Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.44/2006 /bnm
Urteil vom 23. März 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Februar 2006 (SKA 06 1).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
X.________ erhob in der gegen ihn von der Y.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. 1 Rechtsvorschlag. Mit Entscheiden des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 24. August 2005 bzw. des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 5. Oktober 2005 wurde der Rechtsvorschlag aufgehoben. Die Y.________ AG verlangte am 31. Januar 2006 die Fortsetzung der Betreibung. Am 3. Februar 2006 kündigte das Betreibungsamt Chur X.________ die Pfändung auf den 9. Februar 2006 an (Forderung Fr. 1'602.50 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2005, Kosten von Fr. 250.-- für den Rechtsöffnungsentscheid, Kosten von Fr. 400.-- für den Beschwerdeentscheid). Gegen die Pfändungsankündigung gelangte X.________ mit Eingaben vom 4., 5. und 7. Februar 2006 an das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Entscheid vom 23. Februar 2006 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, hob die Pfändungsankündigung vom 3. Februar 2006 auf und wies das Betreibungsamt an, eine neue Pfändungsankündigung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.
X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. März 2005 (Datum der Überbringung) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die Pfändungsankündigung seien aufzuheben. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung und beantragt die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, das Betreibungsamt anerkenne in der Vernehmlassung zur Beschwerde, dass der Betrag von Fr. 400.-- für die Kosten des Rechtsöffnungs- bzw. Rechtsmittelentscheides des Kantonsgerichtsausschusses vom 5. Oktober 2005 zu Unrecht in der Pfändungsankündigung aufgeführt worden seien, da diese Kosten direkt dem Beschwerdeführer auferlegt worden seien. Diese Auffassung hat die Aufsichtsbehörde bestätigt und den Erlass einer entsprechend korrigierten Pfändungsankündigung angeordnet. Sie hat weiter erwogen, dass die zahlreichen materiellrechtlichen Behauptungen (betreffend Novation, Irrtum, absichtliche Täuschung) im Beschwerdeverfahren unzulässig seien.
3.
3.1 Die Aufsichtsbehörde hat die Pfändungsankündigung vom 3. Februar 2006 aufgehoben. Gleichzeitig hat sie das Betreibungsamt angewiesen, eine neue Pfändungsankündigung "im Sinne der Erwägungen" zu erlassen. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides geht die Anweisung an das Betreibungsamt hervor, eine Pfändungsankündigung ohne den erwähnten Betrag von Fr. 400.--, mit anderen Worten eine im Übrigen unveränderte Pfändungsankündigung zu erlassen (Forderung von Fr. 1'602.50 nebst Zins, Kosten von Fr. 250.-- für den Rechtsöffnungsentscheid, weitere Kosten). Diese von der Aufsichtsbehörde getroffene Anweisung kann Gegenstand einer Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG sein (BGE 112 III 90 E. 1 S. 94).
3.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer dem Betreibungsbeamten strafbare Handlungen vorwirft, ist die erkennende Kammer zu deren Beurteilung nicht zuständig.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Betreibungsgläubigerin habe mit Begehren vom 31. Januar 2006 die Fortsetzung der Betreibung für den Betrag von Fr. 2'500.-- verlangt. Der Betreibungsbeamte habe nach telefonischer Rücksprache mit Frau Z.________ von der Gläubigervertreterin (W.________ AG) die Forderung auf den Betrag (von Fr. 1'602.50) reduziert, für welchen Rechtsöffnung erteilt worden sei. Frau Z.________ sei indessen nicht befugt gewesen, für die Vertreterin der Beschwerdegegnerin zu handeln. Diese Vorbringen können nicht gehört werden. Dass die Genehmigung des (reduzierten) Fortsetzungsbegehrens durch eine vollmachtlose Stellvertreterin erfolgt sei, bestreitet der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren. Neue tatsächliche Behauptungen und Bestreitungen sind indessen im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Betreibungsgläubigerin habe ihm nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens eine Stundung gewährt. Wird dem Schuldner nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens vom Gläubiger eine Stundung gewährt, stellt dies einen Rückzug des Fortsetzungsbegehrens dar (BGE 101 III 18 E. 1b S. 21; vgl. Formular Nr. 4, Erläuterungen Ziff. 3). In den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid findet die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm die Gläubigerin nach dem 31. Januar 2006 (Datum des Fortsetzungsbegehrens) eine Stundung gewährt habe, in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze. Da die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanz für die erkennende Kammer verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), kann die Behauptung einer Stundung nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 88 SchKG) verkannt habe, wenn sie das Betreibungsamt angewiesen hat, die Pfändungsankündigung zu erlassen. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
4.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Chur und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: