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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.288/2005 /bie
Urteil vom 15. März 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________, Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker,
gegen
Y.________, Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
(2. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom
25. August 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________, geboren 1970, und Y.________, geboren 1971, heirateten im Jahre 1994. Aus ihrer Ehe gingen die Tochter A.________, geboren 1995, und der Sohn B.________, geboren 1997, hervor. Seit August 1999 leben die Eheleute X.________ und Y.________ getrennt.
Auf gemeinsames Begehren wurde die Ehe durch Urteil des Bezirksgerichts C.________ vom 8. April 2004 geschieden. Die elterliche Sorge über A.________ und B.________ wurde der Mutter (Klägerin) zugeteilt. Das Bezirksgericht regelte ferner den persönlichen Verkehr von X.________ (des Beklagten) mit den beiden Kindern und verpflichtete diesen, an deren Unterhalt monatliche Beiträge von Fr. 700.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr und alsdann von Fr. 750.-- bis zur Mündigkeit zu zahlen.
B.
In teilweiser Gutheissung einer Appellation des Beklagten erkannte das Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 25. August 2005, dass die elterliche Sorge über A.________ der Klägerin und diejenige über B.________ dem Beklagten zugeteilt werde (Dispositiv-Ziffer 1.2.a). Die Klägerin wurde bezüglich B.________ ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt (Dispositiv-Ziffer 1.2.b), und es wurde davon Vormerk genommen, dass der Beklagte auf ein Besuchs- und Ferienrecht gegenüber A.________ verzichte (Dispositiv-Ziffer 1.2.c). Ferner verpflichtete das Obergericht den Beklagten, mit Wirkung ab August 2004 an den Unterhalt von A.________ monatliche Beiträge von Fr. 700.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu zahlen (Dispositiv-Ziffer 1.3.a). Die Klägerin wurde ihrerseits mit Wirkung ab April 2011 zu Unterhaltsbeiträgen für B.________ von monatlich Fr. 600.-- bis zum vollendeten 16. Altersjahr und von anschliessend Fr. 550.-- bis zur Mündigkeit, je zuzüglich allfällige Kinderzulagen, verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 1.3.b).
C.
Der Beklagte hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der Berufung beantragt er, in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1.3.a (Unterhaltsbeiträge für die Tochter A.________) und 1.3.b (Unterhaltsbeiträge für den Sohn B.________) des obergerichtlichen Urteils seien er zu Unterhaltsbeiträgen für A.________ von monatlich Fr. 510.-- für die Zeit von August 2004 bis März 2011 und von monatlich Fr. 530.-- für die Zeit von April 2011 bis März 2013 und die Klägerin zu Unterhaltsbeiträgen für B.________ von monatlich Fr. 340.-- für die Zeit von August 2004 bis März 2011, von monatlich Fr. 490.-- für die Zeit von April 2011 bis März 2013 und von monatlich Fr. 550.-- für die Zeit von April 2013 bis Februar 2015 zu verpflichten. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
D.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Für den dem Kind infolge Scheidung der Eltern zuzusprechenden Unterhaltsbeitrag verweist Art. 133 Abs. 1 ZGB auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Seine Höhe hat das Sachgericht mithin nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Bei der Überprüfung von Entscheiden dieser Art übt das Bundesgericht Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig oder in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 49 E. 2.1 S. 51; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162, mit Hinweisen).
2.
Das Obergericht weist darauf hin, dass der Beklagte im August 2005 bei einem Arbeitspensum von 80 % ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'400.-- erzielt habe. Nach seinen eigenen Erklärungen beabsichtige er weder eine Reduktion noch eine Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit. Auch wenn der bei ihm lebende Sohn B.________ noch nicht zehn Jahre alt sei, sei ihm angesichts der gegebenen Umstände eine 80 %-Tätigkeit zuzumuten: Seine Eltern unterstützten ihn bei der Kinderbetreuung, und die flexiblen Arbeitszeiten erlaubten es ihm, seinen Tagesablauf auf B.________ abzustimmen. Unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält die Vorinstanz sodann dafür, dass es dem Beklagten von dem Zeitpunkt an, da B.________ das 16. Altersjahr vollendet haben werde (Februar 2013), eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten sei.
Zu den Verhältnissen auf Seiten der Klägerin bemerkt das Obergericht, dass diese zur Zeit nicht erwerbstätig sei, jedoch nach eigener Aussage eine Teilzeitstelle mit einem Arbeitspensum von mindestens 50 % suche. Da die bei ihr lebende Tochter A.________ bereits zehn Jahre alt sei, sei der 34-jährigen Klägerin ein Arbeitspensum von 50 % auch durchaus zuzumuten. In Anbetracht der Tatsache, dass A.________ im März 2011 das 16. Altersjahr vollendet haben werde, hält die Vorinstanz dafür, dass bei der Klägerin ab April 2011 von einer 100 %-Erwerbstätigkeit auszugehen sei.
3.
3.1 Der Beklagte hat ausdrücklich nichts dagegen einzuwenden, dass bei ihm von einem gegenwärtigen Arbeitspensum von 80 % ausgegangen wird. Indessen beanstandet er, dass die Vorinstanz der Klägerin zugestanden hat, sich in einer ersten Phase mit nur 50 % zu begnügen. Diese krasse Ungleichheit bei der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile führe im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Kinder und verstosse daher gegen Bundesrecht. Der Beklagte bemerkt, dass die Klägerin selbst ausgeführt habe, sie suche eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 50 %, wenn es gehe von 60 bis 70 %, was zeige, dass sie sich durchaus in der Lage sehe, ein Arbeitspensum von mehr als 50 % zu bewältigen. Der vorinstanzlichen Feststellung, die Klägerin verfüge über keine Verwandten oder Freunde, die ihr bei der Betreuung von A.________ massgeblich helfen könnten, hält er entgegen, die Klägerin habe ausgesagt, sie hätten mit dem Hauswart ein gutes Verhältnis, er könnte die Tochter auch mal hüten. Ausserdem habe die Klägerin erklärt, ihre Eltern würden ihr ebenfalls helfen. Wenn das Obergericht diese Aussagen übersehen habe, sei es einem offensichtlichen Versehen erlegen, so dass seine Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren sei. Sodann sei es zwar richtig, dass er wie seine Eltern in D.________ wohne und bei der Betreuung von B.________ deshalb zum Teil auf deren Unterstützung zählen könne. Indessen könne es wohl nicht sein, dass die stabilen Verhältnisse, in denen er seit jeher lebe, sich zu seinen Ungunsten auswirkten. Die Klägerin, die nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts zunächst im Nachbardorf ihrer Eltern gewohnt habe, sei in der Folge mehrmals umgezogen. Nun müsse sie allerdings eine günstigere Wohnung suchen, und es wäre für sie sinnvoll und ihr auch zuzumuten, wieder in die Nähe ihrer Eltern, zurückzukehren, um so Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen.
3.2 Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG liegt vor, wenn die kantonale Instanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f.; 109 II 159 E. 2b S. 162, mit Hinweisen). Ein derartiger Mangel ist hier nicht dargetan. Das vom Beklagten zur Begründung seiner Versehensrüge Vorgetragene läuft auf eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der obergerichtlichen Würdigung der Aussagen der Klägerin hinaus.
Sodann erklärte die Klägerin in der vorinstanzlichen Verhandlung, sie möchte nach den verschiedenen Umzügen mit A.________ nun in E.________ bleiben. Wenn das Obergericht davon abgesehen hat, ihr einen weiteren Ortswechsel zuzumuten, ist dies aus der Sicht des Kindeswohls sachgerecht und daher nicht zu beanstanden.
4.
Der Beklagte macht geltend, B.________ werde gegenüber seiner Schwester benachteiligt, wenn er als sein Betreuer mehr auswärts arbeiten gehen müsse als die über wesentlich mehr Betreuungszeit verfügende Klägerin, um damit deren Haushalt zu unterstützen.
4.1 Unterhaltsberechtigte Kinder sind im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Unterschiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen darf somit Rechnung getragen werden, so dass ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein ausgeschlossen sind, jedoch einer Rechtfertigung bedürfen (BGE 126 III 353 E. 2b S. 358 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 III 68 E. 2c S. 71). Kinder unter sich haben mit anderen Worten nicht Anspruch auf nominell gleichen Unterhalt, aber auf Gleichachtung ihrer individuellen Bedürfnisse (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 19 zu Art. 276 ZGB).
4.2 Unter Hinweis auf das Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen vom 17. Juni 2003 hält das Obergericht fest, dass A.________ psychisch weniger stabil sei als ihr Bruder und psychologisch betreut werde, auch wenn gemäss ihrer Ärztin momentan kein akuter Behandlungsbedarf bestehe. Im angerufenen Gutachten wird ausgeführt, dass bei A.________, die durch den elterlichen Konflikt stark belastet werde, eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung verschiedener affektiver Qualitäten bestehe, was die soziale Funktion und Leistung behindere. B.________ habe sich demgegenüber altersgemäss entwickelt und der durch die Trennung der Eltern entstandenen Situation in zufriedenstellender Weise angepasst (S. 15 f.). Die psychische Befindlichkeit der beiden Kinder ist mithin unterschiedlich. Da A.________'s Betreuungsbedürfnisse grösser sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der sie betreuenden Klägerin ein kleineres Arbeitspensum zugestanden hat. Von einer bundesrechtswidrigen Ungleichbehandlung der beiden Kinder kann daher nicht gesprochen werden.
5.
Die betragsmässige Festlegung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezeichnet der Beklagte in verschiedenen Punkten als bundesrechtswidrig.
5.1 Hinsichtlich der vom Obergericht bis März 2011 (d.h. bis zu A.________'s 16. Geburtstag) festgesetzten ersten Phase beanstandet der Beklagte wiederum, dass auf Seiten der Klägerin von einem Arbeitspensum von nur 50 %, statt wie bei ihm von einem solchen von 80 % ausgegangen worden ist. Soweit in diesem Vorbringen eine Wiederholung der Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu erblicken ist, ist auf das oben (E. 3.2) Dargelegte zu verweisen. In Anbetracht der gegebenen Betreuungssituation hat das Obergericht sodann kein Bundesrecht verletzt, wenn es dafür gehalten hat, der Klägerin sei in der erwähnten ersten Zeitspanne eine 50 % übersteigende Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten.
5.2 In Bezug auf die vom Obergericht festgelegte zweite Phase, die sich über die Zeit von April 2011 bis März 2013 (Volljährigkeit von A.________ bzw. 16. Geburtstag von B.________) erstreckt, rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Parteien nicht nur den Überschuss aus Einkommen und Existenzminimum des jeweiligen Haushaltes berücksichtigt, sondern noch den Wert der in Form von Pflege und Erziehung (in natura) erbrachten Leistungen für die beiden Kinder hinzugezählt habe. Naturgemäss könnten diese Leistungen indessen nur einmal erbracht werden, und zwar zugunsten des in der eigenen Obhut befindlichen Kindes, und es sei widersinnig, sie zusätzlich zur finanziellen Leistungsfähigkeit hinzuzurechnen und auf der Basis dieser erhöhten Leistungsfähigkeit den Unterhaltsbeitrag für das in der Obhut des anderen Elternteils stehende Kind festzulegen. Die vorinstanzliche Annahme, in der zweiten Phase werde die Leistungsfähigkeit bei beiden Parteien gleich gross sein, sei unter den dargelegten Umständen falsch, da sie auf der bundesrechtswidrigen Berücksichtigung der Pflege- und Erziehungsleistungen beruhe.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für A.________ und B.________ hat sich das Obergericht vom Kreisschreiben seiner Kammer für Vormundschaftswesen vom 10. Juni 1983 betreffend Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder leiten lassen. Der darin (für verschiedene Altersstufen und je nach Anzahl zusammenlebender Kinder) empfohlene Unterhaltsbedarf setzt sich zusammen aus dem Barbedarf (für Ernährung, Bekleidung usw.) und einem für die (vom Inhaber der elterlichen Sorge geleistete) Pflege und Erziehung festgelegten Betrag. Durch die betragsmässige Wertung der vom obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteil in Form von Pflege und Erziehung an den Unterhalt des Kindes beigetragenen Naturalleistungen soll verhindert werden, dass diese unberücksichtigt bleiben und der betreffende Elternteil gegenüber dem andern doppelt belastet wird (dazu Mario Guglielmoni/Francesco Trezzini, Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, in: AJP 1993, S. 11; Annette Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden, Diss. Bern 1996, S. 210). Der Beklagte bringt nichts vor, was diese Betrachtungsweise als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
6.
Soweit auf die Berufung einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und dem Beklagten ist ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Klägerin demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beklagten, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: