BGer U 222/2005 |
BGer U 222/2005 vom 21.03.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 222/05
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Urteil vom 21. März 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Parteien
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W.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 27. April 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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W.________ (geboren 1954) arbeitet teilzeitlich bei der Taxi X.________ AG, als Taxichauffeuse und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31. Dezember 2003 half sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit einer älteren Dame deren Einkäufe zum Hauseingang zu bringen. Dabei kippte ihr der Einkaufswagen (25 bis 30 kg) auf der steil abfallenden Treppe weg, weshalb sie mit der anderen Hand, in welcher sie 6 1.5-Literflaschen Mineralwasser hielt, diesen wieder aufzufangen versuchte und dabei auf die Knie stürzte. In der Folge litt sie unter persistierenden Schmerzen im Schulterbereich, weswegen sie sich am 6. Januar 2004 in ärztliche Behandlung begab. Der erstbehandelnde Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt eine ausgeprägte Myogelose im Bereich des Muskulus rhomboideus links fest und diagnostizierte einen Status nach Zerrung im Bereich der Schultermuskulatur links bzw. ein myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Muskulus rhomboideus links; ein Abschluss der ärztlichen Behandlung sei in vier bis sechs Wochen zu erwarten (Bericht vom 2. Februar 2004). Der Kreisarzt hielt in einer Aktennotiz vom 2. März 2004 fest, seiner Ansicht nach handle es sich um Beschwerden, die durch eine Überbelastung entstanden seien und in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. Dezember 2003 stünden. Dr. med. O.________, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, stellte die Diagnose eines cervicospondylogenen Syndroms links bei/mit sekundärem myofaszialem Schmerzsyndrom interscapulär links und dringendem Verdacht auf degenerative Veränderungen der HWS mit Aktivierung bei Status nach Distorsion am 31. Dezember 2003 (Bericht vom 12. März 2004). Dr. med. S.________, Facharzt für Chirurgie, Versicherungsmedizin, SUVA, schloss sich am 10. Mai 2004 der kreisärztlichen Beurteilung an, da das Ereignis bagatellär und eine HWS-Distorsion unwahrscheinlich sei; die Röntgenbilder der HWS zeigten lediglich altersentsprechende degenerative Veränderungen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. September 2004, verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht, da das Ereignis vom 31. Dezember 2003 nicht geeignet sei, die geklagten Beschwerden hervorzurufen.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. April 2005 ab.
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C.
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W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Begehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) sowie zur Prüfung der Frage einer Rente und einer Integritätsentschädigung zu verpflichten und sie selbst sei einer umfassenden medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Hergang des Vorfalles vom 31. Dezember 2003 ist unbestritten. Streitig ist hingegen, ob es sich um ein versichertes Ereignis (Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung) handelt.
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2.
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2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 KVG; Art. 9 Abs. 1 UVV; BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
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2.2 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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2.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung auch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) weiterhin Geltung behält (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 Erw. 1.2).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Unfalles verneint, da es an einem aussergewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Überanstrengungen durch unkoordinierte Bewegungen seien nur dann als Unfälle zu bezeichnen, wenn im Ablauf der Bewegung eine Störung auftrete, etwa wenn jemand beim Tragen einer Last stolpere oder beim gemeinsamen Tragen einer grossen Last ein Träger ausfalle, sodass dem anderen Träger unvermittelt ein viel grösseres Gewicht zufalle. Eine solche Störung im Bewegungsablauf sei jedoch beim Ereignis vom 31. Dezember 2003 nicht gegeben.
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3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich beim geschilderten Bewegungsablauf nichts Ungewöhnliches ereignet hat. Daran ändert rechtsprechungsgemäss auch der Umstand nichts, dass die Abwehrbewegung mit dem linken Arm reflexartig ausgeführt wurde (Urteil Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02, mit Hinweisen). Etwas Ungewöhnliches lässt sich auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher für das Verhindern des Kippens des Einkaufswagens erforderlich war (Urteil Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02). Zudem wurde gemäss Rechtsprechung eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung nur bei Lasten von mehr als 100 kg bejaht (vgl. ebenfalls Urteil Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02, mit Hinweisen), was auf den zu beurteilenden Fall nicht zutrifft. Verwaltung und Vorinstanz haben demnach den Unfallbegriff zu Recht verneint.
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4.
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4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
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a. Knochenbrüche;
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b. Verrenkungen von Gelenken;
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c. Meniskusrisse;
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d. Muskelrisse;
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e. Muskelzerrungen;
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f. Sehnenrisse;
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g. Bandläsionen;
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h. Trommelfellverletzungen.
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Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
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4.2 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körper liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles; wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 467 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
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5.
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5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
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5.2 Den Stellungnahmen des Kreisarztes und des Dr. med. S.________ kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Annahme der Versicherten spielt dabei keine Rolle, dass diese Ärzte sie nie gesehen, sondern nur anhand der Akten ihre Einschätzung abgegeben haben, da auch Aktengutachten sowie den medizinischen Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommen kann (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee; RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Massgebend ist vielmehr, dass diese äussert kurzen Stellungnahmen ganz allgemein den Anforderungen an ärztliche Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) nicht genügen: Entgegen der Rechtsprechung (vgl. Urteil B. vom 4. November 2005, K 90/03) zieht der Kreisarzt nicht das Gesamtgeschehen in Betracht, sondern beurteilt den Vorfall für jeden Körperteil isoliert. Zudem fehlt eine Begründung, weshalb die Schmerzen entgegen der Ansicht des erstbehandelnden Arztes nicht auf eine akute Überanstrengung zurückzuführen sind. Im Übrigen enthält der kreisärztliche Bericht die aktenwidrige Aussage, dass die Versicherte erst nach zehn Tagen Schmerzen in der Schulter angegeben habe; die Beschwerdeführerin hat vielmehr sechs Tage nach dem Vorfall infolge persistierender Schmerzen den Hausarzt aufgesucht. Soweit Dr. med. S.________ auf den Bericht des Kreisarztes verweist, kann daraus nichts abgeleitet werden, da darauf - wie oben dargelegt - nicht abgestellt werden kann. Dass der Vorfall vom 31. Dezember 2003 bagatellär war, führt entgegen der Ansicht von Dr. med. S.________ nicht zum Leistungsausschluss; massgebend ist allein, ob die Versicherte sich anlässlich dieses Vorfalles eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnten Gesundheitsschädigungen zugezogen hat und dieser Vorfall den Anforderungen an ein unfallähnliches Ereignis entspricht. Der Umstand, dass der Vorfall bagatellär war, ist höchstens insofern von Bedeutung, als dass die SUVA ihre anfängliche Leistungspflicht infolge dahingefallener Kausalität einstellen kann, wobei die SUVA den Nachweis hiezu zu erbringen hat (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände vermögen die Berichte des Kreisarztes sowie des Dr. med. S.________ denjenigen des erstbehandelnden Arztes (Dr. med. B.________) nicht in Frage zu stellen, und es ist im Folgenden davon auszugehen, dass sich die Versicherte am 31. Dezember 2003 eine Muskelzerrung im Bereich der linken Schulter zugezogen hat. Daran ändern auch die von der Vorinstanz zitierten Urteile nichts: Denn einerseits war auch im Urteil X. vom 10. Dezember 2001, U 20/00, nur eine Muskelzerrung im Bereich der proximalen Adduktoren diagnostiziert, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht genügen liess; andererseits ist das Urteil Z. vom 7. Oktober 2003, U 332/02 (recte: 322/02), auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar, da dort nur der Arbeitgeber in der Unfallmeldung, nicht aber die Ärzte von einer Muskelzerrung ausgingen. Zu prüfen bleibt, ob der Vorfall vom 31. Dezember 2003 ein äusseres Ereignis im Sinne der Rechtsprechung ist.
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6.
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6.1 Nach der unbestrittenen Darstellung der Versicherten befand sie sich im Zeitpunkt des strittigen Ereignisses auf einer steil abfallenden Treppe im Freien, führte mit der rechten Hand einen 25 bis 30 kg schweren Einkaufswagen und trug in der linken Hand Mineralwasserflaschen mit einem Gesamtgewicht von 9 kg, als der Einkaufswagen kippte und sie diesen reflexartig mit der linken Hand aufzufangen versuchte. Dabei verlor sie das Gleichgewicht und fiel auf die Knie. Gleichzeitig verspürte sie einen Schmerz in der linken Schulter.
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6.2 Entgegen dem Vorgehen der SUVA sind die Körperbewegungen nicht isoliert zu beurteilen, sondern der Bewegungsablauf ist - sowohl in rechtlicher wie sachverhaltlicher Hinsicht - gesamthaft zu betrachten (Urteil B. vom 4. November 2005, K 90/03). So gesehen stellt das Geschehen vom 31. Dezember 2003 eine heftige Bewegung dar, die eine durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage mit sich brachte. Die Reflexbewegung mit dem linken Arm wurde durch das nicht unbeachtliche Gewicht in der linken Hand derart gestört, dass die Versicherte das Gleichgewicht verlor und auf die Knie fiel. Gleichzeitig verspürte sie einen Schmerz in der linken Schulter. Es hat somit eine physiologische Bewegung stattgefunden, der ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential (nicht unbeachtliches Gewicht an beiden Händen) innewohnte (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2 und 4.2.3). Demnach ist ein äusseres Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu bejahen. Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale (plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper) erfüllt sind, ist die SUVA dem Grundsatz nach für die Folgen der am 31. Dezember 2003 zugezogene Muskelzerrung im linken Schulterbereich leistungspflichtig. Daran ändern auch die degenerativen Befunde nichts, da es nach der Rechtsprechung genügt, wenn ein äusseres Ereignis erstellt ist, welches zumindest im Sinne eines Auslösungsfaktors die eingetretene Gesundheitsschädigung bewirkt hat (BGE 129 V 466 Erw. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil S. vom 27. Juni 2001, U 127/00, Urteil S. vom 27. Juni 2001, U 158/00, sowie Urteil R. vom 27. Juni 2001, U 92/00).
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6.3 Nach dem Gesagten ist die SUVA im Grundsatz für die Folgen der am 31. Dezember 2003 erlittenen Muskelzerrung im Bereich der linken Schulter leistungspflichtig. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die im Zeitpunkt der Leistungsablehnung bestehenden Beschwerden alle auf die unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen sind. Auf Grund der Akten lässt sich diese Frage nicht abschliessend beurteilen. Insbesondere ist aus dem Bericht des Dr. med. O.________ nicht ersichtlich, inwiefern die medizinische Behandlung, welche den vom erstbehandelnden Arzt prognostizierten Zeitrahmen von vier bis sechs Wochen übersteigt und sich auf weitere Körperteile ausgedehnt hat (cervicospondylogenes Syndrom, HWS-Beschwerden), durch die zugezogene Muskelzerrung indiziert war. Die Sache ist deshalb an die SUVA zurückzuweisen, damit sie abkläre, welche der geklagten Beschwerden auf die erlittene unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen sind, und hernach über den Anspruch auf Taggelder sowie - bei allfälligen langfristigen Auswirkungen - über den Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung entscheide.
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7.
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Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2005 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 13. September 2004 aufgehoben werden, und es wird festgestellt, dass die Versicherte am 31. Dezember 2003 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat und daraus gegenüber der SUVA für die Folgen der Muskelzerrung in der linken Schulter leistungsberechtigt ist. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren anstelle der unentgeltlichen Verbeiständung entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, den Wincare Versicherungen, Winterthur, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 21. März 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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