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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.119/2005
6S.376/2005 /bri
Urteil vom 25. März 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
6P.119/2005
Art. 9 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung, "in dubio pro reo"),
6S.376/2005
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (Art. 11 StGB),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.119/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.376/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. März 2005.
Sachverhalt:
A.
A.a Am Abend des 3. November 2001 wollte X.________ gemeinsam mit zwei Kollegen eine Discothek in Pont-de-Thielle aufsuchen. Wegen des Eintrittspreises kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen X.________ und dem Sicherheitsmann A.________. Der Sicherheitsmann verletzte in der Folge X.________ durch einen Schlag mit einem ausziehbaren metallenen Schlagstock am Hinterkopf. X.________ blutete am Kopf. Die Wunde musste mit dreizehn Stichen genäht werden. Beim Vorfall war ein weiterer Sicherheitsmann, B.________, anwesend.
A.b Am Abend des 4. November 2001 fuhren die Brüder X.________ und Y.________ sowie ihre beiden Cousins, die Brüder V.________ und W.________, zusammen mit Z.________ und weiteren Personen in zwei oder drei Autos zur Discothek in Pont-de-Thielle, um den Sicherheitsmann, welcher tags zuvor X.________ verletzt hatte, und den zweiten Sicherheitsmann, B.________, zu verprügeln. Sie kehrten nach Biel zurück, nachdem X.________ festgestellt hatte, dass die fraglichen Sicherheitsleute nicht in Pont-de-Thielle waren.
A.c In der Nacht vom 10./11. November 2001, gegen Mitternacht, fuhren die vorgenannten und eventuell weitere Personen in drei Autos zur Discothek nach Pont-de-Thielle. Die meisten hatten die Absicht, den Sicherheitsmann, welcher X.________ eine Woche zuvor verletzt hatte, zu verprügeln. Es wurden einige Schlagstöcke mitgeführt. Z.________ hatte einen Pfefferspray bei sich, den er auf Aufforderung von X.________ zu Hause geholt hatte. Vor der Discothek stand der portugiesische Wachmann B.________. Da dieser nicht deutsch sprach, ergaben sich Verständigungsschwierigkeiten mit den albanischen Staatsangehörigen. Der Sicherheitsmann C.________ kam herbei, um behilflich zu sein. In der Folge kam es zu einer Schlägerei. Dabei wurde C.________ schwer verletzt; er ist heute noch invalid. B.________ und der herbeigeeilte Sicherheitsmann A.________ wurden leicht verletzt. Nach kurzer Zeit verliessen die Angreifer den Ort des Geschehens.
B.
B.a Das Kreisgericht III Aarberg-Büren-Erlach sprach X.________ am 23. Mai 2003 frei von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich gemeinsam begangen mit weiteren Personen am 4. November 2001 in Pont-de-Thielle.
Es sprach ihn hingegen schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam begangen mit Y.________ in der Nacht vom 10./11. November 2001 in Pont-de-Thielle zum Nachteil von C.________, sowie des Angriffs, gemeinsam begangen mit anderen Personen in der Nacht vom 10./11. November 2001 zum Nachteil von A.________ und B.________. Es verurteilte ihn deswegen zu fünf Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 227 Tagen, und zu einer bedingt vollziehbaren Landesverweisung von acht Jahren.
Dagegen erklärten X.________ die Appellation und die Staatsanwaltschaft die Anschlussappellation.
B.b Mit Urteil vom 9. März 2005 sprach das Obergericht des Kantons Bern X.________ frei von der Anschuldigung der Unterlassung der Nothilfe, angeblich gemeinsam begangen mit anderen Personen in der Nacht vom 10./11. November 2001 in Pont-de-Thielle zum Nachteil von A.________ und B.________.
Es sprach ihn hingegen schuldig
- -:-
- des unvollendeten untauglichen Versuchs der einfachen Körperverletzung, qualifiziert und gemeinsam begangen mit anderen Personen am 4. November 2001 in Pont-de-Thielle zum Nachteil von zwei anvisierten Türstehern;
- der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit anderen Personen in der Nacht vom 10./11. November 2001 in Pont-de-Thielle zum Nachteil von C.________;
- der eventualvorsätzlichen unvollendet versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit anderen Personen in der Nacht vom 10./11. November 2001 in Pont-de-Thielle zum Nachteil von A.________ und B.________;
- der Unterlassung der Nothilfe, gemeinsam begangen mit anderen Personen in der Nacht vom 10./11. November 2001 zum Nachteil von C.________.
Es verurteilte ihn zu 4 ½ Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 227 Tagen, und zu einer bedingt vollziehbaren Landesverweisung von acht Jahren.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Der Beschwerdeführer macht in seiner äusserst weitschweifigen, teilweise schwer verständlichen staatsrechtlichen Beschwerde in vielfachen Wiederholungen im Wesentlichen offenbar geltend, er habe entgegen den Feststellungen des Obergerichts am 3. November 2001 gegenüber dem Türsteher A.________ keine Drohungen geäussert, weshalb auch die darauf beruhenden Feststellungen des Obergerichts unhaltbar seien. Er sei am Tatentschluss nicht beteiligt gewesen. Er habe nicht gewollt, dass jemand verletzt werde. Er habe das Eisenrohr lediglich zu seinem eigenen Schutz erworben und in seinem Auto mitgeführt. Dieses Eisenrohr sei nach der Ankunft auf dem Parkplatz vor der Discothek in Pont-de-Thielle in der Nacht vom 10./11. November 2001 gegen seinen Willen von einem Mitbeschuldigten zum Zwecke des Einsatzes in der Schlägerei behändigt worden. Ihm könne höchstens vorgeworfen werden, dass er seinen Bruder und seine Cousins sowie die übrigen Beschuldigten nicht von der Vergeltungsaktion abgehalten habe. Dazu sei er aber wegen der Folgen der ihm am 3. November 2001 zugefügten Kopfverletzung nur beschränkt in der Lage gewesen. Die Folgen dieser Verletzung seien vom Obergericht willkürlich bagatellisiert und nicht zum Anlass für eine psychiatrische Begutachtung genommen worden. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es stütze sich lediglich auf Vermutungen, indem es bestimmte Annahmen beispielsweise als "nahe liegend" beziehungsweise "gleichsam in der Luft liegend" erachte. Soweit das Obergericht überhaupt tatsächliche Feststellungen treffe, beruhten diese auf willkürlicher Beweiswürdigung und auf einer Verletzung der Maxime "in dubio pro reo".
Zur Begründung werden in der Beschwerde mehrfach längere Passagen aus dem angefochtenen Urteil zitiert, um jeweils im Anschluss daran zu behaupten, die darin gezogenen Schlüsse seien willkürlich beziehungsweise spekulativ. Das ist appellatorische Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Bloss appellatorischer Natur sind auch die Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde, in denen aus verschiedenen Arztberichten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zitiert wird, woraus sich ergebe, dass die Folgen der Kopfverletzung viel schwerwiegender gewesen seien als vom Obergericht angenommen.
2.
2.1 Das Obergericht erachtet es als letztlich rechtlich unerheblich, weshalb genau es am 3. November 2001 zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen A.________ und dem Beschwerdeführer kam und wie sich diese Auseinandersetzung abspielte, in deren Verlauf A.________ durch einen Schlag mit einem ausziehbaren Metallrohr den Beschwerdeführer am Kopf verletzte (angefochtenes Urteil S. 87 ff.). Die diesbezüglichen Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde gehen daher an der Sache vorbei. Die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe am 3. November 2001 vor oder nach der Kopfverletzung gegenüber dem Türsteher A.________ nennenswerte Drohungen ausgesprochen, beruht entgegen der appellatorischen Kritik in der staatsrechtlichen Beschwerde auf einer vertretbaren Beweiswürdigung. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 91 f.) verwiesen werden. Das Obergericht legt sehr ausführlich dar, wie der Entschluss, die dem Beschwerdeführer am 3. November 2001 zugefügte Kopfverletzung zu vergelten, im Verlauf des 4. November 2001 beim Beschwerdeführer und dessen Bruder Y.________ im Keim entstanden und gereift ist (angefochtenes Urteil S. 93-98). Die Feststellung des Obergerichts, die Idee zur Vergeltungsaktion sei vom Beschwerdeführer und dessen Bruder Y.________ ausgegangen (angefochtenes Urteil S. 97 unten), ist entgegen der appellatorischen Kritik in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht willkürlich. Das Obergericht stellt fest, der Beschwerdeführer habe am 4. November 2001 spätestens während der Fahrt nach Pont-de-Thielle davon erfahren, dass verschiedene Mitbeteiligte zum Zweck der ins Auge gefassten Schlägerei Schlagwerkzeuge mitführten (angefochtenes Urteil S. 119 f.), und er habe am Entschluss mitgewirkt, diese Schlaginstrumente auch einzusetzen (angefochtenes Urteil S. 123 f.). Diese Feststellungen, die im angefochtenen Entscheid (S. 113 ff.) sehr ausführlich begründet werden, beruhen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht auf blossen Vermutungen, sondern auf einer Beweiswürdigung, die offensichtlich nicht willkürlich ist.
Das Obergericht setzt sich eingehend mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers am Abend des 4. November 2001 auseinander (angefochtenes Urteil S. 126 ff.) und hält unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, jeweils überlegt und zielgerichtet vorzugehen, eigenständige Wahrnehmungen zu machen und wahrnehmungsgemäss spontan zu handeln (angefochtenes Urteil S. 127 unten). Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, ist appellatorische Kritik. Im Übrigen liegen in Anbetracht der willkürfreien Feststellungen des Obergerichts betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers keine Anzeichen vor, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen könnten (siehe dazu nachstehend E. 4.2 zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde).
2.2 Der Beschwerdeführer beschaffte sich nach dem 4. November 2001 unstreitig ein zirka 50 cm langes Wasserrohr aus Stahl, welches er in der Folge in seinem Wagen mitführte (angefochtenes Urteil S. 158, 163). Seine Behauptung, er habe diesen Gegenstand aus Angst vor A.________ und lediglich zu seinem eigenen Schutz gekauft, ist nach der willkürfreien Beweiswürdigung des Obergerichts nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 163). Unstreitig wurde das Stahlrohr bei der Schlägerei in der Nacht vom 10./11. November 2001 von einem Beteiligten eingesetzt (angefochtenes Urteil S. 158, 166).
Die Beschuldigten stiegen in der Nacht vom 10./11. November 2001 nach der Ankunft auf dem Parkplatz vor der Discothek aus den Autos aus. Einige Beschuldigte behändigten die mitgeführten Schlaginstrumente. Der Beschwerdeführer bezeichnete die beiden Türsteher als die Personen, die ihn eine Woche zuvor angegriffen hatten. Als der Mitbeschuldigte Z.________ mit dem Pfefferspray, den er sich zuvor auf Aufforderung des Beschwerdeführers hin beschafft hatte, dem Türsteher B.________ in die Augen sprühte, begann die Schlägerei (angefochtenes Urteil S. 165 ff.).
Das Obergericht lässt ausdrücklich offen, ob der Beschwerdeführer etwas mehr oder weniger weit hinter seinen Begleitern zurückblieb, als sich diese bereits beim Eingang der Discothek aufhielten (angefochtenes Urteil S. 167). Es lässt auch ausdrücklich offen, ob der Beschwerdeführer "im Verlaufe der eigentlichen 'Schlägerei' eigenhändig womit auf (welche) Opfer eingeschlagen hat" (angefochtenes Urteil S. 171 unten). Das Obergericht erachtet sowohl die eine wie die andere Tatfrage als rechtlich unerheblich. Es stellt aber fest, dass der Beschwerdeführer sich während der Schlägerei stets zumindest in unmittelbarer Nähe aufhielt (angefochtenes Urteil S. 173 oben). Es qualifiziert die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe die Schlägerei nicht gewollt und seinen Begleitern zugerufen, dass sie aufhören sollten, als völlig unglaubhaft (angefochtenes Urteil S. 172). Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, vermag den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung offensichtlich nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer hat gemäss den willkürfreien Feststellungen des Obergerichts die Vergeltungsaktion in personeller Übermacht unter Einsatz von Schlaginstrumenten offensichtlich gewollt und war am Entschluss dazu beteiligt. Nicht willkürlich ist entgegen den appellatorischen Einwänden in der staatsrechtlichen Beschwerde auch die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe - wie die übrigen vom Obergericht noch zu beurteilenden Beschuldigten - gewusst, dass bei der Schlägerei unter Einsatz von mehreren Schlaginstrumenten der eine und/oder andere Türsteher schwer verletzt werden könnte, und er habe dies in Anbetracht der Umstände - zahlenmässige Übermacht der Angreifer; Einsatz von Schlagwerkzeugen; überfallartige, rollen- und arbeitsteilige Attacke auf engstem Raum mit unberechenbarem Verlauf etc. - auch in Kauf genommen (siehe angefochtenes Urteil S. 173, 178, 185 ff.).
2.3 Das Obergericht hält ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer beim "Versuch" vom Abend des 4. November 2001 (offenbar) nicht aus dem Wagen ausstieg, sondern andere Beteiligte nach den Türstehern Ausschau halten liess (angefochtenes Urteil S. 120 unten, S. 203 unten). Es lässt offen, ob er bei der Schlägerei in der Nacht vom 10./11. November 2001 eigenhändig auf das eine oder andere Opfer einschlug (angefochtenes Urteil S. 171 unten). Das Obergericht hält es für möglich, dass er sich bewusst im Hintergrund hielt (siehe angefochtenes Urteil S. 167 unten, S. 204).
Ob und inwiefern diese Umstände für die Frage der Mittäterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf den einen und/oder andern Straftatbestand sowie für die Bemessung der ihm gegenüber auszufällenden Strafe (siehe zur Strafzumessung angefochtenes Urteil S. 203-205) von Bedeutung sind, ist eine Frage des eidgenössischen Rechts, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu beurteilen ist. Aus den genannten Umständen folgt indessen offensichtlich nicht, dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, die Schlägerei im Grunde gar nicht gewollt und sich am Entschluss dazu nicht beteiligt habe.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zur Zeit der Taten entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermindert zurechnungsfähig (Art. 11 StGB) gewesen.
Im kantonalen Verfahren war mangels Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer gibt in der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne eines "Rückblicks" über zwei Seiten den diesbezüglichen Rekursentscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. November 2002 wieder (Nichtigkeitsbeschwerde S. 4 ff.). Was er damit bezweckt, ist unerfindlich.
4.2 Die Vorinstanz legt dar, dass und weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner Kopfverletzung uneingeschränkt fähig gewesen war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln (angefochtenes Urteil S. 179 ff.). Die Feststellungen der Vorinstanz betreffend diese Fähigkeiten des Beschwerdeführers sind tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis BStP). Die dagegen erhobene Kritik ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Inwiefern ernsthafter Anlass zur Annahme bestand, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rechtssinne vermindert gewesen sein könnte, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargelegt.
Im Übrigen ist dazu - auch mit Rücksicht auf die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Einwände - der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB ordnet die Untersuchungs- oder die richterliche Behörde eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat. Der Richter soll seine Zweifel nicht selber etwa mit Hilfe psychiatrischer Fachliteratur beseitigen, sondern, wie sich auch aus Art. 13 Abs. 2 StGB ergibt, Sachverständige beiziehen. Nach der Rechtsprechung ist ein Gutachten schon anzuordnen, wenn der Richter nach den Umständen des Falles Zweifel haben sollte, wenn mithin ersthafter Anlass zu Zweifeln an der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Täters besteht (BGE 119 IV 120 E. 2a; 116 IV 273 E. 4a; zur Publikation bestimmtes Urteil 6S. 353/2005 vom 8. Dezember 2005 E. 5.1). Verminderte Zurechnungsfähigkeit ist gemäss Art. 11 StGB gegeben, wenn der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt war, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war. Eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im rechtlichen Sinne liegt nach der Rechtsprechung erst vor, wenn der Täter in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fällt, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechtsgenossen, sondern auch der Straftäter abweicht (BGE 116 IV 273 E. 4b; 102 IV 226 E. 7b mit Hinweisen). Ein ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit darf ohne Verletzung von Bundesrecht verneint werden, wenn das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat zeigt, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass der Täter sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte (siehe nicht publizierte Urteile 6S.703/1995 vom 26. März 1996 E. 1c; 6S.828/1997 vom 17. Februar 1998 E. 2c; 6S.543/2000 vom 22. September 2000 E. 2a). Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Anbetracht der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Umstände offensichtlich erfüllt, weshalb kein ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit der Taten bestand, selbst dann nicht, wenn man davon ausgehen wollte, dass die körperlichen Leiden des Beschwerdeführers infolge der erlittenen Kopfverletzung mittelfristig schwerer wogen, als dies die Vorinstanz angenommen hat.
5.
Der Beschwerdeführer meint, in Anbetracht der ihm zugefügten Kopfverletzung sei zu prüfen, ob er im Sinne von Art. 64 StGB aus Zorn oder grossem Schmerz gehandelt habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7 unten). Der Einwand wird mit keinem Wort begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
6.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Kosten
7.
Der Beschwerdeführer ersucht in beiden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist abzuweisen, da beide Beschwerden in Anbetracht ihres Inhalts von vornherein aussichtslos waren. Somit hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: