BGer 2P.280/2005 |
BGer 2P.280/2005 vom 01.03.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.280/2005 /sza
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Urteil vom 1. März 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger,
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gegen
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Einwohnergemeinde T.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Forderung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. August 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ war ab 1. August 2001 befristet für ein Jahr als Lehrer an der Sekundarschule T.________ (SO) angestellt. Im September 2001 weilte er mit zwei Schulklassen in einer Arbeitswoche in Sedrun (GR), wo er einige Schülerinnen - gemäss deren später für unglaubwürdig erachteten Angaben - wiederholt am Oberkörper berührt habe. Der Abklärungs- und Handlungsbedarf, der sich aus diesen Vorwürfen ergab, führte zu verschiedenen emotionsgeladenen Unterredungen zwischen den besorgten Eltern, der Schulleitung und X.________; es wurde auch die Presse informiert, allerdings ohne die Namen der Beteiligten zu nennen. Gegen X.________ wurde zudem ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern eröffnet, welches die Staatsanwaltschaft Graubünden am 1. Oktober 2002 einstellte. Bereits kurz nach seiner Rückkehr aus der Arbeitswoche war X.________ nicht mehr arbeitsfähig und begab sich offenbar in psychiatrische Behandlung; er nahm in der Folge die Unterrichtstätigkeit nicht mehr auf. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 erhielt er von der IV-Stelle Zürich eine volle Invalidenrente zugesprochen.
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B.
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X.________ sah seine psychische Beeinträchtigung als eine direkte Folge von Mobbing sowie einer gezielten Verbreitung unwahrer Behauptungen. Als Verantwortliche betrachtete er vorab A.________ (den Vater einer Schülerin) sowie die beiden Schulleiter B.________ und C.________. Er verlangte deshalb von den drei Genannten und der Gemeinde T.________ eine Schadenersatzzahlung von 62'400 Franken; als Folge der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung seien ihm Vermögenseinbussen in der Form von unentschädigtem Arbeitsausfall und ungedeckten Arztkosten entstanden (Schreiben vom 16. April 2003). Nachdem die Betroffenen ihre Schadenersatzpflicht bestritten hatten (A.________ mit Schreiben vom 24. April 2003, die Gemeinde T.________ und die beiden Schulleiter mit Schreiben vom 20. Mai 2003), stellte X.________ am 3. Juli 2003 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich ein Sühnebegehren und erhielt - nach erfolglosem Vermittlungsversuch - am 1. September 2003 einen Weisungsschein. Mit Klage vom 1. Oktober 2003 verlangte X.________ alsdann von A.________, B.________ und C.________ sowie der Einwohnergemeinde T.________ (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) die Bezahlung von 66'238.95 Franken Schadenersatz sowie 20'000 Franken Genugtuung. Weil die Gemeinde T.________ und die beiden Schulleiter die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Zürich bestritten, richtete X.________ am 30. Januar 2004 ein als "Anmeldung von Schadenersatzansprüchen nach § 11 Verantwortlichkeitsgesetz" bezeichnetes Schreiben an die Gemeinde. Am 6. Mai 2004 trat das Bezirksgericht Zürich wegen Unzuständigkeit nicht auf die Klage ein, soweit sich diese gegen die Gemeinde T.________ und die beiden Schulleiter richtete. Weil die Tätigkeit als Lehrer und Schulleiter zu den amtlichen Verrichtungen zähle, handle es sich insoweit um eine Staatshaftungsklage nach solothurnischem Recht, die von den Gerichten dieses Kantons zu beurteilen sei.
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C.
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Am 30. Juli 2004 reichte X.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein; er verlangte (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) die Verurteilung der Gemeinde T.________ zur Bezahlung von 137'717 Franken Schadenersatz und einer gerichtlich festzusetzenden Genugtuung von mindestens 20'000 Franken. Nachdem sich die Gemeinde T.________ auf die Verjährung bzw. Verwirkung der Schadenersatzansprüche berufen hatte, gab das Verwaltungsgericht X.________ Gelegenheit, sich - mit Eingabe vom 15. November 2004 - hierzu zu äussern; auf Gesuch hin bewilligte es ihm alsdann, sich - mit Eingabe vom 30. Juni 2005 - auch zur von der Gemeinde eingereichten Stellungnahme vernehmen zu lassen. Am 5. August 2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage von X.________ ab, weil dessen Klagerecht verwirkt sei.
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D.
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Am 22. September 2005 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn aufzuheben; eventuell sei der angefochtene Entscheid "bezüglich des eingeklagten Schadenersatzes im Umfang von CHF 75'317" und "bezüglich des eingeklagten Genugtuungsbetrages vollständig aufzuheben".
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Die Einwohnergemeinde T.________ schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt, die "verwaltungsgerichtliche" (recte: staatsrechtliche) Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den als eidgenössisches Rechtsmittel nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG).
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Soweit die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzugehen.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 61 OR können die Kantone Bestimmungen über die Haftung für Schäden aufstellen, welche ihre öffentlichen Angestellten in Ausübung von amtlichen Verrichtungen verursachen. Diese Kompetenz umfasst die Regelung der Modalitäten der Haftung inklusive der Untergangsgründe von Ansprüchen aus dieser Haftung, (vgl. Urteil C.226/1981, in: ZBl 85/1984 S. 82, E. 4d). Der Kanton Solothurn sieht vor, dass der Staat für den Schaden haftet, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich - mit oder ohne Verschulden - zufügt; der betroffene Beamte kann vom Geschädigten nicht unmittelbar belangt werden (§ 2 des Solothurner Verantwortlichkeitsgesetzes; VG/SO). Diese Haftung erlischt, falls der Geschädigte seine Ansprüche nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens und spätestens 10 Jahre nach der schädigenden Handlung geltend macht (§ 11 Abs. 3 VG/SO). Ist eine Gemeinde betroffen, so hat der Geschädigte sein Schadenersatzbegehren beim Ammannamt zuhanden des Gemeinderats einzureichen (§ 11 Abs. 1 VG/SO). Anerkennt die Gemeinde seinen Anspruch nicht (oder nimmt sie zu diesem nicht innert drei Monaten Stellung), so kann der Geschädigte innert sechs Monaten Klage beim Verwaltungsgericht als einziger Instanz einreichen (§ 11 Abs. 2 VG/SO). Gemäss unbestrittener kantonaler Praxis hat ein Versäumen dieser Klagefrist Verwirkungsfolgen.
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2.2 Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss § 11 Abs. 3 VG/SO durch Einreichen eines Schadenersatzbegehrens am 16. April 2003 eingehalten. Das Verwaltungsgericht führt aus, er habe am 16. April 2002 immer noch den vollen Lohn erhalten und aus den damaligen Arztzeugnissen habe sich noch nicht ergeben, dass er dauernd oder zumindest länger als bis zum 31. Juli 2002 - dem Ende des befristeten Anstellungsverhältnisses - arbeitsunfähig sein werde. Damit sei ausgeschlossen, dass er zum damaligen Zeitpunkt bereits ausreichende Kenntnis vom Umfang des Schadens hatte, wie dies Voraussetzung für das Auslösen des Fristenlaufs wäre. Das Verwaltungsgericht hält weiter fest, das Schadenersatzbegehren vom 16. April 2003 habe mittelbar den Fristenlauf gemäss § 11 Abs. 2 VG/SO ausgelöst: Als die Gemeinde die Ansprüche des Beschwerdeführers mit Antwortschreiben vom 20. Mai 2003 zurückgewiesen habe, habe die sechsmonatige Verwirkungsfrist zur Klageeinreichung zu laufen begonnen. Diese sei am 20. November 2003 abgelaufen, weshalb die vom Beschwerdeführer am 30. Juli 2004 erhobene Klage verspätet sei.
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3.
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In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I232 E. 3.2 S.236; 126 I 97 E. 2b 102 f.). Die Gemeinde habe in ihrer Klageantwort einzig mit der relativen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist von § 11 Abs. 3 VG/SO argumentiert. Von der sechsmonatigen Klagefrist gemäss § 11 Abs. 2 VG/SO sei nie die Rede gewesen, weshalb er nicht habe damit rechnen müssen, das Verwaltungsgericht könnte seine Klage wegen Nichteinhaltung dieser letzteren Frist abweisen. Die entsprechenden Vorbringen grenzen an Mutwilligkeit: Die Gemeinde hatte in ihrer Klageantwort zwar vorab bestritten, dass es sich beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2003 um ein "fristwahrendes Staatshaftungsbegehren" handle; als Eventualstandpunkt hatte sie aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass so oder anders die Frist gemäss § 11 Abs. 2 VG/SO ungenutzt verstrichen wäre (S. 9 der Klageantwort). Es erscheint deshalb abwegig, wenn der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft; er alleine hat es versäumt, sich in seinen Eingaben vom 15. November 2004 und 30. Juni 2005, welche ausschliesslich die Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrage betrafen, zur von der Gegenpartei ausdrücklich aufgeworfenen - und zudem nahe liegenden - Frage der Einhaltung der Klagefrist zu äussern.
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4.
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4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn sein Schreiben vom 16. April 2003 als Schadenersatzbegehren nach § 11 VG/SO - und die Antwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2003 als ablehnende Stellungnahme zu diesem - betrachtet würden. Sein damaliges Schreiben sei weder als "Staatshaftungsbegehren" bezeichnet noch an die hierfür zuständige Stelle (das Ammannamt) gerichtet gewesen; er habe damit bloss seine zivilrechtlichen Ansprüche angemeldet. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin vor dem Bezirksgericht Zürich die Unzuständigkeitseinrede erhoben habe, habe er mit Schreiben vom 30. Januar 2004 - parallel zum Zivilprozess - ein Staatshaftungsverfahren eingeleitet. Auch die Beschwerdegegnerin habe nie das Schreiben vom 16. April 2003, sondern stets jenes vom 30. Januar 2004 als Schadenersatzbegehren nach § 11 VG/SO betrachtet. In ihrem Antwortschreiben vom 20. Mai 2003 habe sie denn auch nicht auf das Verantwortlichkeitsgesetz Bezug genommen, sondern ihn ausdrücklich auf den Zivilweg verwiesen. Hinsichtlich der Einschätzung seiner beiden Schreiben habe zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin ein "Konsens" bestanden, über den sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid in unhaltbarer Weise hinweggesetzt habe.
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4.2 Es kann diesbezüglich keine Rede von einer Verletzung von Art. 9 BV sein: Ein Verstoss gegen das Willkürverbot liegt dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Er ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2003 lässt sich ohne Willkür als Schadenersatzbegehren nach § 11 VG/SO betrachten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein solches nur dann rechtsgenüglich gestellt sein sollte, wenn sich der Geschädigte ausdrücklich auf das Solothurner Verantwortlichkeitsgesetz beruft. Dieses verlangt selbst nichts Derartiges und stellt überhaupt keine (besonderen) formellen Anforderungen an ein Schadenersatzbegehren. Der Beschwerdeführer hat am 16. April 2003 eine bezifferte Schadenersatzforderung an die Gemeinde gerichtet, welche er auf das angeblich rechtswidrige Handeln von deren Beamten stützte. Er setzte zudem eine Frist für die Begleichung der Forderung und stellte für den Fall, dass nicht rechtzeitig bezahlt werde, die Einreichung einer Klage in Aussicht. Es ist keineswegs unhaltbar, eine derartige Erklärung als Einleitung eines Staatshaftungsverfahrens im Sinne von § 11 VG/SO zu betrachten. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsnatur der behaupteten Schadenersatzansprüche sowie über den Rechtsweg, auf welchem diese zu verfolgen waren offensichtlich einem Irrtum unterlegen war. Es sei immerhin bemerkt, dass es nicht gerade nahe lag, die Solothurner Gemeinde T.________ wegen behaupteter widerrechtlicher Schädigung durch kommunale Beamte vor einem Zürcher Zivilgericht einzuklagen.
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4.3 Das Gesagte gilt gleichermassen für das Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2003: In diesem brachte Letztere deutlich zum Ausdruck, dass sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht anerkennt. Dass und inwiefern § 11 Abs. 2 VG/SO für das Auslösen der sechsmonatigen Klagefrist mehr verlangen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Unerheblich ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin im betreffenden Schreiben ungenauerweise die allfällige "Einleitung eines Zivilverfahrens" erwähnte.
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4.4 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass auch die Beschwerdegegnerin im bisherigen Verfahren jeweils das Schreiben vom 30. Januar 2004 und nicht jenes vom 16. April 2003 als massgebendes Schadenersatzbegehren betrachtet habe. Hieraus lässt sich indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, und es kann diesbezüglich auch nicht von einem "Konsens" der Parteien gesprochen werden: Die Gemeinde hatte bisher stets eingewendet, der Beschwerdeführer habe die einjährige relative Frist von § 11 Abs. 3 VG/SO ungenutzt verstreichen lassen. Angesichts dieser Argumentation lag es in ihrem Interesse, von einer möglichst späten erstmaligen Geltendmachung der Schadenersatzansprüche auszugehen. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass sie aus diesem Grund das jüngere der beiden Schreiben des Beschwerdeführers als Schadenersatzbegehren im Sinne von § 11 VG/SO bezeichnet hat. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer bereits am 16. April 2003 die Begleichung einer Schadenersatzforderung von 62'400 Franken verlangt und die Gemeinde zu diesem Begehren ablehnend Stellung genommen hatte. Damit wurde, wie das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten ohne Willkür annehmen durfte, ein Staatshaftungsverfahren gemäss § 11 VG/SO eingeleitet. Um ein solches handelt es sich vorliegend von Anfang an, selbst wenn tatsächlich beide Parteien fälschlicherweise (übereinstimmend) davon ausgegangen sein sollten, die behauptenden Ersatzansprüche seien auf dem Zivilweg zu verfolgen.
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5.
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5.1 Als Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, es verstosse gegen das Willkürverbot, das Klagerecht bezüglich des ganzen eingeklagten Schadens als verwirkt zu erklären. Bei Einreichung des Schadenersatzbegehrens am 16. April 2003 habe er noch nicht den gesamten Schaden kennen können und sich deshalb ausdrücklich ein Nachklagerecht vorbehalten. Weil er damals nur eine Forderung von 62'400 Franken geltend gemacht habe, seien der restliche eingeklagte Schadenersatz von 75'317 Franken sowie die Genugtuung von 20'000 Franken nicht Gegenstand des Schadenersatzbegehrens gewesen und würden deshalb von der Verwirkung nicht erfasst.
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5.2 Das Verwaltungsgericht hat sich mit allfälligen Auswirkungen des Umstands, dass der Beschwerdeführer schliesslich einen Betrag eingeklagt hat, der mehr als das Doppelte des Schadenersatzbegehrens vom 16. April 2003 ausmachte, nicht befasst. Es äussert sich im angefochtenen Entscheid auch nicht ausdrücklich dazu, ob die Verwirkung des Klagerechts nach § 11 Abs. 2 VG/SO nur den mit dem Schadenersatzbegehren ursprünglich geltend gemachten oder den gesamten Schaden erfasst. Implizit ergibt sich die Antwort auf diese letztere Frage aber aus dem Umstand, dass die Klage des Beschwerdeführers gänzlich abgewiesen worden ist. Der entsprechende Entscheid des Verwaltungsgerichts setzt voraus, dass die Verwirkung nach § 11 Abs. 2 VG/SO nicht nur den bei Stellung des Schadenersatzbegehrens vom 16. April 2003 bereits aufgelaufenen Schaden erfasst, sondern auch den danach eingetretenen sowie den künftig aus dem gleichen schädigenden Ereignis resultierenden Schaden.
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5.3 Die Befristung des Klagerechts, wie sie etwa auch das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes kennt (Art. 20 Abs. 3 VG; vgl. BGE 103 Ib 65 E. 2 S. 66 f.), dient der Rechtssicherheit. Hat der Geschädigte dem Gemeinwesen seine Forderung unterbreitet und hat dieses dazu abschlägig Stellung genommen, so soll innert nützlicher Frist verbindlich über das Bestehen des Schadenersatzanspruchs befunden bzw. ein auf dieses Ziel gerichtetes Verfahren eingeleitet werden. Dergestalt wird vermieden, dass - nachdem die Ansprüche gegen den Staat geltend gemacht worden sind - die ungewisse Situation hinsichtlich dessen Ersatzpflicht auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass dadurch ein Nachforderungsrecht für jene Fälle, in denen sich die Höhe des Schadens bei Verfahrenseinleitung noch nicht abschliessend beurteilen lässt, nicht a priori ausgeschlossen wird. Hat das Verwaltungsgericht einmal über das Klagefundament (die allgemeinen Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht des Gemeinwesens) befunden und dessen Haftung grundsätzlich bejaht, so steht - die vorgängige Anbringung eines entsprechenden Vorbehalts vorausgesetzt - der späteren Geltendmachung eines zusätzlichen, auf dasselbe haftungsbegründende Ereignis zurückgehenden Schadens grundsätzlich nichts entgegen. Ein völlig anderer Sachverhalt liegt jedoch vor, wenn es der Geschädigte - wie hier - versäumt hat, den behaupteten Schadenersatzanspruch rechtzeitig auf dem Klageweg geltend zu machen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diesfalls unerheblich, ob die gesamte Schadenshöhe ausreichend bekannt war, und es stellt sich nicht die Frage nach einem allfälligen Nachforderungsrecht. Es verstösst daher keineswegs gegen das Willkürverbot, dass das Verwaltungsgericht dann, wenn der Geschädigte nicht innert der Frist von § 11 Abs. 2 VG/SO Klage erhebt, auf den Untergang des gesamten Ersatzanspruchs für den aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Schaden erkennt; im Gegenteil: Folgte man der anders lautenden Auffassung des Beschwerdeführers, so wäre - vorbehältlich der Fristen gemäss § 11 Abs. 3 VG/SO - bei sämtlichen Fällen, in denen der Schaden mit der Zeit anwächst, faktisch kein Untergang des Klagerechts mehr möglich; die Verwirkung könnte jeweils nur für den bereits aufgelaufenen Teil des Schadens eintreten, ungeachtet des Umstands, dass mangels Einreichung einer Klage nie verbindlich beurteilt wurde, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Staatshaftung erfüllt sind. Eine entsprechende Praxis widerspräche dem Gebot der Rechtssicherheit und damit auch Sinn und Zweck von § 11 Abs. 2 VG/SO.
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6.
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Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Dieser hat zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, bei der es sich um ein relativ kleines Gemeinwesen ohne eigenen Rechtsdienst handelt, eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG; vgl. BGE 125 I 182 E. 7 S. 202).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Einwohnergemeinde T.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde T.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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