Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 729/05
Urteil vom 22. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. August 2005)
Sachverhalt:
S.________ (geb. 1955) bezieht seit dem 1. März 2003 (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. September 2003) bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe und seit dem 1. Januar 2004 (4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2004). Auf ein Revisionsgesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2004 nicht ein. Die hiegegen gerichtete Einsprache wies sie mit Entscheid vom 29. April 2005 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2005 ab.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 349 Erw. 3.5, 125 V 369 Erw. 2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass die IV-Stelle auf das neue Gesuch mit der Verfügung vom 26. Juli 2004 nicht eingetreten ist, auf die Einsprache des Versicherten hin dieses jedoch materiell beurteilt und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist vorliegend somit der Invaliditätsgrad.
Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten einlässlich gewürdigt und zutreffend festgehalten, weshalb keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung vom 26. September 2003 dargetan ist. Darauf kann verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Prof. Dr. A.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie, führt im Bericht vom 2. Juli 2004 aus, dass objektiv keine Verschlechterung des allgemeinen Zustandes festzustellen sei und lediglich die subjektiven Beschwerden zugenommen hätten. Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, begründet die Einschätzung der vollen Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 31. Mai 2005 nur knapp. Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beziffert im Bericht vom 16. Januar 2005 die Arbeitsunfähigkeit nicht, spricht sich aber für eine Psychotherapie aus, sieht also Chancen für eine Besserung. Sodann begründet Frau Dr. med. M.________, Praxis und Dialysezentrum, nicht, weshalb sie bei gleich gebliebenen Diagnosen im Bericht vom 25. Juni 2003 eine leichte Handarbeit noch für zumutbar hielt, im Bericht vom 15. September 2004 jedoch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2002 ausging. Damit ist eine relevante Verschlechterung des Zustandes nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: