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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.29/2006
6S.57/2006 /Rom
Urteil vom 21. März 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
R.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
gegen
O.________,
K.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,
Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
6P.29/2006
Art. 9 BV (Einstellung; Willkür)
6S.57/2006
Einstellung; Ort der Begehung (Art. 7 StGB),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.29/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.57/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. Dezember 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
R.________ wird vorgeworfen, O.________ und K.________, welche für die X.________ AG mit Sitz in Olten als Vermittler von Kapitalanlagen auf dem deutschen Markt tätig waren, um ihre Provisionsansprüche gebracht zu haben, indem er ihnen arglistig provisionsberechtigte Folgegeschäfte verschwiegen habe.
Das Amtsgericht Olten-Gösgen stellte am 10. Mai 2005 das Verfahren wegen mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 14. März 1989 bis 26. Februar 1991, ein, weil die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Es verurteilte R.________ hingegen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten wegen falschen Zeugnisses.
Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess am 19. Dezember 2005 eine Beschwerde der Geschädigten gut und wies das Amtsgericht an, den Vorwurf des Betrugs materiell zu beurteilen. Gleichzeitig sistierte es die Appellation von R.________.
R.________ hat am 1. Februar 2006 staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die beiden Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung erledigt werden können (Art. 36a OG).
2.
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, wogegen die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Da der Beschwerdeführer aber ein Ausstandsbegehren stellt und gleichzeitig eine nach Art. 268 BStP zulässige eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (E. 3) eingereicht hat, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Art. 87 Abs. 1 OG und BGE 128 I 177 E. 1).
Er macht geltend, der Präsident der Strafkammer des Obergerichts hätte in den Ausstand treten müssen. Indessen hat es der Beschwerdeführer versäumt, sofort das Ausstandsbegehren zu stellen, nachdem er vom angeblichen Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hatte, wie es § 95 Abs. 1 des Solothurner Gesetzes über die Gerichtsorganisation vorschreibt und sich überdies aus Treu und Glauben ergibt (BGE 124 I 121 E. 2; 119 Ia 221 E. 5a; 118 Ia 282 E. 3a). Dem Vertreter des Beschwerdeführers als Solothurner Anwalt war bekannt, dass Rudolf Montanari Präsident der Strafkammer des Obergerichts ist. Seine Mitwirkung ergab sich im Übrigen aus der Verfügung vom 29. September 2005. Nicht entscheidend (siehe dazu die folgende Erwägung 3 zur Nichtigkeitsbeschwerde) und im Übrigen auch nicht in genügender Weise begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) ist sodann die Rüge zu der Frage, wo der Beschwerdeführer die Handlungen vorgenommen hat. Ferner ist die Unschuldsvermutung nicht verletzt, wenn auf Grundlage des Anklagesachverhalts (angefochtener Entscheid S. 15 f.) festgestellt wurde, die Bereicherung sei in der Schweiz eingetreten. Denn vom Anklagesachverhalt musste die Vorinstanz beim Entscheid, ob schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder nicht, ausgehen. Missverständlich erscheint der angefochtene Entscheid zwar insoweit, als eine Rückweisung zur materiellen Beurteilung erfolgt. Doch ergibt sich aus dem Zusammenhang hinreichend, dass lediglich über die schweizerische Gerichtsbarkeit definitiv entschieden werden wollte und nicht über die sich überdies stellende Frage der Verjährung, die ebenfalls zur Einstellung des Verfahrens führen kann.
3.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig, weil mit dem angefochtenen Zwischenentscheid eine für den Ausgang der Sache präjudizielle Frage des Bundesrechts definitiv gerichtlich entschieden wurde (BGE 129 IV 179 E. 1.1, mit Hinweisen; siehe schon BGE 68 IV 113), nämlich diejenige der schweizerischen Gerichtsbarkeit. Beim Betrug handelt es sich um ein kupiertes Erfolgsdelikt, das seinen Erfolg neben dem Ort der Schädigung des Vermögens auch dort hat, wo nach der Absicht des Täters die Bereicherung eintreten sollte (BGE 109 IV 1; vgl. auch BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, S. 102 f., Anmerkung 15). Da die X.________ AG ihren Sitz in Olten hat, ist demnach gemäss Art. 7 StGB schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: