BGer 7B.23/2006 |
BGer 7B.23/2006 vom 07.03.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.23/2006 /blb
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Urteil vom 7. März 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Pfändung eines Miteigentumsanteils,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2006.
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Die Kammer hat in Erwägung,
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dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde von X.________, welche diese gegen die Pfändung des Miteigentumsanteils des Schuldners Y.________ am Grundstück G.________ GB xxxx eingereicht hatte, mit Beschluss vom 17. Januar 2006 wegen Fristversäumnis nicht eintrat,
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dass X.________ die Sache mit Eingaben vom 31. Januar und 8. Februar 2006 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat,
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dass die Beschwerdeführerin ausführt, es treffe zu, dass sie die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde verspätet eingereicht habe und dies damit begründet, sie habe sich keinen Anwalt leisten können,
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dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1), weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
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dass die Beschwerdeführerin im Übrigen im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte stellen können,
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dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG),
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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