BGer 1P.75/2006 |
BGer 1P.75/2006 vom 28.03.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.75/2006 /bie
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Urteil vom 28. März 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Reeb,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichterin 4, Amthaus,
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Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland,
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Prokurator 2, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1,
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Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Anordnung von Ersatzmassnahmen,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 1,
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vom 20. Dezember 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Untersuchungsrichterin 4 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie verdächtigt ihn, zwischen dem Sommer 2004 und August 2005 einen Versandhandel mit Marihuana betrieben zu haben und dabei mindestens 142 kg Hanf abgesetzt und einen Umsatz von über einer dreiviertel Million Franken erzielt zu haben
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Auf Gesuch der Untersuchungsrichterin erkannte der Haftrichter des Haftgerichts III Bern-Mittelland am 20. Dezember 2005:
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1. X.________ werden unter Androhung der sofortigen Inhaftierung bei deren Nichteinhaltung nachfolgende Ersatzmassnahmen auferlegt:
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a) Gegen X.________ wird eine Schriftensperre bezüglich Reisepass und Identitätskarte angeordnet.
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b) X.________ ist es untersagt, während der Dauer des Verfahrens die Schweiz zu verlassen.
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c) X.________ hat sich einmal pro Woche bei der Polizei an seinem jeweiligen Wohnort zu melden."
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A.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Februar 2006 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 BV beantragt X.________, diesen Entscheid des Haftgerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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In seiner Vernehmlassung beantragt der Haftrichter, die Beschwerde abzuweisen. Die Untersuchungsrichterin verweist im Wesentlichen auf ihren Antrag und ihre Vernehmlassung ans Haftgericht, an denen sie festhält. Der Prokurator 2 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland beantragt unter Verweis auf den Haftentscheid und die Ausführungen der Untersuchungsrichterin, die Beschwerde abzuweisen.
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X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde vollumfänglich fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid des Haftrichters ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer wird durch die streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen (Schriftensperre und Meldepflicht) beschwert und rügt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b,) einzutreten.
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2.
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Nach Art. 176 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 (StrV) kann Untersuchungshaft u.a. angeordnet werden, wenn die angeschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht. Von der Anordnung von Untersuchungshaft ist abzusehen, wenn sich der Zweck der Massnahme durch mildere Massnahmen wie Sicherheitsleistung, Schriftensperre, Meldepflicht bei einer Amtsstelle etc. erreichen lässt (Art. 177 Abs. 1 StrV).
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Besteht ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Fluchtgefahr, steht der Anordnung von Untersuchungshaft und damit auch einer weniger weit gehenden Ersatzmassnahme unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen.
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3.
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Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, über einen Versandhandel über 140 kg Drogenhanf abgesetzt und damit in qualifizierter Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Umstritten ist einzig, ob Fluchtgefahr bestehe.
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3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anordnung von Untersuchungshaft genügt die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 2a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit darf strafprozessuale Haft nur angeordnet werden, wenn die Fluchtgefahr nicht durch mildere Ersatzmassnahmen wie einer Pass- und Schriftensperre und/oder der Pflicht zur regelmässigen Meldung bei einer Behörde gebannt werden kann. Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen Fluchtneigung des Angeschuldigten vorbeugen (vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2), sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Annahme von Fluchtgefahr sind dementsprechend für strafprozessuale Haft höher als für die Anordnung von milderen Ersatzmassnahmen.
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3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 17. April 2001 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer 18-monatigen, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe verurteilt. Nach den Vorwürfen der Untersuchungsrichterin hat er im Sommer 2004 - d. h. unmittelbar nach dem Ablauf der 3-jährigen Probezeit - einen umfangreichen Drogen-Versandhandel aufgezogen. Für den Fall einer Verurteilung muss er daher mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen, es erscheint fraglich, ob diese (nochmals) bedingt ausgesprochen wird bzw. ausgesprochen werden kann. Nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seit 13 Jahren enge Beziehungen zu Thailand; er hält sich regelmässig dort auf und verfügt dort (als Dauermieter oder Besitzer) über einen Bungalow. Nach der plausiblen Darstellung der Untersuchungsrichterin wurde nur ein Teil des Gewinns aus den Drogengeschäften beschlagnahmt; es besteht daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer über erhebliche finanzielle Mittel verfügt.
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Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die drohende empfindliche Freiheitsstrafe für den Beschwerdeführer durchaus einen starken Anreiz bilden könnte, sich seiner strafrechtlichen Verantwortung durch Flucht zu entziehen. Da er zudem Thailand gut kennt und möglicherweise auch über nicht unbedeutende finanzielle Mittel verfügt, ist die Annahme des Haftrichters, es bestehe eine gewisse Gefahr, dass er dort untertauchen könnte, keineswegs verfassungswidrig. Dass seine Freundin in der Schweiz lebt, könnte ihn von einer Flucht wohl kaum abhalten, zumal sie ihn in Thailand ohne weiteres besuchen könnte. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichterin 4, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. März 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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