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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.338/2005 /ruo
Urteil vom 22. März 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
Stiftung U.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Kuhn,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Tramèr,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer,
vom 23. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung U.________ (Beschwerdeführerin), wurde im Jahre 1993 gegründet; sie wurde wirtschaftlich von B.________ und dessen Ehefrau beherrscht. A.________ (Beschwerdegegner) verwaltete das Stiftungsvermögen seit der Gründung bis im Sommer 1998 als Angestellter verschiedener Banken. 1998 nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und führte die Verwaltung des Vermögens der Stiftung in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung weiter. Das Stiftungsvermögen wuchs auf über 100 Millionen Franken an.
Anfangs Februar 2000 wurde B.________ von der Staatsanwaltschaft Mannheim verhaftet und in der Folge wegen Vermögensdelikten in Milliardenhöhe, die er über seine Gesellschaft "D.________ GmbH" begangen hatte, zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Über die "D.________ GmbH" eröffnete das Amtsgericht Karlsruhe am 4. Februar 2000 das Insolvenzverfahren; am 1. Mai 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von B.________ eröffnet. Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens wies die Bezirksanwaltschaft Zürich am 10. Februar 2000 unter anderem auch den Beschwerdegegner an, ihr sämtliche Dokumente betreffend B.________ herauszugeben und belegte die B.________ zuzurechnenden Vermögenswerte einstweilen mit einem Verfügungsverbot.
Am 14. Februar 2000 stellte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Honorarrechnung für seine Vermögensverwaltung über den Betrag von Fr. 847'500.--, den er am 16. Februar 2000 auf seinem Bankkonto gutgeschrieben erhielt. Am 15. Februar 2000 erstattete der Beschwerdegegner der Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung betreffend die Beschwerdeführerin. Auf Strafanzeige der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21. Februar 2000 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 7. März 2000 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen den Beschwerdegegner und dehnte dieses Verfahren im Frühjahr 2001 auf den Tatbestand der Veruntreuung aus. Das Strafverfahren wurde in der Folge im November 2002 teilweise eingestellt; im Übrigen wurde der Beschwerdegegner am 30. Oktober 2003 vom Bezirksgerichtsausschuss Maloja freigesprochen; der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bestätigte dieses Urteil am 9. Juni 2004.
B.
Am 14. Mai 2002 stellte die Beschwerdeführerin beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin folgende Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte [Beschwerdegegner] sei unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin [Beschwerdeführerin] umfassend Rechenschaft über seine Tätigkeit als Beauftragter der Klägerin abzugeben und insbesondere sämtliche Aufzeichnungen, Bücher und Belege herauszugeben, welche über die von ihm im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der Klägerin bezogenen Honoraransprüche und Provisionen (Retro.zessionen), über sämtliche vom Beklagten getätigten Barbezüge und weitere erhaltene Vermögenswerte sowie über deren Verwendung, umfassend Aufschluss zu geben.
2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin sämtliche von ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beauftragter der Klägerin vereinnahmten Provisionen (Retrozessionen) der Bank X.________, der Bank Y.________ sowie der Bank Z.________, alle Niederlassungen in St. Moritz, herauszugeben und es sei der Beklagte überdies zu verpflichten, der Klägerin sämtliche von ihm als Beauftragter der Klägerin erlangten Vermögenswerte, über deren auftragsgemässe Verwendung und/oder Weiterleitung der Beklagte keine Rechenschaft ablegen kann, zurückzuerstatten bzw. zu bezahlen, und zwar in der Höhe des nach erfolgter Rechenschaftsablegung des Beklagten festgestellten Herausgabeanspruchs der Klägerin, mindestens jedoch in der Höhe von Fr. 1'392'500.--, zuzüglich Zins ab Datum der Klageeinleitung an".
Die Beschwerdeführerin erhöhte ihre Forderung in der Folge auf Fr. 2'783'873.28.
Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise noch ein Honorar für seine Verwaltungstätigkeit von Februar 2000 bis Februar 2001 in Höhe von Fr. 565'000.--.
C.
Das Bezirksgericht Maloja wies die Klage mit Urteil vom 3. November 2004 ab. Die Widerklage wurde gutgeheissen und die Beschwerdeführerin (Widerbeklagte) verpflichtet, dem Beschwerdegegner (Widerkläger) Fr. 565'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 4. Juli 2002 zu bezahlen. Das Gericht kam zum Schluss, der Beschwerdegegner habe den wirtschaftlich Berechtigten regelmässig über seine Verwaltungstätigkeit informiert; die vorhandenen Akten seien im Strafverfahren beschlagnahmt worden und ständen der Beschwerdeführerin zur Verfügung, weshalb eine erneute Rechenschaftslegung des Beschwerdegegners nicht geschuldet sei. Das Gericht stellte sodann fest, die Parteien seien sich über die Entgeltlichkeit des Auftrags zur Vermögensverwaltung einig; da keine der Parteien eine Vereinbarung über die Höhe des Entgelts beweisen konnte, setzte das Gericht die Entschädigung nach Verkehrsübung auf 0,5% des verwalteten Vermögens pro Jahr fest und schloss, die dem Beschwerdegegner von Banken ausgerichteten Retrozessionen ständen ihm gemäss Branchenübung und der mit B.________ stillschweigend getroffenen Vereinbarung zu. Das Bezirksgericht kam sodann zum Schluss, dass der Verwaltungsauftrag des Beschwerdegegners auch für die Zeit von Februar 2000 bis Februar 2001 weiterhin bestand und sprach ihm dafür den in der Widerklage begehrten Betrag zu.
Das Kantonsgericht von Graubünden wies die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung am 23. Mai 2005 ab. Das Gericht hielt zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe ihr Rechtsbegehren auf Rechenschaftsablegung nicht mehr erneuert, weshalb darüber nicht mehr zu befinden sei; auch sei die nachträgliche Zeugeneinvernahme von Dr. E.________ zu Recht erfolgt. Das Gericht verneinte sodann die Pflicht des Beschwerdegegner zur Herausgabe der Retrozessionen und Finder's Fees mit der Begründung, die Parteien hätten dies vereinbart; eventuell habe sie der Beschwerdegegner auf eigene Rechnung erhalten und nach Art. 400 Abs. 1 OR daher nicht herauszugeben; schliesslich stehe der Ablieferungspflicht auch die Verkehrsübung entgegen. Das Kantonsgericht wies die Forderung der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung angeblich zu viel bezogenen Honorars mit der Begründung ab, es sei eine Entschädigung von 0,5% des verwalteten Vermögens vereinbart worden und dass dies jedenfalls die übliche Entschädigung wäre. Schliesslich bestätigte das Gericht den Honoraranspruch des Beschwerdegegners für die Zeit von März 2000 bis Februar 2001.
D.
Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie auch eidgenössische Berufung eingereicht. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie beanstandet in weitschweifigen Ausführungen die Beweiswürdigung betreffend die Vereinbarung über Retrozessionen und Finder's Fees, rügt eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht und Bundesrecht, eine willkürliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Vereinbarung über die Höhe des Honorars sowie auf die Üblichkeit; schliesslich rügt sie eine willkürliche Gutheissung der Widerklage.
E.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht Graubünden verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen kantonale Endentscheide (Art. 86 OG) kann unter anderem wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Soweit wie in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeit die Berufung (Art. 43 ff. OG) zulässig ist, steht die staatsrechtliche Beschwerde nicht offen. Mit Berufung kann die Verletzung von Bundesrechtsnormen gerügt werden (Art. 43 OG). Die Möglichkeit freier Prüfung der Anwendung und Auslegung von Bundesrecht schliesst die Rüge willkürlicher Anwendung dieser Normen aus. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin ausdrücklich oder sinngemäss eine willkürliche Anwendung von Bundesrechtsnormen rügt. Gemäss Art. 84 OG sind von vornherein nur Verfassungsrügen zulässig, welche die Beweiswürdigung oder die Anwendung kantonalen Rechts betreffen.
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a; 130 I 26 E. 1.2 S. 31; 129 III 626 E. 4 S. 629; 129 I 281 E. 1.1 S. 284, je mit Verweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es in konstanter Rechtsprechung nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 107 Ia 186 E. b).
2.1 Macht der Beschwerdeführer - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Denn Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweis). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Beweisen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Verweisen).
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts rügt und geltend macht, das Kantonsgericht habe namentlich die Art. 118, 82 Abs. 1 Ziff. 3, 87 Abs. 3, 156 Abs. 2 sowie Art. 226 und Art. 223 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 ZPO GR willkürlich angewandt bzw. überhaupt nicht beachtet und ihr das rechtliche Gehör verweigert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Begründung der Beschwerde ist nicht ansatzweise zu entnehmen, inwiefern die massgebenden Normen willkürlich ausgelegt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Behauptung, die bündnerische Zivilprozessordnung handhabe die Verhandlungsmaxime strikt, um anschliessend die Behauptungen aufzuführen, welche der Beschwerdegegner aus seiner Sicht angeblich nicht prozesskonform aufgestellt habe. Dieser rein appellatorischen Argumentation lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Beschwerdeführerin das verfassungsmässige Willkürverbot bei der Auslegung und Anwendung kantonaler Prozessnormen als verletzt erachtet.
2.3 Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite des verfassungsmässigen Willkürverbotes grundlegend. Sie unterzieht die Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz einer appellatorischen Kritik, ohne in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht in schlechterdings nicht vertretbarer Weise aus den vorhandenen Beweisen geschlossen hat, eine Tatsache sei bewiesen oder nicht bewiesen. Sie verkennt insbesondere, dass aus sich widersprechenden Indizien in sachlich haltbarer Weise unterschiedliche Schlüsse gezogen werden können und das Willkürverbot nicht verletzt sein kann, wenn sich das Sachgericht unter diesen Umständen eine Überzeugung zugunsten der einen bzw. zu Lasten der andern Darstellung bildet. Es erscheint daher fraglich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Jedenfalls ist auf die Vorbringen nur insoweit einzugehen, als ihnen wenigstens sinngemäss entnommen werden kann, inwiefern die Beschwerdeführerin das verfassungsmässige Willkürverbot als verletzt erachtet.
3.
Das Kantonsgericht hat festgestellt, der damalige Stiftungsratspräsident (Dr. E.________) der Beschwerdeführerin habe gewusst, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der Verwaltung des Stiftungsvermögens Retrozessionen und Finder's Fees bezogen habe.
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst die Würdigung der Aussage des an ihr wirtschaftlich berechtigten B.________ als willkürlich kritisiert verkennt sie, dass das Gericht dessen Wissen und Verhalten als nicht rechtserheblich angesehen, sondern vielmehr als letztlich belanglos angesehen hat, ob die wirtschaftlich berechtigten Personen der Ablieferung von Retrozessionen und Finder's Fees zugestimmt haben oder nicht. Soweit diese Rechtsauffassung zutrifft, hat die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Überprüfung der entsprechenden Beweiswürdigung. Soweit sie dafür halten sollte, das Wissen und Verhalten der an ihr wirtschaftlich Berechtigten sei für den Ausgang des Verfahrens rechtserheblich, hätte sie dies als Rechtsfrage mit Berufung vorzutragen. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auch auf die Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise die Rechtsanwendung des Kantonsgerichts kritisiert. Einzutreten ist im Grundsatz auf die Rügen der Beschwerdeführerin nur, soweit sie die Würdigung der Zeugenaussage ihres damaligen Organs Dr. E.________ als willkürlich kritisiert, welche das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil als rechtserheblich erachtet hat.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt als Verstoss gegen das Willkürverbot, dass das Kantonsgericht auf die Aussage des in der massgebenden Zeit zeichnungsberechtigten Stiftungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin (Dr. E.________) abstellte. Sie bringt vor, die Aussagen dieses Zeugen seien widersprüchlich und dieser habe ein offensichtliches Interesse am Verfahrensausgang. Inwiefern zunächst die in der Beschwerde zitierten Aussagen des Zeugen in sich widersprüchlich sein sollen, wird in der Begründung der Beschwerde nicht (bzw. nicht rechtsgenügend) dargelegt. Dass der Zeuge auf Fragen antwortete und zunächst in allgemeiner Weise erklärte, er wisse nichts über Retrozessionen, um später auf Zusatzfragen zu erklären, der wirtschaftlich an der Stiftung berechtigte B.________ habe zweifellos Kenntnis davon gehabt und es sei auch ihm bekannt gewesen, dass solche Retrozessionen - als allgemein üblich - bezahlt würden, kann jedenfalls nicht als in sich widersprüchlich gewertet werden. Der Zeuge war über die Höhe der entsprechenden Entschädigungen nicht informiert. Das angebliche Eigeninteresse des Zeugen hat sodann das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil verneint, ohne dass der Beschwerde zu entnehmen wäre, inwiefern diese Würdigung nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nur unzutreffend, sondern willkürlich im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (E. 2.1) sein sollte. Schliesslich kann dem Kantonsgericht auch nicht deshalb Willkür in der Würdigung der Zeugenaussage vorgeworfen werden, weil es dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung beimass, dass der Zeuge mit dem Beschwerdegegner "per Du" ist und ihn drei bis vier Mal pro Jahr trifft.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin Widersprüche in Bezug auf eine ausdrückliche Vereinbarung kritisiert übergeht sie, dass das Kantonsgericht die Besprechungsnotiz vom 10. Juni 1998 als weiteres Indiz für das Wissen der Beschwerdeführerin bzw. deren wirtschaftlich Berechtigten (welches das Gericht allerdings selbst für unerheblich hält) anführt. In Bezug auf die übrigen Ausführungen ist nicht erkennbar, welche tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil die Beschwerdeführerin als schlechterdings nicht vertretbar und damit willkürlich beanstanden will. Es ist darauf nicht einzugehen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
4.
Das Kantonsgericht hat geschlossen, dass ein Honorar von 0,5% des verwalteten Vermögens vereinbart worden war. Es hat dabei einerseits auf eine beim Beschwerdegegner anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. März 2000 sichergestellte Besprechungsnotiz vom Juni 1998 abgestellt und ist anderseits der Zeugenaussage des damaligen Stiftungsratspräsidenten (Dr. E.________) der Beschwerdeführerin gefolgt, der den Honoraransatz von 0,5% bestätigte. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Aussage des wirtschaftlich berechtigten B.________, wonach ein Honorar von jährlich Fr. 250'000.-- vereinbart worden sei und hält den Schluss des Kantonsgerichts über die vereinbarte Höhe des Honorars für willkürlich.
4.1 Das Kantonsgericht hat zunächst festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin zum Beweis ihres Standpunktes auf zwei Zeugenaussagen von B.________ berief. Es hat diese Aussagen als nicht schlüssig verworfen und dabei namentlich in vertretbarer Weise erwogen, dass diese Aussagen in Bezug auf den angeblichen Zeitpunkt der Honorarvereinbarung widersprüchlich und selbst nach dem Eingeständnis der Beschwerdeführerin unzutreffend sind, soweit danach die Mitverwaltung des Vermögens der Ehefrau des Zeugen inbegriffen sein soll. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach insbesondere die Zeitangaben unerheblich und die Bezugnahme auf ihr Eingeständnis unzulässig seien, vermögen Willkür nicht auszuweisen. Denn aus den Widersprüchen in den vom Zeugen selbst genannten Zeitangaben kann unter den im angefochtenen Urteil genannten Umständen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sehr wohl willkürfrei auf eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit geschlossen werden, auch wenn diese Angaben nicht unmittelbar entscheiderheblich sind. Inwiefern das Kantonsgericht zudem in Willkür verfallen sein sollte, wenn es berücksichtigte, dass der Zeuge in Bezug auf die mit dem angeblichen Honorar abgegoltene Tätigkeit falsche Aussagen machte, ist ebenfalls nicht (rechtsgenügend) dargetan.
4.2 Das Kantonsgericht hat aus einem Indiz (d.h. der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdegegner beschlagnahmten Besprechungsnotiz) sowie aus der Aussage des ehemaligen Stiftungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin geschlossen, dass tatsächlich ein Honorar von 0,5% des verwalteten Vermögens vereinbart worden war. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Besprechungsnotiz sich bei den Akten des Beschwerdegegners befand und nicht einfach von diesem vorgelegt wurde. Es hat festgestellt, dass sich allein diese Notiz auf das Vermögen der Beschwerdeführerin bezog, während die übrigen Aktennotizen die Verwaltung des Vermögens von Frau C.________ betrafen. Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach "die Vorinstanz" nicht begründe, weshalb sie nicht auf eine andere Aktennotiz abstelle, ist unverständlich. Das Zitat einer Aussage des Beschwerdegegners bei einer Einvernahme vermag jedenfalls die Willkürrüge nicht zu begründen. Dass das Kantonsgericht sodann die Aussage des Zeugen E.________ (des ehemaligen Stiftungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin) als glaubwürdig erachtete, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder mit den in der Beschwerde zitierten Aussagen des Zeugen noch mit einem angeblichen Widerspruch zu Aussagen des Beschwerdegegners als willkürlich ausgeben.
4.3 Auch die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Eventualbegründung des Kantonsgerichts zur Üblichkeit eines Honorars von 0,5% des verwalteten Vermögens sind weitgehend unzulässig und im Übrigen unbegründet. Zur gerügten Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist der Beschwerde zunächst keine Begründung darüber zu entnehmen, inwiefern sich aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Beweisauflagebeschluss ein Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben könnte, der über die Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV hinausgeht (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 126 I 15 E. 2a S. 16). Die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet dem Betroffenen das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen und das Recht, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 129 II 497 E. 2.2 mit Verweisen). Insofern legt die Beschwerdeführerin selbst dar, dass sie sich zu den vom Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen äussern konnte. Dass ihr verwehrt worden wäre, ihrerseits erhebliche Beweise vorzulegen, behauptet sie zwar, belegt dies jedoch nicht ansatzweise, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht genügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
4.4 Dass aus den im angefochtenen Urteil erwähnten Aktenbelegen willkürfrei abgeleitet werden kann, dass die Banken ihren Kunden Vermögensverwaltungsdienstleistungen im Allgemeinen zum Preis von rund 0,5% bis 1,1% der verwalteten Vermögen pro Jahr anbieten, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Soweit der Beschwerdegegner dieselben Leistungen erbracht hat, ist nicht erkennbar, weshalb die im angefochtenen Urteil vorgenommene Gleichsetzung unzulässig sein könnte. Jedenfalls ist es nicht willkürlich, bei gleichen Leistungen die ungleiche Grösse der Leistungserbringer unberücksichtigt zu lassen. Im Übrigen ist der Begründung der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern das Kantonsgericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es die erhobenen Entschädigungen allein auf eigentliche Vermögensverwaltungsdienstleistungen bezog, wie sie auch vom Beschwerdegegner erbracht wurden, und nicht auf andere, zusätzliche Leistungen der Banken. Die Ausführungen in der Beschwerde genügen auch in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
5.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Widerklage erschöpfen sich in einer - unzulässigen - appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Die Beschwerdeführerin kritisiert nicht nur ununterschieden tatsächliche Würdigung und Rechtsanwendung des Kantonsgerichts, sondern beschränkt sich in Bezug auf die Tatsachenfeststellung auf eine Darstellung der Geschehnisse aus ihrer eigenen Sicht, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung des Kantonsgerichts bestimmte verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Es ist darauf nicht einzutreten.
6.
Die staatsrechtliche Beschwerde genügt formell weitgehend den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, soweit überhaupt Rügen erhoben werden, welche in diesem Verfahren zulässig sind (Art. 84 Abs. 2 OG). Soweit zulässige Rügen erhoben werden und den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gerade noch genügen, sind sie unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner dessen Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Gebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 18'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: