BGer U 306/2005
 
BGer U 306/2005 vom 16.03.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 306/05
Urteil vom 16. März 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
R.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Koch, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 8. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
R.________, geboren 1959, verletzte sich am 15. April 2003 bei seiner Arbeit als Chefmonteur in der Firma D.________ AG, am linken Knie (mediale Meniskusläsion). Nach zwei Operationen am 18. Juni und am 24. September 2003 klagte er weiterhin über Schmerzen im Bereich des Knies, aber auch über Rückenschmerzen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Krankenpflege bis 19. November 2003 und Taggelder bis 23. November 2003. Eine weitergehende Leistungspflicht lehnte sie mit Verfügung vom 9. Februar 2004 und Einspracheentscheid vom 17. August 2004 ab. Bezüglich der Rückenschmerzen verneinte sie einen kausalen Zusammenhang mit dem Unfall gestützt auf die Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 27. Januar 2004 sowie des Dr. med. M.________, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 6. August 2004.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Juni 2005 teilweise gut. Es wies die Streitsache zur ergänzenden Abklärung der Kniebeschwerden an die SUVA zurück, stellte gleichzeitig aber fest, dass die Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht worden seien.
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei die Sache auch hinsichtlich der Unfallkausalität der Rückenbeschwerden zur ergänzenden Abklärung an die SUVA zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorinstanzliche Rückweisung bezüglich der Kniebeschwerden wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet. Wiewohl zum Streitgegenstand gehörend (BGE 125 V 315 Erw. 2), besteht aufgrund der Aktenlage und der Parteivorbringen kein Anlass, diesen Punkt von Amtes wegen aufzugreifen (BGE 110 V 53), zumal die SUVA sich auch nicht vernehmen lässt. Vom Ausgang der vorinstanzlich angeordenten ergänzenden Abklärungen hängt ab, ob diesbezüglich die SUVA zu Recht den Fall auf 19. (Heilbehandlung) und 23. (Taggeld) November 2003 eingestellt hat.
2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 126 V 361 Erw. 5c; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Zu prüfen ist, ob ein Kausalzusammenhang besteht zwischen dem Knieunfall vom 15. April 2003 und den Rückenbeschwerden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nach seiner zweiten Knieoperation Rückenbeschwerden aufgetreten seien, was er der SUVA nach Ankündigung des Fallabschlusses am 25. November 2003 mitgeteilt habe und auch schon im Bericht des Dr. med. B.________ vom 9. Oktober 2003 dokumentiert sei. Wie gegenüber der SUVA anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2004 dargelegt, sei es schon im Verlauf des Jahres 1995 nach grösseren Arbeitsbelastungen zu Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen in das linke Bein gekommen; nach 1996 habe jedoch keine ärztliche Behandlung mehr stattgefunden. SUVA-Arzt Dr. med. M.________, auf den die Vorinstanz entscheidend abstellt habe, gehe unrichtigerweise davon aus, die Rückenschmerzen seien seit über einem Jahr vorhanden, weshalb seine Schlussfolgerung nicht überzeuge, wonach der erforderliche ("logische") Zusammenhang zwischen Rückenschmerzen und geänderter oder spezifischer Belastung fehle.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte nach der zweiten Knieoperation im Spital X.________ am 24. September 2003 über Schmerzen in der linken unteren Extremität klagte. Der operierende Arzt Dr. med. B.________ liess ihn neurologisch abklären in der Meinung, dass es sich dabei möglicherweise um ein irritatives Syndrom, ausgehend von der Lendenwirbelsäule, handle (Bericht vom 9. Oktober 2003). Gemäss Bericht des Dr. med. E.________, Neurologie FMH, vom 16. November 2003 klagte der Beschwerdeführer über "Schmerzen im Bereiche des linken Knies und in der Wade sowie lateral am Oberschenkel, Ausstrahlung nach proximal in den lumbalen Bereich und bis zum M. trapezius beidseits". Der Neurologe konnte das vorhandene Schmerzbild nicht eindeutig zuordnen und veranlasste daher einen stationären Aufenthalt im Spital Y.________. Dort wurde gemäss Bericht vom 19. Januar 2004 ein sekundäres, fehlhaltungsbedingtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Verspannung der paravertebralen Muskulatur diagnostiziert. Gleichzeitig wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer schon am 22. Oktober 1996 die dortige Ambulanz aufgesucht hatte wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Gemäss der Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ vom 27. Januar 2004 ist nach wissenschaftlichen Studien ein Zusammenhang zwischen Rückenbeschwerden und Fehlgang/Fehlbelastung nach Meniskektomie nicht wahrscheinlich. Zudem bestehe bezüglich Rückenbeschwerden und Schmerzen im linken Bein eine Vorgeschichte seit 1996. Dr. med. M.________, SUVA-Versicherungsmedizin, bemängelt, dass die Ärzte des Spital Y.________ die - neurologisch nicht erklärbaren - Rückenschmerzen ohne weitere Begründung als Folge der Fehlbelastung im Bereich des Knies vermutet hätten. Aus ihrem Bericht gehe auch nichts hervor, was auf eine Fehlhaltung oder Fehlbelastung schliessen lasse, zumal der Versicherte seine berufliche Tätigkeit eingestellt habe.
3.2 Zwar ist der SUVA in Erinnerung zu rufen, dass es rechtsprechungsgemäss nicht angeht, ohne Prüfung des konkreten Falles, nur mit Verweis auf wissenschaftliche Studien den Zusammenhang zwischen einer unfallbedingten Fehlbelastung und Rückenbeschwerden und damit deren (indirekte) Unfallkausalität zu verneinen, wenn es Fälle gibt, in denen solche Kausalitäten bestehen und im konkreten Fall nachvollziehbar ein solcher Zusammenhang möglich erscheint (RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337), zumal die von SUVA-Arzt Dr. med. M.________ bibliographisch erwähnten Studien aus den Jahren 1974, 1975 und 1981 stammen und daher wohl kaum den neuesten Forschungsstand wiederspiegeln dürften. Demgegenüber muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass nach der medizinischen Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt noch durch weitere Abklärungen beweisbar ist, dass die geklagten Rückenbeschwerden durch den Unfall verursacht oder, sofern (latent) vorbestehend, richtunggebend verschlimmert worden sind. Denn es ist unerfindlich, inwiefern das Knie des Versicherten, an welchem am 18. Juni und 24. September 2003 eine Meniskus(re)resektion vorgenommen wurde, an dem sich aber bei der postoperativen klinischen Untersuchung lediglich ein mässiggradiger Gelenkserguss, ein Flexionsdefizit von rund 20 Grad und eine geringe Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt bei sonst unauffälligen Verhältnissen zeigten, zu einer Fehlbelastung des Rückens führen könnte. Die Berichte neurologischer Fachrichtung, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, bleiben jede Begründung für eine solche Annahme schuldig, weshalb SUVA und Vorinstanz diesbezüglich von Weiterungen absehen durften.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 16. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: