Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 106/06
Urteil vom 30. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
A.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, Treuhand,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 6. Dezember 2005)
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 11. November 2004 den Anspruch der 1970 geborenen, im August 1991 in die Schweiz eingereisten mazedonischen Staatsangehörigen A.________ auf eine Invalidenrente ablehnte, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 5. Januar 2005 festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 6. Dezember 2005 abwies,
dass A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Hauptsache die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt,
dass die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass das kantonale Gericht die vorliegend massgebliche Rechtslage hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 36 Abs. 1 IVG; Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt hat,
dass die 1991 von Mazedonien in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin, die seit Geburt gehörlos ist, seit 1. Oktober 1999 bis Juni 2002 mit einem Unterbruch als Verpackerin (Aushilfe) teilzeitlich bei der Firma F.________ AG arbeitete, wobei sie im Jahre 2002 aus betrieblichen Gründen nur noch in reduziertem Ausmass eingesetzt wurde,
dass die Versicherte diese Tätigkeit gemäss Bericht des Dr. med. S.________ vom 16. Juli 2002 vollumfänglich ausüben kann, eine andere Arbeit ihr hingegen nicht zumutbar ist,
dass der Berufsberater im Bericht vom 26. November 2003 dazu erläuternd ausführte, die Versicherte sei nur unter besonderen Bedingungen am bisherigen Arbeitsplatz einsatzfähig (Betrieb an ihrem Wohnort, Betreuung durch ihre Schwester, welche die Kommunikation und Instruktion sicherstellt), während es nicht möglich sei, eine andere Stelle in der freien Wirtschaft zu finden, welche die genannten Voraussetzungen erfüllt,
dass der damalige Einsatz bei der Firma F.________ AG als einmaliger Glücksfall zu werten sei, der sich nicht wiederholen lasse und darum keine Vermittelbarkeit begründe,
dass gestützt auf diese Angaben aus ärztlicher und berufsberaterischer Sicht als erstellt zu betrachten ist, dass mit der allfälligen, aktenmässig nicht ausgewiesenen Beendigung der Erwerbstätigkeit bei der Firma F.________ AG kein Versicherungsfall bezüglich Invalidenrente eingetreten ist, die Beschwerdeführerin vielmehr aufgrund ihres Geburtsgebrechens bereits bei Einreise in die Schweiz im August 1991 und somit vor Antritt dieser Stelle im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a) invalid, d. h. während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen und weiterhin in mindestens gleichem Umfang erwerbsunfähig war, das Geburtsgebrechen indessen aufgrund der bis Ende 2000 geltenden Versicherungsklausel (Art. 6 Abs. 1 IVG, wonach nur Personen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles versichert sind, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hatten) keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründet,
dass der Wegfall einer trotz bestehender Invalidität aufgrund besonders günstiger Umstände, die sich andernorts nicht finden, teilzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit mangels Eintritts eines Rentenfalls keinen Invalidenrentenanspruch begründet, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass auf den Eventualantrag auf Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht einzutreten ist, weil es insofern mangels Verwaltungsverfügung an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: