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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.63/2006 /ggs
Urteil vom 31. März 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat, Postgasse 68, 3000 Bern 8, dieser vertreten durch
die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Kantonaler Wasserbauplan; Einsprachebefugnis,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 1. März 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In den Jahren 1999 und 2005 führten Unwetter im Bereich der Aare zwischen Bern und Thun zu erheblichen Überflutungen. Der Kanton Bern erarbeitete in der Folge ein Gesamtkonzept mit Massnahmen für den Hochwasserschutz, die anhand eines kantonalen Wasserbauplans und in Zusammenarbeit mit den Anstössergemeinden verwirklicht werden sollen.
Vom 25. November bis 5. Dezember 2005 wurden auf der Gemeindeverwaltung der Einwohnergemeinde Rubigen Pläne für das Bauvorhaben "Hochwasserschutz und Revitalisierung Hunzigenau inkl. Hochwasserschutz Autobahn A6; Schüttung des Hochwasserschutzdammes entlang der Autobahn mit anstehendem Material aus dem Bereich der Renaturierung (Sohlenstabilisierung)" öffentlich aufgelegt. Die Planauflage wurde im Amtsblatt des Kantons Bern vom 23. bzw. 30. November 2005 publiziert. Gegen das Vorhaben erhob unter anderen X.________ am 1. Dezember 2005 Einsprache.
Mit Gesamtentscheid vom 23. Dezember 2005 erliess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern als Leitbehörde im koordinierten Verfahren den kantonalen Wasserbauplan "Nachhaltiger Hochwasserschutz Aare Thun-Bern, Teilprojekt Sofortmassnahme Hochwasserschutz Autobahn A6, Hunzigenau, Einwohnergemeinde Rubigen". Gleichzeitig erteilte die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion die Gewässerschutzbewilligung, die strassenbaupolizeiliche Bewilligung, die Naturschutzbewilligung, die fischereirechtliche Bewilligung sowie die Bewilligung für Bauten im Wald. Auf die Einsprache von X.________ trat die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion nicht ein, da dieser nicht in eigenen, schutzwürdigen Interessen betroffen sei. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Dagegen erhob X.________ am 12. Januar 2006 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern. Dieser wies mit Entscheid vom 1. Februar 2006 die Beschwerde ab, da die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion die Einsprachelegitimation von X.________ zu Recht verneint habe. Einer allfälligen Beschwerde entzog der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhob X.________ am 7. Februar 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 stellte die Präsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts fest, dass mit Bezug auf Anordnungen im angefochtenen Entscheid, welche sich auf das eidgenössische Waldgesetz stützten, der Entzug der aufschiebenden Wirkung von Gesetzes wegen nicht greife. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen wies sie ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
Mit Urteil vom 1. März 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer wohne rund sieben Kilometer von den Örtlichkeiten entfernt, an denen die strittigen wasserbaulichen Massnahmen verwirklicht werden sollten. Er könne somit nicht als Nachbar gelten, zumal das Wasserbauvorhaben keine Auswirkungen zeitige, welche in ihrer räumlichen Ausdehnung die Liegenschaft des Beschwerdeführers betreffen könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte emotionale Verbundenheit mit dem Streitgegenstand sei rein subjektiver Natur und vermöge die Einsprachebefugnis nicht zu begründen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den besonderen Stellenwert des Gebiets Hunzigenau als Erholungsgebiet, namentlich für Spaziergänger, berufe, ziele er auf die Sicherung allgemeiner, öffentlicher Interessen ab, durch welche sich eine Einsprachebefugnis - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - ebenfalls nicht begründen lasse. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Interessen seien somit nicht hinreichend intensiv, um als eigene, schutzwürdige anerkannt zu werden. Die Einsprachelegitimation sei ihm somit zu Recht abgesprochen worden.
2.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhebt X.________ mit Eingabe vom 25. März 2006 sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeschrift nach Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Aus der Begründung muss hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 118 Ib 134 E. 2 mit Hinweisen). Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist gemäss Art. 108 Abs. 3 OG nur anzusetzen, wenn die Begründung unklar, d.h. mehrdeutig ist, nicht aber wenn sie inhaltlich ungenügend ist (BGE 118 Ib 134 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
3.3 Streitgegenstand des angefochtenen Urteils bildete einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Einsprachebefugnis zu Recht aberkannt wurde. Mit dieser Legitimationsfrage setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht auseinander. Die nicht auf den Streitgegenstand bezogene Eingabe vermag daher weder den Begründungsanforderungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 OG bzw. Art. 90 OG) zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: