Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 379/05
Urteil vom 23. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
P.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Fürsprecher Erich Giesser, Effingerstrasse 16, 3001 Bern,
gegen
Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 24. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene P.________ ist bei den Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. September 2001 erlitt sie einen Auffahrunfall.
Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 11. März 2003 stellte sie die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mangels Kausalzusammenhanges rückwirkend per 31. August 2002 ein. Am 12. März 2003 erhob der Krankenversicherer von P.________ und am 18. März 2003 die Versicherte selber Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2004 wies die Winterthur die Einsprachen ab.
B.
Die Versicherte liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides sei die Winterthur zu verpflichten, ihr auch nach dem 31. August 2002 Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. Mit Entscheid vom 24. August 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Rechtsmittel ab.
C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die Winterthur beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Winterthur aus dem Unfall vom 11. September 2001 über den 31. August 2002 hinaus. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte ab September 2002 nur noch an Schulterbeschwerden litt.
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden der bis 31. Dezember 2002 in aArt. 9 Abs. 1 UVV umschriebene Unfallbegriff, der Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; vgl. auch die ab 1. Januar 2003 geltende Fassung) sowie die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod) und die sich dabei stellenden Beweisfragen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch die Feststellung, dass sich am Unfallbegriff mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherung (ATSG) am 1. Januar 2003, welches den Unfallbegriff in Art. 4 regelt, inhaltlich nichts geändert hat, sodass auch die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibt (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]). Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass das ATSG auch am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 18 Rz 36 f. der Vorbemerkungen und S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4; Urteil C. vom 5. November 2004, U 106/04, Erw. 2 mit Hinweisen). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 14. April 2004 und damit nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).
2.
2.1 Nach Würdigung der medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Schulterbeschwerden erst mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis aufgetreten seien und damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 11. September 2001 zurückgeführt werden könnten. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht des Vertrauensarztes der SUVA, Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Sportmedizin SGSM, vom 27. März 2003 und den Bericht des die Winterthur beratenden Dr. med. H.________ vom 24. März 2004. Dr. med. G.________ wies darauf hin, dass - davon abgesehen, dass bei einer gerade in Fahrrichtung erfolgenden Heckauffahrkollision nicht HWS-Beschleunigungsverletzung und Schulterverletzung als Verletzungsentität resultierten - es ungewöhnlich sei, dass die Beschwerdeführerin und der behandelnde Arzt während mehr als 12 Monaten nicht von einer Schulterverletzung gesprochen hätten, dann aber plötzlich rückwirkend Beschwerden geltend machten, die ihrer Auffassung nach eindeutig auf die Auffahrkollision vom 11. September 2001 zurückzuführen seien; ein Kausalzusammenhang zwischen den linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis sei damit nicht überwiegend wahrscheinlich (Bericht vom 27. März 2003). Dr. med. H.________ führte aus, dass eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne nur erklärbar wäre bei einem aussergewöhnlich heftigen Heckaufprall, bei dem es die Beschwerdeführerin aus dem Sitz gehoben hätte, sodass der Arm beispielsweise nach hinten gerissen worden wäre, während bei einem durchschnittlichen Auffahrereignis das Schultergelenk zumindest nicht in dem Sinne belastet werde, dass daraus eine Sehnenruptur resultieren könne. Dass gemäss MR-Bericht vom 11. Dezember 2002 eine ausgesprochene Tendinose der Supraspinatussehne bestehe, spreche für ein krankhaft-degeneratives Geschehen und viel weniger für ein posttraumatisches. Im Übrigen hätte eine frische, subtotale Supraspinatussehnenläsion sofort zu massivsten linksseitigen Schulterbeschwerden geführt und wären initial massive Bewegungseinschränkungen zu erwarten gewesen; dass diese beiden Faktoren fehlten, spreche ebenfalls gegen die Unfallkausalität (Bericht vom 24. März 2004). Mangels eines kausalen äusseren Ereignisses verneinte die Vorinstanz sodann auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung.
2.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Namentlich trifft es nicht zu, dass der vorinstanzliche Entscheid und insbesondere die ihm zugrunde liegenden Berichte der Dres. med. G.________ und H.________ insofern auf unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruhten, als darin zu Unrecht nicht von unmittelbar nach dem Unfall auftretenden Schulterbeschwerden ausgegangen worden sei. Denn - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - belegen die von der Beschwerdeführerin für entscheidend gehaltenen Akten keineswegs, dass sie bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis an massiven Schulterbeschwerden litt, handelt es sich doch dabei durchwegs nicht um aussagekräftige echtzeitliche Berichte. So erwähnte Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, während der ersten fünfzehn Monate nach dem Unfall keine Schulterbeschwerden, sondern berichtete erstmals am 21. Juni 2004, wenn auch unter Bezugnahme auf die Patientenakten, dass die Beschwerdeführerin bereits am 12. September 2001 über Schulterschmerzen beidseits und Armschmerzen bis zum Ellbogen (links jeweils deutlich mehr als rechts) geklagt habe. Ebenso hielt die Physiotherapeutin R.________ erst in ihrem Kurzbericht vom 21. Januar 2003 fest, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstkonsultation vom 27. September 2001 "Bewegungen der linken Schulter (ABD/AR bei 90°, Retroflexion mit und ohne Flexion des Ellbogens und Elevation über 100°) Schmerzen" bereitet hätten. Die Zuweisung an Dr. med. S.________, Orthopädischer Chirurg FMH, erfolgte sodann erst im November 2002; der Eintrag unter dem Datum des 29. November 2002, wonach die Versicherte seit dem Unfall Beschwerden im Bereich der linken Schulter habe, stützt sich denn auch - wie die Beschwerdeführerin anerkennt - auf ihre eigenen Angaben und die Informationen des zuweisenden Arztes Dr. med. M.________. Bei dieser Sachlage, namentlich mit Blick darauf, dass eine frische Supraspinatussehnenruptur massivste - und damit auf jeden Fall zeitnah erwähnenswerte - Schulterbeschwerden und Bewegungseinschränkungen verursacht hätte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf diese Angaben abgestellt hat, sondern erst von gut ein Jahr nach dem Unfall aufgetretenen Schulterbeschwerden ausgegangen ist. Gestützt hierauf und auf die Tatsache, dass nach Einschätzung der Dres. med. G.________ und H.________ bei einem durchschnittlichen Auffahrunfall (d.h. ohne aussergewöhnlich heftigen Heckaufprall) die geltend gemachten Schulterbeschwerden nicht als Verletzungsentität resultieren und nach Dr. med. H.________ die ausgesprochene Tendinose der Supraspinatussehne eher auf ein krankhaft-degeneratives Geschehen hinweist, gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis, dass die Schulterbeschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 11. September 2001 zurückgeführt werden können. Dass es ein Geländewagen war, welcher der Beschwerdeführerin völlig überraschend aufs Heck auffuhr, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, reicht nicht aus, um von einem aussergewöhnlich heftigen Heckaufprall (mit entsprechender Verletzungsentität) auszugehen. Wie es sich mit dem im angefochtenen Entscheid als zusätzliches Argument angeführten und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestrittenen Umstand verhält, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, im Oktober 2001 ohne Medikamente schmerzfrei Tauchferien zu verbringen und im Sommer 2002 als Kugelstösserin an einem Turnfest teilzunehmen, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden.
Da die medizinischen Akten somit eine hinreichend schlüssige Beurteilung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden erlauben und von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten, ist dem entsprechenden Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d).
Dass schliesslich eine Supraspinatussehnen- bzw. eine Rotatorenmanschettenruptur als Sehnenriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV grundsätzlich geeignet ist, eine Leistungspflicht des Unfallversicherers unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung zu begründen (vgl. auch BGE 123 V 43), wie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, vermag nichts daran zu ändern, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung mangels eines kausalen äusseren Ereignisses (vgl. dazu auch BGE 129 V 466 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 [Urteil E. vom 5. Juni 2001, U 398/00]) zu Recht verneint hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: