Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.23/2006 /ruo
Urteil vom 27. März 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
Rückversicherungs-Gesellschaft X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn Dr. Eric L. Dreifuss, Rechtsanwalt und Herrn Dr. Christoph Graber, Fürsprecher,
gegen
Versicherungs-Gesellschaft Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Herren Dr. David Jenny und
Dr. Christian Oetiker, Advokaten,
Vertragliches Schiedsgericht, Basel.
Gegenstand
Art. 85 lit. c OG, Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG (Internationales Schiedsgericht),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Vertraglichen Schiedsgerichts, Basel,
vom 28. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Rückversicherungs-Gesellschaft X.________ AG (Beschwerdeführerin) ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln, Deutschland. Sie ist ein Unternehmen der Gruppe W.________ und betreibt das Rückversicherungsgeschäft in allen Branchen weltweit.
Die Versicherungs-Gesellschaft Y.________ (Beschwerdegegnerin) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie ist ein selbständiger Allbranchenversicherer mit Geschäftsgebiet Schweiz und Kontinentaleuropa.
Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin sind Parteien der Summenexzedenten-Rückversicherungsverträge Nr. 0000 vom 27. September/12. November 1999 und Nr. 1111 vom 1. November/8. Dezember 1999. Die beiden Verträge enthalten identische Schiedsklauseln:
1. Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Allfällige Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag, einschliesslich über dessen Anwendung oder Gültigkeit sind einem Schiedsgericht zum Entscheid vorzulegen, welches sein Urteil weniger vom Standpunkt des strengen Rechts als von der Billigkeit und den Erfordernissen des praktischen Geschäftes aus fällen soll.
2. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von jeder Partei zu ernennenden Schiedsrichter und einem von beiden Schiedsrichtern vor dem Studium der Akten zu bestellenden Obmann. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen der Leitung von Versicherungs- oder Rückversicherungs-Gesellschaften, welche die unter den Vertrag fallenden Versicherungsbranchen betreiben, angehören oder angehört haben.
3. Die Partei, welche das Schiedsgericht anrufen will (Klägerin), hat die andere Partei (Beklagte) unter Nennung ihres eigenen Schiedsrichters aufzufordern, innerhalb von drei Wochen ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Unterlässt die Beklagte die Benennung des anderen Schiedsrichters innerhalb der genannten Frist, so wird derselbe auf Ansuchen der Klägerin vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer vom Sitze der Beklagten ernannt.
Können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht einigen, so wird derselbe auf Ansuchen der Klägerin ebenfalls vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer am Sitz der Beklagten ernannt.
4. Das Schiedsgericht entscheidet nach freiem Ermessen über die Verfahrensvorschriften, die möglichst formfrei sein sollen. Es setzt die Kosten des Verfahrens fest und entscheidet, welcher Partei sie aufzuerlegen sind. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist schriftlich niederzulegen, zu begründen und von den Mitgliedern zu unterzeichnen. Weigert sich ein Mitglied, den Entscheid zu unterzeichnen, so ist dieser trotzdem gültig. Der Entscheid soll innerhalb von drei Monaten nach Einsetzung des Schiedsgerichts getroffen werden.
5. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig und eine Berufung an die ordentlichen Gerichte nicht zulässig.
Der Sitz des Schiedsgerichtes ist Basel, sofern sich die Mitglieder nicht auf einen anderen Ort einigen."
Die Beschwerdegegnerin wurde im Zusammenhang mit Schadenfällen ihrer Versicherungsnehmerin Z.________ in erheblichem Umfang belangt, worauf sie bei der Beschwerdeführerin die Rückversicherungsleistungen aus den Summenexzedenten-Verträgen Nrn. 0000 und 1111 geltend machte. Die Beschwerdeführerin lehnte ihre Leistungspflicht ab.
B.
Gestützt auf die zitierte Schiedsklausel leitete die Beschwerdegegnerin am 26. November 2004 gegen die Beschwerdeführerin ein Schiedsverfahren ein.
Das vertragliche Schiedsgericht konstituierte sich aus Martin Meier (Obmann), John Arpel und Dr. Felix Hunziker-Blum mit Sitz in Basel.
In der Klagschrift vom 15. Juli 2005 stellte die Beschwerdegegnerin das Rechtsbegehren, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr den Betrag von USD 2'723'601 nebst Zins zu 8% seit dem 8. Juli 2004 auf USD 998'958 und seit dem 26. August 2004 auf USD 1'724'643 zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 3'422'808 nebst Zins zu 8% seit dem 8. Juli 2004 auf CHF 1'226'820 (CHF 1.22810/USD) und seit dem 26. August 2004 auf CHF 2'195'988 (CHF 1.27330/USD) zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Sie begründete ihre Forderung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin aus den beiden Summenexzedenten-Rückversicherungsverträgen bedingungslos leistungspflichtig sei, weil sie das Schicksal des Erstversicherers ("follow the fortunes") teilen und ihre Handlungen akzeptieren ("follow the actions") müsse (Folgepflicht des Rückversicherers).
Die Beschwerdeführerin beantragte die Abweisung der Schiedsklage. Sie bestritt eine Folgepflicht und damit eine Leistungspflicht, da die Beschwerdegegnerin (bei der Schadenregulierung) vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig gegen die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Geschäftsführung verstossen habe.
Am 6. Oktober 2005 fand die mündliche Hauptverhandlung mit Replik und Duplik statt.
Am 31. Oktober 2005 konnten beide Parteien Eingaben einreichen, mit denen sie ihre mündlichen Vorträge ergänzten und weitere Dokumente ins Recht legten.
Die Beschwerdeführerin erhob zudem mit separater Eingabe vom 31. Oktober 2005 Widerklage mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdegegnerin sei zu befehlen, sämtliche ihr zugänglichen Akten zu den Z.________-Schadenfällen innerhalb von 48 Stunden an die Beschwerdeführerin im Original oder in Kopie zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen und schriftlich zu erklären, dass es sich dabei um die vollständigen Akten handelt, unter der Androhung der Überweisung an den staatlichen Richter zum Erlass einer strafbewehrten Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall.
Am 28. November 2005 trat das Schiedsgericht zur Beratung des weiteren Vorgehens zusammen. Es beschloss, auf ein Beweisverfahren zu verzichten und fällte gleichentags sein Urteil. Darin verpflichtete es die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin USD 2'178'882.40 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 30. Juli 2004 auf USD 802'746.15 und Zins zu 5% ab 26. August 2004 auf USD 1'376'136.20. Auf die Widerklage trat es nicht ein.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, das Urteil des Schiedsgerichts vom 28. November 2005 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Sie macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und beruft sich auf den Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG, eventualiter auf Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public).
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen und das Urteil des Schiedsgerichts zu bestätigen.
Das Schiedsgericht erklärt in seiner Vernehmlassung, das rechtliche Gehör und die Verfahrensrechte der Parteien nicht eingeschränkt zu haben, vor allem gemessen am vertraglichen Parteiwillen, das Verfahren möglichst rasch durchzuführen, um zeitgerecht einen ausgewogenen Entscheid herbeizuführen, der den Parteien die Fortsetzung ihrer Geschäfte erlaubt hätte. Einen Antrag stellt das Schiedsgericht nicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 85 lit. c OG ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. IPRG.
1.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Basel. Beim Abschluss der Schiedsklausel hatte die Beschwerdeführerin ihren Sitz nicht in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese somit zur Anwendung ( Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG ).
1.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind, hat der Beschwerdeführer die Rügen zu benennen, die er erheben will, und diese den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begründen (BGE 128 III 50 E. 1c S. 53). Bei Rügen einer Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Das Bundesgericht beschränkt sich auf die Prüfung rechtsgenüglich erhobener und gehörig begründeter Rügen.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), weil es die beantragte Edition der vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zu den Z.________-Schadenfällen abgelehnt und auf die Widerklage nicht eingetreten sei. Die Einsicht in die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin hätte möglicherweise Dokumente zu Tage gefördert, die auch nach Auffassung des Schiedsgerichts den Beweis für grobfahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Beschwedegegnerin erbracht hätte.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG stützt. Das Schiedsgericht habe aufgrund der diesbezüglichen Ermächtigung in der Schiedsklausel einen Billigkeitsentscheid getroffen. Schiedsurteile in Verfahren, in denen das Schiedsgericht nach Billigkeit und nicht unter Zugrundelegung einer bestimmten Rechtsordnung entschieden habe, könnten nicht gestützt auf auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG angefochten werden.
Im Urteil 4P.99/1993 vom 15. November 1993 E. 5b (das von Berti/ Schnyder, Basler Kommentar, N. 67 zu Art. 190 IPRG zitiert wird) erachtete das Bundesgericht die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzulässig. Die Rüge war in jenem Fall damit begründet, dass das Schiedsgericht nach Billigkeit anstatt nach einer bestimmten Rechtsordnung entschieden habe. Das Bundesgericht erblickte darin eine Frage der materiellen Rechtsanwendung, die vom rechtlichen Gehör nicht erfasst ist. Es schloss aber die Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG in Bezug auf schiedsgerichtliche Billigkeitsentscheide nicht generell aus. Solches ergibt sich auch nicht aus den weiteren, von der Beschwerdegegnerin zitierten Literaturstellen (Lalive/Poudret/ Raymond, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, Lausanne 1989, N. 25 zu Art. 187 IPRG; Heini, Zürcher Kommentar, N. 32 zu Art. 187 IPRG).
Vorliegend wird die Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht damit begründet, dass das Schiedsgericht entgegen dem Willen der Parteien nach Billigkeit anstatt nach materiellem Recht entschieden habe. Vielmehr rügt die Beschwerdeführerin den formellen Aspekt der Ablehnung eines Beweisantrages (Editionsbegehren) bzw. des Nichteintretens auf die Widerklage mit entsprechendem Begehren. Darauf ist grundsätzlich einzutreten.
3.
3.1 Nach Art. 182 Abs. 1 und 2 IPRG können die Parteien und allenfalls das Schiedsgericht die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung selbst bestimmen. Als verfahrensrechtliche Minimalgarantien der Parteidisposition entzogen sind jedoch nach Art. 182 Abs. 3 IPRG die Ansprüche auf Gleichbehandlung der Parteien und auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c mit Hinweisen).
Auch im schiedsgerichtlichen Verfahren gilt der Gehörsanspruch nicht unbegrenzt. So ist es dem Schiedsgericht nicht verboten, den Sachverhalt nur aufgrund der als tauglich und erheblich erachteten Beweismittel festzustellen (BGE 116 II 639 E. 4c S. 644). Das Beweisverfahren darf geschlossen werden, wenn die noch offenen Beweisanträge eine nicht rechtserhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. dazu BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a). Die antizipierte Würdigung von Beweisen durch ein internationales Schiedsgericht kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur unter dem beschränkten Blickwinkel einer Verletzung des Ordre public überprüft werden (Bernard Corboz, Le recours au Tribunal Fédéral en matière d'arbitrage international, SJ 2002 II S. 1 ff., S. 23 mit Hinweis auf die Rechtsprechung; Hans Peter Walter, Praktische Probleme der staatsrechtlichen Beschwerde gegen internationale Schiedsentscheide, Art 190 IPRG, ASA Bulletin 2001 S. 2 ff., S. 18).
3.2 Das Schiedsgericht verzichtete vorliegend auf die Durchführung eines Beweisverfahrens, da die für eine Billigkeitsentscheidung notwendige Darstellung und Dokumentation der beidseitigen Interessen und der Umstände des Schadenfalles und seiner Behandlung durch beide Parteien ausführlich und in jeder Beziehung hinreichend für eine eigene, persönliche Wertung durch jeden der drei Schiedsrichter nach objektiven Wertmassstäben erfolgt sei. Mit dem Verzicht auf ein Beweisverfahren lehnte das Schiedsgericht implizite alle Beweisanträge der Parteien ab, soweit sie nicht bereits eingereichte Dokumente betrafen, nicht allein das Editionsbegehren der Beschwerdeführerin. Konkret in Bezug auf das Begehren der Beschwerdeführerin auf Edition der vollständigen (einschliesslich der internen) Akten der Beschwerdegegnerin zu den Schadenfällen Z.________ führte das Schiedsgericht aus, für das vorliegende Verfahren und vor allem die Billigkeitsentscheidung wären weitere Akten nicht mehr relevant, da sie das Bild der Schadenbearbeitung der Beschwerdegegnerin, wie es von ihr selber dargestellt worden sei, nicht ändern und keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse hinzufügen würden.
Damit nahm das Schiedsgericht eine antizipierte Beweiswürdigung vor und ging davon aus, dass die weiteren, internen Akten der Beschwerdegegnerin an seinem nach Billigkeit zu treffenden Entscheid nichts zu ändern vermöchten. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wie dargelegt (Erwägung 3.1), kann das Bundesgericht die vorweggenommene Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts nur auf ihre Konformität mit dem Ordre public überprüfen. Auf eine Verletzung desselben beruft sich die Beschwerdeführerin jedoch in Bezug auf ihr abgelehntes Editionsbegehren nicht.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) im Zusammenhang mit dem Editionsbegehren erweist sich als unbegründet.
4.
4.1 Das Schiedsgericht trat auf die mit der ergänzenden Eingabe vom 31. Oktober 2005 erhobene Widerklage der Beschwerdeführerin nicht ein. Es erwog, im Wesentlichen handle es sich dabei um ein Editionsbegehren, das in einem Beweisverfahren zu stellen wäre. Eine Widerklage hätte im Anschluss an die Zugabe der Klägerin in der Replik, es gebe noch weitere Unterlagen, auf jeden Fall in der Duplik, nach der Mittagspause der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2005 geltend gemacht werden müssen (§ 117 ZPO-ZH), denn die verlesene Replik sei ja schriftlich vorgelegen. Die Widerklage sei somit verspätet und unzulässig.
Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Im Übrigen bewirke der Nichteintretensentscheid eine formelle und materielle Rechtsverweigerung und verstosse damit gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG, eventualiter Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG.
4.2 Die Verletzung von durch die Parteien formulierten Verfahrensregeln oder einer schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung vermag eine Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht zu begründen (BGE 117 II 347 E. 1a; Corboz, a.a.O., S. 24). Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public ist gegeben bei Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in den Kulturstaaten geltenden Rechts- und Werteordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194). Dafür reicht eine falsche oder gar willkürliche Anwendung der schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung für sich allein nicht aus (BGE 126 III 249 E. 3b S. 253).
4.3 Vorliegend hatte das Schiedsgericht nach Ziffer 4 der Schiedsklausel nach freiem Ermessen über die Verfahrensvorschriften, die möglichst formfrei sein sollen, zu entscheiden. Am 27. April 2005 beschloss es, das Verfahren an die Zürcher Zivilprozessordnung anzulehnen. Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Anwendung der §§ 115 und 117 ZPO/ZH. Damit kann die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG indes nicht begründet werden (Erwägung 4.2). Inwiefern der Nichteintretensentscheid des Schiedsgerichts in einer Weise gegen fundamentale und allgemein anerkannte Verfahrensgrundsätze verstösst, dass er Ordre public-widrig erschiene, legt die Beschwerdeführerin nicht hinlänglich dar. Sie führt lediglich aus, der Nichteintretensentscheid bewirke eine formelle und materielle Rechtsverweigerung. Darin liegt keine rechtsgenügliche Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Erwägung 1.2), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Vertraglichen Schiedsgericht, Basel, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: