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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.849/2005 /ggs
Urteil vom 20. März 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Alexander Imhof,
gegen
Pensionskasse Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Christoph Stalder,
Baurekurskommission des Kantons
Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal,
Einwohnergemeinde Allschwil, Baslerstrasse 111, 4123 Allschwil,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, 4410 Liestal.
Gegenstand
Baugesuch,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 7. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Pensionskasse Y.________ reichte am 4. August 2003 beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus mit Autoeinstellhalle an der Baslerstrasse 159 in Allschwil ein (Baugesuch Nr. 1737/2003). Nachdem das Bauinspektorat die Einsprache des Nachbars X.________ am 21. April 2004 abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war, hiess die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft dessen Beschwerde am 16. September 2004 im Sinne der Erwägungen gut und hob den Entscheid des Bauinspektorates auf. Anschliessend gelangte X.________ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, das seine Beschwerde mit Urteil vom 7. September 2005 abwies.
B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
C.
Die Baurekurskommission und das Kantonsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Pensionskasse Y.________ und die Einwohnergemeinde Allschwil beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Dazu hat sich X.________ geäussert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren nicht ab, sondern bestätigt den Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission. Diese hat den Entscheid des Bauinspektorats aufgehoben, weil das Bauprojekt der Beschwerdegegnerin die zulässige Geschosszahl überschreitet. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist damit die (nicht näher bezeichnete) Verfügung, die Gegenstand des Einspracheverfahrens bildete, hinfällig geworden. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde ein, um die von der Baurekurskommission zurückgewiesenen Einwendungen zu beurteilen. Diese Einwendungen hätte der Beschwerdeführer in einem zweiten Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorbringen können (angefochtenes Urteil, Ziffer 1d, Seite 4).
2.
2.1 Der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide; Zwischenentscheide sind nur in bestimmten Fällen anfechtbar (Art. 87 OG). Endentscheid ist jeder Entscheid, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selber, sei es aus prozessualen Gründen. Als Zwischenentscheide gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (BGE 128 I 3 E. 1b; 122 I 39 E. 1a/aa; Urteile 1P.438/2004 vom 23. November 2004 E. 1.3 in URP 2005 S. 356 f. und 1P.106/2002 vom 11. Oktober 2002 E. 1.3 in Praxis 2003 S. 464 f.).
Letztinstanzliche kantonale Urteile über Teile eines Bauvorhabens, die gewisse Fragen noch offen lassen, gelten selbst dann als Zwischenentscheide, wenn darin bestimmte baurechtliche Fragen endgültig, unter Umständen sogar mit Wirkung gegenüber Dritten, beurteilt werden (BGE 106 Ia 226 E. 2; Urteil P.1576/1986 vom 6. Januar 1987 E. 1a in ZBl 1988 S. 85).
2.2 Der Entscheid der Baurekurskommission bewirkt die Rückweisung der Sache an die Baubewilligungsbehörde. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts schliesst das Baubewilligungsverfahren nicht ab. Daher liegt ein Zwischenentscheid im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor.
2.3 Für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids nach Art. 87 Abs. 2 OG bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann. Diese Regelung bezweckt, dass das Bundesgericht als Staatsgerichtshof sich mit einem Prozess in der Regel nur einmal befassen muss, und zwar erst dann, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer einen endgültigen Nachteil erlitten hat (BGE 131 III 404 E. 3.3; 126 I 97 E. 1b).
2.4 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Daher ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht zulässig.
2.5 Das angefochtene Urteil unterliegt als Zwischenentscheid der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den (noch ausstehenden) Endentscheid (Art. 87 Abs. 3 OG).
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) und hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Allschwil, der Baurekurskommission und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: