Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.66/2006 /blb
Urteil vom 6. März 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Grundmann,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Prozessführung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 21. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ hat am 7. Juli 2002 gegen seine frühere Ehefrau Y.________ Klage auf Herausgabe eines Mercedes 300 D (schwarz) bzw. Leistung von Schadenersatz erhoben. Er verlangte die unentgeltliche Rechtspflege.
B.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2005 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mit Entscheid vom 21. Dezember 2005 ab.
C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 13. Februar 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht hat erwogen, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer seinen Einkommensüberschuss zur Finanzierung anderer Prozesse habe verwenden müssen. Indes verfüge er gemäss Scheidungsurteil vom 20. Dezember 2000 über DM 987'562.99, was den Zivilkammern des Obergerichts in den früheren Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht bekannt gewesen oder von diesen übersehen worden sei. Nach Abzug der Ausgleichszahlung an die Ehefrau seien ihm DM 641'420.99 verblieben. Nebst dem Anwesen in L.________ im Wert von DM 1'322'100.--, das er im Jahr 2001 zum Preis von Fr. 1'000'000.-- verkauft habe, zählten noch drei Personenwagen der Marke Mercedes im Gesamtwert von DM 146'000.-- zu seinem Vermögen. Zudem habe er im Scheidungsurteil geltend gemacht, er habe noch zwei weitere Mercedes im Wert von DM 300'000.-- bzw. DM 30'500.--. Ferner seien Bankguthaben im Wert von insgesamt DM 96'974.99 zu verzeichnen. Da der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit seinem Einkommen habe bestreiten können, sei nicht anzunehmen, dass er seit der Scheidung sein ganzes Vermögen aufgebraucht habe. Er könnte eines seiner zahlreichen teuren Fahrzeuge verkaufen und damit die Prozesskosten bestreiten.
2.
Der Beschwerdeführer sieht in diesen Erwägungen Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Er bringt vor, beim "Nettovermögen" gemäss Scheidungsurteil handle es sich um einen rein rechnerischen, theoretischen Betrag. Das Kontoguthaben sei im Zeitpunkt der Scheidung bereits abgehoben und verbraucht gewesen. Vom Verkaufspreis der Liegenschaft seien Fr. 350'000.-- zur Löschung der Arrestvormerkung an das Betreibungsamt L.________ und Fr. 43'400.-- an Grundstücksgewinnsteuern überwiesen worden. Für die Hypothekarschuld seien Fr. 505'915.80 abgebucht worden. Schliesslich habe er den von seiner geschiedenen Frau bezogenen Kontokorrentkredit in der Höhe von Fr. 79'559.20 an die Bank bezahlen müssen, so dass ihm selbst nur Fr. 21'125.-- verblieben seien. Wenn das Obergericht sodann festhalte, er verfüge über drei Personenwagen, übersehe es als erstes, dass es sich beim auf DM 58'000.-- geschätzten Mercedes 300 D (schwarz) genau um jenes Fahrzeug handle, dessen Rückgabe er im vorliegenden Verfahren verlange, da es ihm von seiner früheren Frau seit Jahren vorenthalten werde. Gleiches gelte für die vom Obergericht angeführten beiden Mercedes im Wert von DM 300'000.-- bzw. DM 30'500.--; diese seien ihm von seiner früheren Frau nie ausgehändigt worden. Es blieben somit noch die beiden Mercedes blau und grau. Beim grauen Mercedes 300 D fehlten diverse Teile, so dass sich ein effektiver Wert von Null ergebe; beim blauen Mercedes 600 seien wertmindernde Standschäden entstanden, deren Behebung sich gemäss Offerte auf Fr. 26'725.65 belaufen würde.
3.
Aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, welche er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie benötigt. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12; 124 I 1 E. 2 S. 2; 129 I 129 E. 2.1 S. 133).
4.
Dass der Beschwerdeführer nicht nur über drei Mercedes im Gesamtwert von DM 146'000.--, sondern nach seinen eigenen Angaben im Scheidungsverfahren noch über zwei weitere im Wert von DM 300'000.-- bzw. DM 30'500.-- verfügt, ist eine tatsächliche Feststellung des Obergerichts. Der Beschwerdeführer müsste somit in substanziierter Form darlegen und belegen, inwiefern die betreffenden Sachverhaltsfeststellungen willkürlich seien (zu den Begründungsanforderungen bei Willkürrügen vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Diese Erfordernisse sind vorliegend nicht erfüllt; mit der nicht näher ausgeführten, unbelegten Behauptung, die beiden Fahrzeuge würden ihm von seiner Frau vorenthalten, ist jedenfalls keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Mangels Substanziierung ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. c OG).
Verfügt aber der Beschwerdeführer mithin über zwei Mercedes in einem Wert von gegen Fr. 300'000.--, werden die sich auf die anderen Vermögenswerte (die drei weiteren Fahrzeuge in einem Gesamtwert von DM 146'000.-- sowie die Verwendung des Liegenschaftserlöses und des Bankguthabens) beziehenden Vorbringen gegenstandslos, ist es doch dem Beschwerdeführer möglich, mit dem Verkauf der beiden Fahrzeuge die anstehenden Prozesskosten zu finanzieren. Der aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessende verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist vor diesem Hintergrund nicht verletzt.
5.
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf seinen guten Glauben, den er mit den früheren gutheissenden Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege und dem Umstand begründet, dass im vorliegenden Verfahren zu keiner Zeit ein Kostenvorschuss eingefordert worden sei.
Dieses Vorbringen scheitert bereits am Novenverbot, macht doch der Beschwerdeführer nicht geltend, den Gutglaubensschutz bereits vor Obergericht angerufen zu haben, und sind neue tatsächliche sowie rechtliche Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unzulässig (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die einzelnen Rügen und damit auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von vornherein aussichtslos angesehen werden, weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG) und dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: