BGer 2A.80/2006
 
BGer 2A.80/2006 vom 24.03.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.80/2006 /vje
Urteil vom 24. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa,
gegen
Sicherheitsdepartement (SiD) des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 21. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Der togolesische Staatsangehörige X.________ (geb. 1966) reiste am 14. September 1993 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das vom Bundesamt für Flüchtlinge am 6. Dezember 1993 und auf Beschwerde hin von der Asylrekurskommission am 23. August 1994 abgewiesen wurde. Ein in der Folge eingereichtes Revisionsgesuch lehnte die Asylrekurskommission mit Entscheid vom 11. November 1994 ebenfalls ab.
B.
Am 24. Februar 1995 heiratete X.________ eine 29 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, worauf ihm im Kanton Neuenburg eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am 5. Juli 1995 wurde die Ehe geschieden.
Bereits ab 1. März 1995 hielt sich X.________ unangemeldet bei seiner 16 Jahre älteren (taubstummen) Freundin Y.________ in Basel auf. Am 27. Juni 1996 heiratete er die in der Zwischenzeit geschiedene Y.________, worauf ihm am 26. August 1996 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt erteilt wurde.
Am 2. Juli 1996 stellte X.________ ein Gesuch um Bewilligung des Nachzugs seiner im Jahre 1991 in Togo geborenen Tochter A.________. Dieses Gesuch wurde von der Fremdenpolizei abgelehnt. Nachdem das Kind mit einem Besuchervisum in die Schweiz eingereist war, wurde ihm schliesslich dennoch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Ab Ende März 2001 lebte X.________ getrennt von seiner Ehefrau, erklärte aber, die Trennung sei nur vorübergehend und es werde eine Wiedervereinigung angestrebt. Am 21. Juni 2001 wurde X.________ unter Einbezug seiner Tochter die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 9. Januar 2003 wurde die Ehe X.________ und Y.________ geschieden.
C.
Am 25. Juli 2003 heiratete X.________ in S.________ die ebenfalls aus Togo stammende Z.________ (geb. 1972), deren Asylgesuch abgewiesen worden war, und ersuchte am 15. August 2003 um Bewilligung des Familiennachzugs. Gemäss Heiratsurkunde des Zivilgerichts S.________ gingen der Eheschliessung die Geburten dreier gemeinsamer Kinder voraus: Die ersten beiden kamen im Jahre 1997 bzw. 2000 in Togo zur Welt, das dritte Kind wurde im Jahre 2003 in S.________ geboren.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 widerriefen die Einwohnerdienste Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigen wesentlicher Tatsachen und ordneten die Wegweisung von X.________ an. Dieser beschwerte sich dagegen erfolglos beim Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und in der Folge beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.
E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Februar 2006 beantragt X.________, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erneuern. Zudem stellt er das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
Bei Aufhebung des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gilt diese weiterhin. Der Antrag, die Niederlassungsbewilligung zu erneuern, ist insofern überflüssig.
1.2 Das Bundesgericht ist nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheides gebunden, wenn wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche Tatsachen und Beweismittel neu zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Das Schreiben der togolesischen Ehefrau vom 1. Februar 2006, das Zwischenzeugnis vom 2. Februar 2006 sowie die Schreiben des Schulpsychologischen Dienstes vom 2. Februar 2006 und der ehemaligen Ehefrau vom 1. Februar 2006 sind daher unbeachtlich.
2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (Urteile 2A.374/ 2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehören etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. letzterwähntes Urteil E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.3-3.5, veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.4.3 in fine). Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.1, mit Hinweisen).
2.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung aus und hat diese im konkreten Fall korrekt angewandt. Während der Beschwerdeführer in der Schweiz verheiratet war, pflegte er eine Beziehung zu einer Frau in seinem Heimatland und zeugte mit dieser zwei Kinder. Bis zum Gesuch um Familiennachzug hat er verschwiegen, dass er zwei Kinder hat, die am 7. Dezember 1997 bzw. 23. Oktober 2000, d.h. während der Ehe mit der zweiten schweizerischen Ehefrau, geboren waren. Es musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass es sich dabei um fremdenpolizeilich relevante Tatsachen handelte. Dass er von der Geburt der Kinder damals gar nicht Kenntnis gehabt hätte, ist eine neue und daher unzulässige tatsächliche Behauptung (vgl. E. 1.2), die sich aufgrund der früheren Angaben des Beschwerdeführers (Verschweigen aus Unachtsamkeit bzw. mangels Kenntnis der hiesigen Gesetzesbestimmungen) ohnehin als völlig unglaubwürdig erweist. Schon ein Hinweis auf die Kinder hätte die Fremdenpolizei zu Fragen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu deren Mutter veranlasst. Bei Offenlegung der Verhältnisse wäre dem Beschwerdeführer angesichts der gesamten Umstände die Niederlassungsbewilligung zweifellos nicht erteilt worden. Der Beschwerdeführer hat die Behörden damit über wesentliche Punkte getäuscht und seine Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erschlichen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind somit erfüllt.
3.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden Fall auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist in Togo aufgewachsen und im Alter von 27 Jahren als Asylbewerber in die Schweiz eingereist. Er hält sich zwar seit dreizehn Jahren in unserem Land auf und hat offenbar nicht zu Klagen Anlass gegeben. Allerdings ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer während diesem Zeitraum zu einem grossen Teil nur in der Schweiz verbleiben konnte, weil er sich rechtsmissbräuchlich auf nur formell bestehende Ehen mit Schweizer Bürgerinnen berief und die Fremdenpolizeibehörden nicht pflichtgemäss über die effektiven familiären Verhältnisse orientierte. Von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz kann jedenfalls nicht die Rede sein. Ins Gewicht fällt zudem, dass die heutige Ehefrau und Mutter der drei gemeinsamen Kinder, die die Schweiz nach erfolglosem Asylverfahren zu verlassen hat, ebenfalls aus Togo stammt und dass der Beschwerdeführer mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Die drei gemeinsamen Kinder sind im Übrigen noch in einem anpassungsfähigen Alter. Für die in Togo geborene Tochter A.________, die seit Oktober 1997 beim Beschwerdeführer in der Schweiz lebt, mag eine Rückkehr ins Heimatland nicht einfach sein. Das vierzehnjährige Mädchen ist in der Schweiz schulisch und sozial gut integriert. Die französische und die heimatliche Sprache sind ihm indessen nicht fremd. Zudem lebt auch seine leibliche Mutter, mit der es weiter Kontakt pflegt, immer noch in Togo. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, sich dort wieder einzuleben. Eine Rückkehr ins Heimatland erweist sich somit auch für die in die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers einbezogene Tochter als zumutbar. Hinweise darauf, dass die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor.
4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement (SiD) und dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: