Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.66/2006 /vje
Urteil vom 8. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
1. X.________ GmbH,
2. Y.________ AG,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,
gegen
Gemeinde Heiden, handelnd durch den Gemeinderat, 9410 Heiden,
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, I. Abteilung, Postfach, 9043 Trogen.
Gegenstand
Art. 9 BV (Handänderungssteuer),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juni 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 30. September 2004 verkaufte die Y.________ AG ein Grundstück in Heiden (AR) an die X.________ GmbH. Das Grundbuchamt Heiden erhob hierfür eine Handänderungssteuer von 2 Prozent des anrechenbaren Kaufpreises von 226'000 Franken, was für Verkäuferin und Käuferin je einen Steuerbetrag von 2'260 Franken ergab (Verfügungen vom 25. Oktober 2004). Hiergegen gelangten die Y.________ AG und die X.________ GmbH erfolglos an den Gemeinderat Heiden und anschliessend an das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden (Urteil vom 22. Juni 2005, eröffnet am 27. Januar 2006).
2.
Am 28. Februar 2006 haben die Y.________ AG und die X.________ GmbH gemeinsam staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juni 2005 und den Einspracheentscheid des Gemeinderats Heiden vom 30. November 2004 aufzuheben. Die staatsrechtliche Beschwerde steht grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale Hoheitsakte zur Verfügung (Art. 86 Abs. 1 OG), weshalb auf die Eingabe der Beschwerdeführer nicht einzutreten ist, soweit sich diese gegen den unterinstanzlichen Entscheid des Gemeinderats richtet. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde ferner, soweit diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S.201) nicht genügt und sich - über weite Strecken - auf appellatorische Vorbringen beschränkt.
3.
Soweit darauf eingetreten werden kann, ist die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen) abzuweisen:
3.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, mit dem neuen kantonalen Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG/AR) sei die Handänderungssteuer abschliessend auf kantonaler Ebene geregelt worden. Die bis anhin massgebenden kommunalen Reglemente seien damit materiell aufgehoben worden. Weil Art. 238 Abs. 1 StG/AR die Gemeinden aber ermächtigt, "einen tieferen Steuersatz" als die grundsätzlich vorgesehenen 2 Prozent festzulegen, hat das Verwaltungsgericht weiter geprüft, ob auch die den Steuersatz der Handänderungssteuer betreffenden kommunalen Reglementsbestimmungen aufgehoben worden seien. Es hat diese Frage nicht abschliessend beantwortet, weil es zum Schluss gekommen ist, dass jedenfalls die einschlägige Regelung der Gemeinde Heiden aufgehoben worden sei: Art. 238 StG/AR lasse den Gemeinden nur noch die Möglichkeit, einen tieferen Einheitssatz als 2 Prozent zu bestimmen; es sei unter geltendem Recht nicht mehr möglich, einen nach der Besitzdauer abgestuften Steuersatz anzuwenden, wie dies Art. 5 des Reglements über den Bezug der Handänderungssteuer, welches die Gemeinde Heiden am 7. Mai 1989 erlassen hatte, vorsehe. Die entsprechende Regelung widerspreche dem übergeordneten kantonalen Recht und sei damit hinfällig geworden.
3.2 Die Beschwerdeführer, welche vorab eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV rügen, verkennen, dass ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S.70, mit Hinweisen): Zwar lässt sich ihre Auffassung, dass die Gemeinden auch die Kompetenz hätten, nach Besitzesdauer abgestufte Steuersätze zu beschliessen, wenn ihnen der Gesetzgeber schon eine (teilweise) abweichende Regelung des Steuersatzes erlaube, vertreten. Das Verwaltungsgericht hat jedoch sachlich und nachvollziehbar dargelegt, wieso es bezüglich Art. 238 StG/AR zu einem anderen Schluss gekommen ist (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Eingabe nichts vor, was die entsprechenden Ausführungen als unrichtig, geschweige denn als geradezu unhaltbar erscheinen lassen würde; mithin kann von einer Verletzung des Willkürverbots keine Rede sein.
3.3 Zum Vornherein unbehelflich sind schliesslich die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur angeblichen Verletzung der Gemeindeautonomie, nachdem die Gemeinde im kantonalen Verfahren ausdrücklich gegen die Beschwerdeführerinnen Stellung bezogen hat (BGE 107 Ia 96).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (vgl. Art.156 OG); eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art.159 OG). Das gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Gemeinderat Heiden und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: