Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.694/2005 /leb
Urteil vom 28. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
Bundesamt für Migration, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Adrian Klemm,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich,
Migrationsamt des Kantons Zürich, 8090 Zürich.
Gegenstand
Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 1. November 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. 1955, reiste Ende 1992 in die Schweiz ein, wo er am 28. Oktober 1993 verhaftet wurde. Am 21. März 1996 sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit 18 Jahren Zuchthaus. Am 19. Oktober 2005 wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich formlos auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Am 27. Oktober 2005 wurde X.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses nahm X.________ am 28. Oktober 2005 in Vorbereitungshaft, nachdem er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Asylgesuch gestellt hatte. Mit Verfügung vom 1. November 2005 wies der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich den Antrag des Migrationsamts auf Bestätigung der Vorbereitungshaft im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass von X.________ keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz mehr ausgehe.
1.2 Dagegen führt das Bundesamt für Migration Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Haftrichters sei aufzuheben. Das kantonale Migrationsamt schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Der Haftrichter verzichtete auf eine Stellungnahme. X.________ hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen.
2.
Gegen den angefochtenen Haftentscheid steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen, und das Bundesamt für Migration ist zur Beschwerde berechtigt, falls wie hier an deren Beurteilung ein hinreichendes Interesse besteht (vgl. BGE 129 II 1 E. 1.1 S. 3 f.). Dabei ist das Bundesgericht freilich im Rahmen seiner Kognition an die Begründung des angefochtenen Entscheides bzw. der Eingaben der Parteien nicht gebunden (vgl. BGE 132 II 47 E. 1.3 S. 50).
3.
3.1 Zunächst ist fraglich, ob im vorliegenden Fall Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft anzuordnen wäre, nachdem der Beschwerdegegner das Asylgesuch erst gestellt hat, nachdem er weggewiesen worden war. Der von den Behörden einzig geltend gemachte Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG kann jedoch grundsätzlich beiden Haftarten zugrunde gelegt werden (vgl. Art. 13a ANAG und Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG). Welche Haftart vorliegend hätte angeordnet werden müssen, kann offen bleiben.
3.2 Nach Art. 13a lit. e ANAG kann in Haft genommen werden, wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdegegner noch eine Gefährdung für Leib und Leben anderer darstellt. Der Haftrichter verneinte dies angesichts des Verhaltens des Beschwerdegegners während des Strafvollzuges und angesichts seines Auftretens an der haftrichterlichen Verhandlung. Das beschwerdeführende Amt erachtet demgegenüber die Gefährlichkeit wegen der Straftaten des Beschwerdegegners als weiterhin gegeben. Ob dies zutrifft und wieweit im Haftverfahren eine entsprechende Prognose anzustellen ist, kann hier indessen offen bleiben (vgl. dazu immerhin das Urteil des Bundesgerichts 2A.480/2003 vom 26. August 2004).
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausländer, der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 1. Februar 1995 delinquierte, nach Verbüssung der diesbezüglichen Freiheitsstrafe nicht gestützt auf den Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG in Haft genommen werden, wenn nicht neue Gefährdungsmomente für die öffentliche Sicherheit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 2A.278/1996 vom 7. Juni 1996; vgl. auch BGE 122 II 148 E. 2a S. 151 sowie das Urteil 2A.1/1998 vom 23. Januar 1998). Diese Regel gilt angesichts von Art. 2 der Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht grundsätzlich für alle Haftarten.
Der Beschwerdegegner wurde im Jahr 1996 für Straftaten verurteilt, die er vor seiner Verhaftung am 28. Oktober 1993 begangen hatte. Seither befand er sich bis zu seiner Haftentlassung ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug, und es werden ihm keine späteren Verfehlungen oder sonstige Handlungen vorgeworfen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schliessen liessen. Auch das beschwerdeführende Amt stützt seine Argumentation einzig auf die vor dem 1. Februar 1995 begangenen Straftaten. Unabhängig von der Schwere derselben kann eine ausländerrechtliche Administrativhaft jedoch nicht mit diesen Delikten begründet werden. Damit ist eine solche Haft schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Migrationsamt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: