Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 476/05
Urteil vom 27. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
M.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. Mai 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch des 1953 geborenen M.________. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 23. September 2004 fest.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 31. Mai 2005 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen und des Einspracheentscheids seien ihm eine Invalidenrente, eventualiter berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die im Einspracheentscheid vom 23. September 2004 wiedergegebenen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) erwähnt. Auch wies es auf die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung hin (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und definierte den Anfechtungsgegenstand näher (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Auf diese Erwägungen wird verwiesen.
2.
Weiter gelangte die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf das von der Invalidenversicherung im Nachgang zum Bericht des Hausarztes Dr. med. L.________ vom 21. Januar 2004 eingeholte rheumatologische Gutachten des Dr. med. A.________ vom 4. April 2004 zum Schluss, der Versicherte könne in einer dem Leiden angepassten, leichten Tätigkeit uneingeschränkt erwerbstätig sein. Den daraus abzuleitenden Invaliditätsgrad setzten das kantonale Gericht und die Verwaltung auf 37 % fest, wobei zur Bemessung des Invalideneinkommens von einem wegen des Leidens, des Alters und der Sprache um 15 % reduzierten Durchschnittsverdienst eines leichte, repetitive Tätigkeiten ausführenden Mannes gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgegangen wurde.
3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Dr. med. A.________ verstrickt sich nicht in Widersprüche, wenn er bezüglich der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit auf 50 % festlegt, den Beschwerdeführer aber in einer dem Leiden (besser) angepassten Tätigkeit für uneingeschränkt arbeitsfähig hält. Ebenso wenig steht diese Einschätzung in einem offenen Widerspruch zu den Aussagen des Dr. med. S.________, Spital T.________, vom 24. September 2002, dessen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % sich auf eine mittelschwere und nicht eine leichte Arbeit bezog. Sodann geht auch der Hausarzt Dr. med. L.________ von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten Tätigkeit aus (Bericht vom 8. Juli 2003). Dessen Einschätzung vom 4. April 2004, wonach die effektive Leistungsfähigkeit lediglich 25 % der Norm betrage, bezog sich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Zwar kann sodann bei der Invaliditätsbemessung unter bestimmten Voraussetzungen auf den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalider abgestellt werden (dazu BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen). Liegt diesem aber eine um 50 % bis 75 % niedrigere Leistungsfähigkeit zu Grunde, als wenn der Versicherte einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit nachgehen würde, besteht hiefür offenkundig kein Raum, worauf das kantonale Gericht bereits hingewiesen hat. Weiter ist der von Verwaltung und Vorinstanz gewährte Abzug auf dem tabellarisch ausgewiesenen Durchschnittsverdienst von 15 % im Rahmen der Ermessensüberprüfung nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, beruht in erster Linie auf der Annahme einer reduzierten Leistungsfähigkeit in der leidensangepassten Tätigkeit, was aber falsch ist.
Zuletzt erweist es sich durchaus als sachgerecht, wenn die Verwaltung angesichts des vom Versicherten bisher vertretenen Standpunktes, bereits optimal eingegliedert zu sein bzw. seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen, sich im vorliegenden Verfahren zunächst auf die Rentenfrage beschränkt hat. Aus demselben Grund durfte die Vorinstanz darauf verzichten, den Anfechtungsgegenstand auf berufliche Eingliederungsmassnahmen auszudehnen. Letztinstanzlich besteht ebenso wenig Anlass dafür (zu den Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes siehe BGE 130 V 503 und 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen), weshalb auf den sich auf berufliche Massnahmen beziehenden Eventualantrag letztinstanzlich ebenfalls nicht einzutreten ist.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
5.
Weil es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: