BGer H 137/2005 |
BGer H 137/2005 vom 20.02.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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H 137/05
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Urteil vom 20. Februar 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Attinger
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Parteien
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1. A.________,
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2. F.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 29. Juni 2005)
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In Erwägung,
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dass A.________ und F.________ am 13. September 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2005 erhoben haben,
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dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
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dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts A.________ und F.________ mit Verfügungen vom 15. September 2005 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von je Fr. 5000.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das innert erstreckter Zahlungsfrist gestellte Begehren von A.________ und F.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 6. Januar 2006 abgewiesen hat, verbunden mit der Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung der Kostenvorschüsse,
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dass diese Zahlungsaufforderung den Beschwerdeführern am 18. Januar 2006 ausgehändigt worden ist,
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dass A.________ und F.________ die verlangten Kostenvorschüsse innert der gesetzten Frist nicht geleistet haben,
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dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. Februar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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