Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 283/05
Urteil vom 15. März 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
L.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch die I.________ Treuhand,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. August 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Anspruch von L.________ (geb. 1943) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004. Daran hielt es mit Einsprecheentscheid vom 8. November 2004 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2005 ab.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, seine Anspruchsberechtigung sei bis 31. März 2004 zu bejahen, und es seien ihm die entsprechenden Taggelder nachzuzahlen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften über die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a), namentlich bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 112 V 327 Erw. 1a; Urteil F. vom 17. Dezember 2002, C 88/02) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004.
2.1 Die Vorinstanz hat die Akten sorgfältig geprüft und zutreffend erwogen, dass der Versicherte im Beratungsgespräch vom 24. November 2003 andeutete, sich auf den 1. Januar 2004 selbstständig machen zu wollen, und dies in der Stellungnahme vom 25. Juni 2004 bestätigt habe. Sodann habe er am 1. Januar 2004 ein Geschäftslokal gemietet, sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz auf den selben Tag als Selbstständigerwerbender erfassen und die neu gegründete Firma X.________ im Handelsregister eintragen lassen. Ausserdem habe er einen Businessplan erstellt, der zahlreiche Kontakte zum Ausland vorsah. Ferner beschränkten sich seine Arbeitsbemühungen ab 2004 auf die Branche, in welcher er sich selbstständig machen wollte, betrafen vielfach ausländische Kontaktadressen und dürften teilweise auch der Kunden- und Auftragssuche gedient haben. Diese Bemühungen sind qualitativ ungenügend, wäre der Versicherte doch verpflichtet gewesen, auch ausserhalb des genannten Berufsfeldes Stellen zu suchen.
2.2 Auf Grund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 mit dem Aufbau der selbstständigen Tätigkeit so weit beschäftigt war, dass er der Stellenvermittlung nicht mehr zur Verfügung stand, und deshalb und keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr hat. Was er hiegegen einwendet, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Aus BGE 110 V 208 Erw. 1 kann er nichts für sich ableiten, ging es doch um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die kurze Zeit vom Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags bis zum Antritt der entsprechenden Stelle. Der dortige Arbeitslose suchte also eine weitere Arbeitnehmertätigkeit und plante nicht die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. In BGE 111 V 38 nahm der Arbeitslose wohl auf einen festen Termin hin eine selbstständige Arbeit auf und erhielt Taggelder bis zum Vortag dieser Arbeitsaufnahme zugesprochen. Indessen besteht ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall: Während der Beschwerdeführer seine selbstständige Tätigkeit erst aufbauen musste, konnte der in BGE 111 V 38 genannte Versicherte ein vorbestehendes, bereits von seinem Sohn betriebenes Café-Restaurant übernehmen, weshalb keine vergleichbare Aufbauarbeit notwendig war. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vor Ende 2003 mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit befasst hat, aber immerhin bis 31. Dezember 2003 Taggelder beziehen konnte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 15. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: