen, dass die Regeln über die unentgeltliche Verteidigung und Verbeiständung gemäss § 19 StPO/BL nicht nur im Strafverfahren selber, sondern auch im damit verbundenen kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbar sind, soweit Verfassungsrecht und EMRK keine weitergehenden Garantien gewähren. Diese Ansicht ist vertretbar und hält vor dem Willkürverbot stand. Die entsprechende Rüge ist nicht begründet.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Nach dem Gesagten (E. 2) bezieht sich die Rüge auf die Verbeiständung im Beschwerdeverfahren.
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Das Kantonsgericht hat sich im angefochtenen Beschluss mit Art. 29 Abs. 3 BV nicht auseinandergesetzt. In der Vernehmlassung führt es aus, diese verfassungsrechtliche Garantie gehe nicht weiter als das kantonale Recht.
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4.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Notwendig zur Rechtswahrung ist die Verbeiständung namentlich dann, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich nicht leicht beantworten lassen und die betreffende Person nicht rechtskundig ist (BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 266). Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren kantonalen Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (BGE 117 Ia 277 E. 5b/bb S. 281 f.).
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4.2 Um die Erfolgsaussichten der Beschwerde an das Kantonsgericht und die Notwendigkeit der Verbeiständung in diesem Verfahren zu beurteilen, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verteidigung im Strafverfahren, welches das Kantonsgericht in der Hauptsache zu beurteilen hatte, im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK zu betrachten.
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5.
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5.1 Die Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV auf das Strafverfahren unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen (BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 45):
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- Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich geboten. Dies trifft namentlich dann zu, wenn dem Angeschuldigten eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst.
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- Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller - auf sich alleine gestellt - nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103), bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" (BGE 120 Ia 43 E. 3c S. 47) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil 1P.627/2002 vom 4. März 2003 in Praxis 2004 S. 1) angenommen.
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- Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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5.2 Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist noch keine Anklage erhoben worden. Nach dem angefochtenen Beschluss hat der Beschwerdeführer eine bedingte Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu gewärtigen. Sie sei als Zusatzstrafe zur Vorstrafe vom 5. November 2003 auszufällen, da er bereits vor diesem Zeitpunkt mit Marihuana gehandelt haben soll (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Dauer der Gesamtstrafe liege aber unter 18 Monaten, weshalb sie das Strafgericht voraussichtlich bedingt aussprechen werde. Die andere Vorstrafe von sechs Monaten Gefängnis werde der Richter voraussichtlich für vollziehbar erklären.
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Unter diesen Umständen ist von einem relativ schweren Fall auszugehen.
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5.3 Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in relativ schweren Fällen ist nach der Rechtsprechung, dass sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen. Davon ist auszugehen, wenn die körperlich und seelisch kranke und drogensüchtige Angeschuldigte wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte bestraft werden soll und der Widerruf des bedingten Strafvollzugs für eine siebentägige Haftstrafe möglich ist (BGE 120 Ia 43); wenn vier verschiedene Straftatbestände betroffen (Grenzverrückung, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung), die Sachverhalte umstritten sind und sich der Angeschuldigte aufbrausend und jähzornig verhält (BGE 115 Ia 103); wenn bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl eine Straferhöhung ("reformatio in peius") droht und die Angeschuldigte in einem aufgewühlten seelischen Zustand ist (Urteil 1P.627/2002 vom 4. März 2003 in Praxis 2004 S. 1 ff.).
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Verletzung des Rechts auf einen unentgeltlichen Verteidiger gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK festgestellt, nachdem einem jungen Mann die unentgeltliche Verbeiständung im Strafverfahren verweigert worden war. Der 23-jährige Angeschuldigte war wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten angeklagt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten vorbestraft; er befand sich zudem in einer schwierigen persönlichen Lage, weil er die Berufslehre abgebrochen hatte, als Arbeitsloser von der öffentlichen Fürsorge lebte und Haschisch konsumierte (Urteil Quaranta gegen Schweiz vom 24. Mai 1991, Série A, vol. 205, Ziff. 33-35 = VPB 1991 S. 428 f., deutsch in Praxis 1992 S. 267 f.). Der Gerichtshof führte als weiteres Argument die gesetzlich angedrohte Höchststrafe von drei Jahren an. Das Bundesgericht ist dieser "abstrakten" Betrachtung der Höchststrafe nicht gefolgt, weil sonst auch bei geringfügigen Vergehen (Bagatelldelikten) ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestünde. Hingegen hat es die übrigen Umstände als spezielle Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Natur anerkannt (BGE 120 Ia 43 E. 2b S. 45 f. und E. 3b S. 47).
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5.4 Im vorliegenden Fall könnten die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die unentgeltliche Verbeiständung im Strafverfahren gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK erfüllt sein. Trifft die Prognose des Kantonsgerichts zu, wird der Richter die neue Strafe nicht unter einem Jahr festzusetzen und dabei die Straftaten gemäss Urteil vom 5. November 2003 zu berücksichtigen haben. Zudem wird er über den Vollzug einer Vorstrafe entscheiden müssen. Den Beschwerdeführer erwarten Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt.
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Der Beschwerdeführer hat keinen Berufsabschluss, ist arbeitslos, bezieht Fürsorgegelder und steht wegen seines früheren Cannabiskonsums in psychiatrischer Behandlung (Einvernahmeprotokoll vom 6. April 2005). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Untersuchungsverfahren bisher mehr als zwei Jahre gedauert hat. Es ist daher von tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne der Rechtsprechung auszugehen.
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Wird gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben und kommt es zur strafgerichtlichen Beurteilung, steht dem Sachrichter ein weites Ermessen bei Strafzumessung (Art. 68 Ziff. 2 StGB) und Vollzug (Art. 41 StGB) zu. Obwohl das Kantonsgericht die zu erwartende Strafe nur als Prognose berücksichtigen kann, die naturgemäss ungewiss ist, hat es den angefochtenen Zwischenentscheid rechtlich so begründet, dass er für einen Laien schwer zu verstehen ist. Aufgrund dessen sind auch rechtliche Schwierigkeiten im Sinne der Rechtsprechung gegeben.
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6.
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Nach dem Gesagten hatte die Beschwerde ans Kantonsgericht ausreichende Erfolgschancen; der Beschwerdeführer war aufgrund der Schwierigkeiten des Falles auf einen Rechtsanwalt angewiesen. Die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren verletzt daher Verfassungsrecht.
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7.
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Die Beschwerde ist gutzuheissen und Ziff. II des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, ohne dass die weiteren Rügen zu prüfen wären. Da der Beschluss des Kantonsgerichts hinsichtlich der Verbeiständung im Strafverfahren nicht angefochten wurde, hat sich das Bundesgericht dazu grundsätzlich nicht zu äussern (BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127). Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde und der Notwendigkeit der Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren waren aber Erwägungen zum Hauptbegehren des Beschwerdeführers vor den kantonalen Instanzen unumgänglich (E. 5). Diese haben die kantonalen Instanzen zur Vermeidung unnötiger weiterer Beschwerden (Art. 87 Abs. 3 OG) zu berücksichtigen.
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Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG). Damit erweist sich das Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. II Dispositiv des Beschlusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 23. August 2005 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verfahrensgericht in Strafsachen und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Februar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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