BGer 2A.696/2005
 
BGer 2A.696/2005 vom 15.03.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.696/2005 /vje
Urteil vom 15. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech
Dr. Urs Tschaggelar,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
Der pakistanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1958) reiste am 11. August 1986 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nach Abweisung dieses Gesuchs wurde er am 7. Oktober 1989 ausgeschafft. Gleichzeitig wurde eine Einreisesperre bis zum 6. Oktober 1992 verhängt.
Am 29. Januar 1996 heiratete er in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde am 30. April 1999 erstmals gerichtlich getrennt. Am 1. Dezember 1999 wurde die gerichtliche Trennung wieder aufgehoben, und am 11. April 2001 erhielt X.________ die Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute wurden am 30. Mai 2003 erneut gerichtlich getrennt und schliesslich am 30. September 2003 geschieden.
B.
Als X.________ mit Eingabe vom 2. April 2004 um Nachzug einer in Pakistan lebenden Ehefrau sowie eines gemeinsamen Kindes ersuchte, stellte sich heraus, dass er diese Frau am 26. Dezember 1997 (während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau) in Pakistan geheiratet hatte und dass das gemeinsame Kind am 11. Februar 1999, d.h. ebenfalls während seiner ersten Ehe, geboren worden war.
C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von X.________ wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen und trat auf das Gesuch um Familiennachzug nicht ein.
Dagegen führte X.________ erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. November 2005 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Oktober 2005 sowie die Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2005 aufzuheben.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
1.2 Anfechtungsobjekt ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die Aufhebung des Entscheides des Departement des Innern verlangt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Das Bundesgericht ist nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden, wenn wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat.
2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. letzterwähntes Urteil E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.3-3.5, veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.4.3 in fine). Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.1, mit Hinweisen).
2.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung aus und hat diese im konkreten Fall korrekt angewandt. Ende 1997, d.h. knapp zwei Jahre nachdem der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, ging er in Pakistan eine zweite Ehe mit einer Pakistanerin ein. Im Februar 1999 ging aus der zweiten Ehe ein Kind hervor. Bis zum Gesuch um Familiennachzug hat der Beschwerdeführer verschwiegen, dass er mit einer Pakistanerin verheiratet ist und mit ihr ein Kind hat. Dass die im Heimatland geführte Zweitehe fremdenpolizeilich bedeutsam war, musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein. Schon ein Hinweis auf das 1999 geborene Kind hätte die Fremdenpolizei zu Fragen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu dessen Mutter veranlasst. Bei Offenlegung der Verhältnisse wäre dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden. Der Beschwerdeführer hat die Behörden damit über wesentliche Punkte getäuscht und seine Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erschlichen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind somit erfüllt.
2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden Fall auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist in Pakistan aufgewachsen und hat dort bis zum Alter von 31 Jahren gelebt. Er hält sich zwar seit über neun Jahren in der Schweiz auf und hat sich hier offenbar beruflich gut eingelebt. Allerdings ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer während diesem Zeitraum zum grössten Teil nur in der Schweiz verbleiben konnte, weil er sich rechtsmissbräuchlich auf die noch formell bestehende Ehe mit einer Schweizer Bürgerin berief und die Fremdenpolizeibehörden nicht pflichtgemäss über die effektiven familiären Verhältnisse orientierte. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann sodann nicht die Rede sein, und es kann auch nicht von einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Ins Gewicht fällt zudem, dass seine Ehefrau und sein Kind sowie weitere Familienangehörige im Heimatland leben und dass der Beschwerdeführer mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzumuten, nach Pakistan zurückzukehren.
3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: