BGer K 225/2005
 
BGer K 225/2005 vom 22.02.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
K 225/05
Urteil vom 22. Februar 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
N.________, 1947, Beschwerdeführer,
gegen
VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 2. November 2005)
In Erwägung,
dass N.________ am 14. Dezember 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2005 erhoben hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann,
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]),
dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass N.________ von der mit Schreiben vom 12. Januar 2006 gebotenen Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu äussern, keinen Gebrauch gemacht hat,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2005 am 9. November 2005 versandt und gemäss postamtlicher Bescheinigung am 11. November 2005 an N.________ ausgehändigt worden ist,
dass als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist somit der 12. November 2005 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den Montag, 12. Dezember 2005, fällt,
dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2005 verspätet ist, weshalb sie wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: