BGer C 293/2005 |
BGer C 293/2005 vom 10.03.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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C 293/05
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Urteil vom 10. März 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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M.________, 1951, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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(Entscheid vom 18. August 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1951 geborene M.________, lic. phil., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ist seit März 2004 als arbeitslos gemeldet. Am 4. April 2005 stellte sie ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch der vom 28. - 30. April 2005 am Institut für Familienforschung und -beratung der Universität Fribourg für ein Kursgeld von Fr. 1200.- durchgeführten "Ausbildung zur Teen-Triple P-Trainerin". Mit Verfügung vom 7. April 2005 und Einspracheentscheid vom 26. Mai 2004 (recte: 2005) lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Gewährung von Leistungen ab, da der Kurs die Vermittelbarkeit nicht wesentlich verbessere.
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B.
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Die von M.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 18. August 2005 ab.
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C.
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M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei das KIGA zu verpflichten, die Kosten von mindesten zwei von drei möglichen Triple P-Kursen (Teen-Triple P mit Kurskosten von Fr. 1200.-; Pre Teen-Triple P mit Kurskosten von Fr. 800.-) zu übernehmen.
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KIGA und Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu die Übernahme von Kosten für (mindestens) einen weiteren Triple P-Kurs geltend gemacht wird, ist auf sie nicht einzutreten, da dieses Leistungsbegehren nicht Gegenstand von Verwaltungs- und kantonalem Verfahren bildete.
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Regelung, wonach die Arbeitslosenversicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zur Förderung der Eingliederung und insbesondere der Vermittlungsfähigkeit - verstanden als objektive, arbeitsmarktabhängige Vermittelbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 548 mit Hinweisen) - der Versicherten erbringt (Art. 59 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung; Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG, in Kraft seit 1. Juli 2003), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die zu Art. 59 AVIG in den früheren Fassungen ergangene, weiterhin anwendbare (SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 19 f. Erw. 3 [Urteil B. vom 24. Dezember 2004, C 77/04]) Rechtsprechung. Darauf wird verwiesen.
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Die Beschwerdeführerin verfügt als qualifizierte Psychologin, Psychotherapeutin und Lehrerin bereits über einen sehr guten und breiten Ausbildungs- und Erfahrungsstand. Es ist mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass die zur Diskussion stehende Zusatzausbildung ihre Chancen, eine neue Anstellung zu finden, und damit ihre Vermittelbarkeit, nur unwesentlich erhöhen. Es kann hiezu auf die einlässliche Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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2.2 Bereits im kantonalen Verfahren gab die Versicherte denn auch zu erkennen, dass sie Sinn und Zweck des beantragten Kurses nicht in erster Linie in einer Verbesserung ihrer Berufsmöglichkeiten als Arbeitnehmerin sieht. Vielmehr geht es ihr, wie aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nunmehr deutlich hervorgeht, namentlich darum, die so erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer seit Herbst 2004 angestrebten und zwischenzeitlich begonnenen freiberuflichen Tätigkeit einzusetzen. Nun sieht das Gesetz zwar in Art. 71a ff. AVIG unterstützende Massnahmen zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vor. Die hier zur Diskussion stehende Zusatzausbildung zählt aber nicht zu diesen, auf Taggelder während der Planungsphase eines Projektes und die anteilsweise Übernahme des Verlustrisikos bestimmter Bürgschaften (Art. 71a AVIG) beschränkten Leistungen. Dies hat das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend erkannt. Der angefochtene Entscheid ist somit in allen Teilen rechtens.
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3.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 10. März 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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