Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 390/05
Urteil vom 7. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil,
gegen
S._________, 1961, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
(Entscheid vom 13. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene S._________ nahm wegen persistierenden Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, welche sie auf ein Ereignis vom 30. Dezember 2003 zurückführt, ab 2. März 2004 ärztliche Behandlung bei Dr. med. H.________, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Anspruch. Dieser diagnostizierte eine transmurale Supraspinatussehnen-Läsion rechts, welche am 29. April 2004 operativ versorgt wurde. Der Arzt verordnete im Weiteren physiotherapeutische Behandlungen und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2004. Am 19. April 2004 liess S._________ den Sachverhalt der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") melden, bei der sie über den Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert ist. Die "Zürich" verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Verfügung vom 6. Juli 2004). Daran hielt der Unfallversicherer auf Einsprachen von S._________ und deren obligatorischem Krankenversicherer hin fest (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004).
B.
In Gutheissung der von S._________ hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 auf, und es verpflichtete die "Zürich", für die Folgen des Ereignisses vom 30. Dezember 2003 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen resp. darüber neu zu verfügen (Entscheid vom 13. September 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die "Zürich" beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass kein Anspruch auf UVG-Leistungen bestehe.
S._________ und Vorinstanz schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist nach den Vorbringen der Parteien und aufgrund der Akten nurmehr, ob die erlittene Schulterverletzung eine unfallähnliche Körperverletzung darstellt und damit eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers zu begründen vermag.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im kantonalen Entscheid richtig wiedergegeben. Hervorzuheben ist, dass Sehnenrisse, wie der hier gegebene, nach Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV eine unfallähnliche Körperschädigung darstellen, wenn sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Diese schon BGE 123 V 43 zugrunde liegende Betrachtungsweise verträgt sich sehr wohl mit der Konzeption der obligatorischen Unfallversicherung und ihrer Abgrenzung zur Krankenversicherung; denn ein so verstandenes, nahe bei der unfallmässigen Einwirkung liegendes äusseres Ereignis rechtfertigt die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (BGE 129 V 467 Erw. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die "Zürich" verneint ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe sich die Sehnenläsion nicht unter der Einwirkung eines sinnfälligen äusseren Ereignisses zugezogen. Dies ergebe sich aus dem Hergang, wie ihn die Versicherte vor Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2004 beschrieben habe. Die weitere, erst einspracheweise abgebene Beschreibung des Ereignisses durch die Versicherte differiere wesentlich von den vorangegangenen Angaben und überzeuge nicht.
2.2 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen. Kommt die Person, die eine Leistung verlangt, dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 2004 Nr. U 518 S. 435 f. Erw. 4.1 [Urteil D. vom 30. März 2004, U 252/02]). Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (Urteil E. vom 14. März 2005 Erw. 1, U 356/04).
2.3 Die erstmalige Schilderung des Ereignisses gab die Versicherte am 2. März 2004 gegenüber dem erstbehandelnden Arzt ab. Gemäss dessen Bericht vom 3. Mai 2004 erklärte sie, sie habe am 31. Dezember 2003 bei einer ausholenden Bewegung mit der rechten Schulter einen stichartig einschiessenden Schmerz verspürt. In der am 19. April 2004 vom Arbeitgeber eingereichten Unfallmeldung wurde angeführt, die Versicherte habe am 30. Dezember 2003 beim Spielen mit der Tochter eine "blöde" Bewegung gemacht. Im Fragebogen der "Zürich" gab die Beschwerdegegnerin dann am 27. April 2004 an, sie habe sich beim Versuch, seitwärts etwas ruckartig zu sich zu ziehen, verletzt.
Nachdem die "Zürich" am 6. Juli 2004 ablehnend verfügt hatte, führte die Beschwerdegegnerin einspracheweise aus, sie habe am 30. Dezember 2003 eine verbale Auseinandersetzung mit der Tochter gehabt. Als die Tochter habe aufstehen wollen, um das Haus zu verlassen, habe die Versicherte versucht, sie mit aller Kraft zu sich zu ziehen, um sie zurückzuhalten. Daraufhin habe die Tochter versucht, sich mit einem heftigen Ruck ihres ganzen Körpers seitwärts loszureissen. Der Streit sei dann augenblicklich beendet gewesen, da die Beschwerdegegnerin einen stechenden Schmerz in der Schulter verspürt habe.
2.4 Die Sachverhaltsdarstellungen vor und nach dem Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2004 stimmen in der Tat nicht in allen Teilen überein. Abweichungen finden sich namentlich insofern, als die Versicherte die Schulterverletzung nach ihrer anfänglichen Beschreibung beim Spiel mit der Tochter und nach der späteren Schilderung bei einem Streit mit dieser erlitt. Sodann war zunächst davon die Rede, dass die Beschwerdegegnerin "etwas" zu sich zog, während einspracheweise angeführt wurde, es habe sich dabei um die Tochter gehandelt, welche sich loszureissen versuchte.
Nach der Rechtsprechung sind die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 548 Erw. 3.3.4 [Urteil S. vom 19. Mai 2004, U 236/03]). Entscheidende Widersprüche können aber hier mit der Vorinstanz nicht festgestellt werden, zumal die Versicherte in der Einsprache in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass sie den Unfallhergang zunächst aus falscher Scham und in der Annahme, dass dies auch nicht relevant sei, zu ungenau beschrieben habe.
Unterschiedliche Angaben finden sich im Weiteren zum Datum des Ereignisses. Gemäss den von der Versicherten selber verfassten Stellungnahmen und der von der Arbeitgeberin eingereichten Unfallmeldung fand dieses am 30. Dezember 2003 statt. Demgegenüber wird im Bericht des Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2004 der 31. Dezember 2003 genannt. Diese Abweichung vermag indessen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal sie sich zwanglos mit einem Missverständnis bei der Anamneseaufnahme durch den Arzt erklären lässt.
Zusammenfassend sind die einspracheweise vervollständigten und präzisierten Angaben der Versicherten zum Ereignis, bei welchem sie sich verletzte, als glaubhaft zu betrachten. Aufgrund des Herganges, wie er sich demnach präsentiert, liegt das für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung - nebst den anderen, unstreitig gegebenen Erfordernissen - verlangte sinnfällige äussere Ereignis vor (vgl. Zusammenstellung der Anwendungsfälle in BGE 129 V 468 f. Erw. 4.1). Dieser Beurteilung stehen, wie das kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat, die verschiedenen Arztberichte, worunter Stellungnahmen des Vertrauensarztes des Krankenversicherers sowie des Fachsupportes Medizin der "Zürich", nicht entgegen. Die Vorinstanz hat die Leistungspflicht des Unfallversicherers somit zu Recht bejaht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 7. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: