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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilungdes Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 16/05
B 17/05
Urteil vom 28. März 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
B 16/05
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Dr. iur. Werner Nussbaum, Waldeggstrasse 37, 3097 Liebefeld,
und
B 17/05
Y.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, Bahnhofplatz 5, 3011 Bern,
gegen
PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 17. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
Y.________ und X.________ heirateten am 11. April 1972. Mit Urteil vom 1. Oktober 2002, in Rechtskraft erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am 1. November 2002, schied der Superior Court of the District of A.________ (USA) die Ehe der Parteien und ordnete die hälftige Aufteilung des Pensionskassenguthabens des Ehemannes bei der Pensionskasse des Bundes (nunmehr PUBLICA) an. Da sich die PUBLICA in der Folge weigerte, den hälftigen Anteil des Vorsorgeguthabens auf Y.________ zu übertragen, solange das Scheidungsurteil nicht durch ein schweizerisches Gericht anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden sei, reichte X.________ am 12. Juni 2003 beim Appellationshof des Kantons Bern ein Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des amerikanischen Urteils ein. Mit Entscheid vom 25. Juli 2003 wies der Appellationshof dieses Gesuch ab. Auf staatsrechtliche Beschwerden von Y.________ und X.________ hin hob die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 11. März 2004 den Entscheid des Appellationshofes vom 25. Juli 2003 auf (BGE 130 III 336). Daraufhin anerkannte der Appellationshof mit Entscheid vom 1. Juni 2004 das amerikanische Scheidungsurteil vom 1. Oktober 2002, erklärte es für vollstreckbar und überwies die Akten zur betragsmässigen Teilung der Austrittsleistung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
B.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2004 ermittelte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern per Rechtskraft des Scheidungsurteils am 31. Oktober 2002 eine zu teilende Austrittsleistung in Höhe von Fr. 937'781.-- und wies die PUBLICA an, Y.________ von der Austrittsleistung des X.________ den Betrag von Fr. 468'890.50 abzüglich allfälliger direkt anfallender Steuern auf ein namentlich bezeichnetes Konto bei einer Bank in Bern zu überweisen. Das zu überweisende Guthaben sei ab dem 1. November 2002 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.
C.
X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die PUBLICA anzuweisen, die Austrittsleistung auf den Zeitpunkt des Endes der Ehedauer, d.h. den 1. Oktober 2002 zu ermitteln.
Das kantonale Gericht nimmt zum formellen Einwand Stellung. PUBLICA, Y.________ (mit Ausnahme der Verzugszinsfrage) und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Y.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die PUBLICA sei anzuweisen, nebst der hälftigen Austrittsleistung auch den Verzugszins auf dieser Leistung ab Eintritt der Fälligkeit zu überweisen.
Das kantonale Gericht nimmt wiederum zum in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des X.________ erhobenen formellen Einwand Stellung. PUBLICA und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. X.________ lässt sich mit Eingaben vom 4. Mai und 30. Juni 2005 vernehmen, ohne indessen einen bestimmten Antrag zu stellen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
2.
2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat laut Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 des ZGB geteilt; die Art. 3-5 FZG sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG).
2.2 Unbestritten ist, dass der Superior Court of the District of A.________ mit Urteil vom 1. Oktober 2002 die am 11. April 1972 geschlossene Ehe zwischen den beiden Beschwerdeführenden geschieden hat und die Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 31. Oktober 2002 eingetreten ist. Nicht streitig ist auch die Höhe der von der PUBLICA per 31. Oktober 2002 ermittelten Austrittsleistung im Betrag von Fr. 937'781.--. Hingegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, für die Dauer der Ehe sei auf das Datum des Scheidungsurteils (hier: 1. Oktober 2002) und nicht auf das Datum des Eintritts der Rechtskraft (hier: 1. November 2002) abzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, wenn gegen ein Scheidungsurteil ein Rechtsmittel ergriffen und dieses von der Rechtsmittelinstanz bestätigt werde, so beginne die Wirkung des bestätigten Urteils hinsichtlich der Beendigung der Ehedauer ebenfalls mit dem Tag, der in diesem Urteil festgelegt sei. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Art. 22 Abs. 1 aFZG, der erstmals den gesetzlichen Anspruch auf die hälftige Teilung der während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben festgehalten habe. Der Beginn der Ehe sei durch den Tag der zivilrechtlichen Trauung der Parteien eindeutig bestimmt, das Ende der Dauer der Ehe sei der Tag, auf den das betreffende Scheidungsurteil die Auflösung der Ehe ausspreche bzw. auf den die Parteien die Auflösung der Ehe durch Konvention bestimmen und dies richterlich bestätigen lassen. Der gesetzliche Terminus "Dauer der Ehe" und "Ehedauer" sei in der Folge bei der Revision des FZG und des Scheidungsrechts nicht geändert worden. Auch die Kommissionen und Experten der Eidgenössischen Räte seien in ihren Berechnungsmodellen davon ausgegangen, dass das Ende der Ehedauer derjenige Tag sei, auf den die Ehe der Parteien durch richterliches Urteil aufgelöst werde, d.h. der Tag, der im betreffenden (rechtskräftigen) Urteil als Tag der Ehescheidung bezeichnet werde. Es gehe in vorsorgetechnischer Hinsicht, wegen der nötigen Vorsorgemittel, nicht an, den Endtermin der Ehe auf den Tag des unbenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist festzusetzen.
2.3 Massgebender Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung ist nach der gesetzlichen Definition die Ehedauer. Damit legt das Gesetz die Eckwerte fest. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für den Zeitpunkt der Scheidung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., S. 78 Rz 11.04). Dies hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur für den Bereich von Art. 122 ZGB festgehalten (Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 6. September 2001 [5C.129/2001], teilweise publiziert in FamPra.ch 2002 S. 148), sondern beispielsweise auch für den Wegfall des gesetzlichen Erbrechts der Ehegatten (BGE 122 III 310 Erw. 2b/aa) und im Rahmen von Art. 24a Abs. 1 lit. a AHVG (AHI 2001 S. 204; vgl. auch EVGE 1960 S. 214). Auch im Schrifttum wird für die Aufteilung der Austrittsleistung einhellig das Datum des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils als massgebend erachtet (statt vieler BAUMANN/LAUTERBURG, in: SCHWENZER [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, N 37 zu Art. 122 ZGB; THOMAS GEISER, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: HAUSHEER [Hrsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Rz 2.33 S. 70; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Rz 1214 S. 453; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 22-24 zu Art. 122/141-142 ZGB, HERMANN WALSER, Basler Kommentar, N 20 zu Art. 122 ZGB). Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 598 f.; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 106 f. und 149). Im Gegenteil hat der Gesetzgeber die Scheidungsrechtsrevision zum Anlass genommen, in Art. 148 und 149 ZGB die unterschiedlichen kantonalen zivilprozessrechtlichen Regelungen hinsichtlich des Eintritts der formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt in gewissem Rahmen zu vereinheitlichen (vgl. erwähnte Botschaft über die Änderung des ZGB vom 15. November 1995, BBl 1996 I 149; Votum Anita Thanei, Amtl.Bull. NR 1997 2724; Votum Bundesrat Koller, Amtl.Bull. NR 1997 2725). Massgebend kann daher auch im Rahmen von Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG für das Ende der Ehe einzig der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt sein. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessvereinbarung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu ermöglichen (SVR 2005 BVG Nr. 1 S. 2Erw. 3.2.2 am Ende; erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2001 [5C.129/2001] mit Hinweis auf GEISER, a.a.O., Rz 2.35 S. 71 und HERMANN WALSER, Berufliche Vorsorge, in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 57).
2.4 Da aufgrund der Akten unbestrittenermassen erstellt ist, dass das vom Superior Court of the District of A.________ am 1. Oktober 2002 erlassene Scheidungsurteil mit unbenütztem Ablauf der Appellationsfrist von 30 Tagen per 31. Oktober 2002 am 1. November 2002 in Rechtskraft erwachsen ist, hat das kantonale Gericht zu Recht für die Teilung auf die per 31. Oktober 2002 durch die PUBLICA berechnete Austrittsleistung abgestellt. Soweit der Beschwerdeführer die Abrechnung der PUBLICA vom 9. Dezember 2004 für unvollständig hält, weil sie für den Zeitpunkt der Eheschliessung am 11. April 1972 in Ziff. 3.2 keine Angaben enthalte, kann auf die Vernehmlassung der PUBLICA im Fall B 16/05 vom 1. April 2005 verwiesen werden, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer beim Eintritt in den Bundesdienst und damit in die bundeseigene Pensionskasse bereits verheiratet war und keine Eintrittsleistung mitgebracht hatte.
3.
Soweit die beiden Beschwerdeführenden die fehlende Verzugszinspflicht rügen, erweist sich ihr Standpunkt als unbegründet. Das kantonale Gericht hat sich an die Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 251 gehalten, die zu keiner Änderung Anlass gibt, zumal der Gesetzgeber mit dem auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 2 Abs. 4 FZG eine ähnliche Lösung getroffen hat. Nach dieser Bestimmung beginnt die Verzugszinspflicht 30 Tage, nachdem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der fälligen Austrittsleistung erhalten hat.
4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich in formeller Hinsicht eine "unklare" Besetzung des kantonalen Gerichts, da in dessen Entscheid im Rubrum und bei der Unterzeichnung des Urteils unterschiedliche Kammerschreiberinnen oder Kammerschreiber mitgewirkt hätten. Wie das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung klarstellt, sind sowohl die im Rubrum erwähnte Kammerschreiberin wie auch die Kammerschreiberin, welche das Urteil in Vertretung unterschrieben hat, an der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung der Vorinstanz tätig. Daraus ergibt sich, dass der Anspruch auf verfassungsmässige Besetzung des Gerichts nicht verletzt ist. Zwar ist es missverständlich, wenn ein Urteil nicht ausdrücklich in Vertretung unterzeichnet wird. Dieses Versehen kann jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führen, welche verfahrensrechtliche Konsequenz der Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt. Es besteht überdies kein Anlass, dem Verwaltungsgericht deswegen im Sinne des Antrages Ziff. 3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Kosten aufzuerlegen, zumal es sich um ein kostenfreies Verfahren handelt. Weil wegen dieser Formalie allein nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt worden wäre, ist aus diesem Grund auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung zu Lasten des Kantons gerechtfertigt (vgl. Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG).
5.
Der Beschwerdeführer unterliegt im Hauptstandpunkt der Ermittlung der Austrittsleistung, die Beschwerdeführerin unterliegt im Nebenpunkt der Verzugszinspflicht, wobei der Beschwerdeführer diesen Standpunkt ebenfalls vertreten hat. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine reduzierte Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren B 16/05 und B 17/05 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführer X.________ hat Y.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: