Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 561/05
Urteil vom 31. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
G.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 14. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1970 geborene G.________ war ab 1. Januar 1990 als Betriebsangestellte in einem Vollzeitpensum bei der Firma A.________ AG tätig. Am 11. Februar 1993 gebar sie einen Sohn, am 4. Mai 1995 eine Tochter, arbeitete aber in Gegenschicht zu ihrem Ehemann vollumfänglich weiter. Ab 1995 litt G.________ zunehmend unter Rückenschmerzen und wurde im Januar 1997 infolge Wirbelsäulenverschiebung operiert. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis zufolge krankheitsbedingter Absenzen auf 31. März 1997 auf. Am 16. Juni 1997 meldete sich G.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle Solothurn der Versicherten mit Verfügung vom 15. November 1999 ab 1. September 1997 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht der Frau Dr. med. B.________, Rheumatologie FMH, vom 28. Juni 1999.
Die zugesprochene Rente wurde am 28. September 2000 durch die IV-Stelle Solothurn gestützt auf einen Arztbericht der Frau Dr. med. B.________ vom 6. September 2000 revisionsweise bestätigt. Im Rahmen eines weiteren, zufolge der vorübergehenden Rückkehr in die Türkei durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde gestützt auf ein Gutachten der MEDAS N.________ vom 3. November 2003 die Reduktion der ganzen auf eine halbe IV-Rente in Aussicht gestellt und am 6. April 2004 beschlossen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Wohnsitznahme in X.________ übermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Akten zwecks Eröffnung der entsprechenden Verfügung der IV-Stelle Bern. Diese ordnete in der Folge eine Abklärung vor Ort an (Bericht vom 1. Juli 2004) und gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass nunmehr von einem Status der Versicherten von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt auszugehen sei. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 17 % und verfügte daher am 28. Juli 2004 die Aufhebung der IV-Rente per Ende September 2004. An ihrem Standpunkt hielt die IV-Stelle nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. Oktober 2004 mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 fest.
B.
Hiegegen liess G.________ Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 28. Juli 2004 sowie der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 seien ersatzlos aufzuheben, eventuell sei die IV-Stelle Bern anzuweisen, der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente, subeventuell eine halbe Rente auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verneinte in seinem Entscheid vom 14. Juni 2005 zwar das Vorliegen eines Revisionsgrundes, wies die Beschwerde jedoch mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern und als Subeventualantrag die Zusprechung einer Viertelsrente ergänzen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 lässt G.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Wirkung ab 22. August 2005 ersuchen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 anwendbaren Fassung) und über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene Judikatur bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlauf entsprechend dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG und ergibt sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt, keine Modifikation der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu aArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1). An diesen Regelungen und Grundsätzen haben ebenso wenig die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Modifizierungen etwas geändert.
2.
2.1 Nach aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 120 V 131 Erw. 3b, 119 V 478 Erw. 1b/aa, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Wie im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs stellt sich auch anlässlich einer Rentenrevision die Frage nach dem Status der versicherten Person und damit nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Keine revisionsbegründende Änderung stellt praxisgemäss eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2 [Urteil K. vom 25. März 2003, I 574/02]).
2.2 Wie das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Akten richtig erkannt hat, bestätigte die MEDAS im Gutachten vom 3. November 2003 im Wesentlichen die relevanten Befunde und Diagnosen wie sie seinerzeit in den Berichten der Frau Dr. med. B.________ vom 28. Juni 1999 und 6. September 2000 sowie grösstenteils im Gutachten der Klinik und Poliklinik für orthopädische Chirurgie des Spitals Y.________ vom 5. Januar 1998 festgehalten worden waren. Von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes kann somit unbestrittenermassen nicht ausgegangen werden. Wenn die MEDAS die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit am 3. November 2003 mit 50 % beziffert, stimmt dies im Wesentlichen mit der Schätzung der Klinik und Poliklinik für orthopädische Chirurgie des Spitals Y.________ vom 5. Januar 1998 überein, wohingegen Frau Dr. med. B.________ der Versicherten am 28. Juni 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ein Revisionsverfahren nach Ablauf eines Jahres vorgeschlagen hatte, am 6. September 2000 jedoch mangels Verbesserung des Zustandes die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nach wie vor ausschloss. Diesbezüglich liegen unterschiedliche Beurteilungen des Gesundheitszustandes vor, was keine Revision zu begründen vermag.
2.3 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1996 ihren letzten Arbeitstag geleistet hatte und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, weshalb auch eine Revision zufolge wesentlicher Veränderung der erwerblichen Verhältnisse ausser Betracht fällt.
2.4
2.4.1 Was schliesslich den Status der Beschwerdeführerin anbelangt, ging die IV-Stelle Solothurn bei der Zusprechung der ganzen Rente davon aus, die Versicherte wäre im Gesundheitsfalle vollumfänglich erwerbstätig, und ermittelte den Invaliditätsgrad demzufolge anhand der Einkommensvergleichsmethode, wohingegen die IV-Stelle Bern im jetzigen Revisionsverfahren gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Juli 2004 den Standpunkt vertrat, die Beschwerdeführerin wäre nunmehr lediglich noch zu 50 % erwerbstätig, weshalb die gemischte Bemessungsmethode anwendbar sei. Das kantonale Gericht bestätigte die Auffassung der IV-Stelle Bern.
2.4.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre seit 1. Januar 1990 ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit als Betriebsangestellte aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, wie aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Juli 1997 und dem Kündigungsschreiben vom 29. Januar 1997 unmissverständlich hervorgeht. Im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs hat die IV-Stelle anerkannt, dass die Versicherte trotz ihrer zweifachen Mutterrolle weiterhin im Wechsel mit ihrem Ehemann vollzeitlich Schichtarbeit geleistet hätte, wäre ihr die bisherige Stelle nicht gesundheitsbedingt gekündigt worden. Dementsprechend wurde die Invaliditätsbemessung damals nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgenommen.
2.4.3 Aufgrund der Aktenlage besteht im Revisionsverfahren kein Anlass, von der Annahme einer Vollzeitbeschäftigung im Gesundheitsfalle abzuweichen. Namentlich vermag das Argument nicht zu überzeugen, am vollzeitlichen Erwerbsstatus könne wegen der beiden Kinder nicht festgehalten werden, hat doch die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann die Kinderbetreuung durch Gegenschichtarbeiten abgedeckt. Wohl ist die Doppelbelastung eines vollzeitlich erwerbstätigen Elternteils, welcher für die Betreuung und Erziehung von Kindern mitverantwortlich ist, als beträchtlich einzustufen, indessen ist eine derartige Belastungssituation namentlich in tieferen Einkommensschichten nicht ungewöhnlich und kann unter Ausschöpfung der vollen Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäss bewältigt werden.
Wenn die IV-Stelle damit argumentiert, die Versicherte habe anlässlich der Haushaltabklärung vom 1. Juli 2004 angegeben, sie würde auch bei guter Gesundheit nicht mehr ein volles, sondern nur noch ein 50%-Pensum leisten, da sie am Mittag für ihre Kinder zu Hause sein und am Nachmittag Aufgabenhilfe leisten möchte, kann daraus nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Einerseits hat die Versicherte glaubhaft dargetan, dass sie Sinn und Zweck dieses Besuchs gar nicht erfasst habe und lediglich die Frage, ob eine volle Erwerbstätigkeit neben zwei Kindern nicht ein bisschen viel sei, habe bejahen wollen. Andrerseits kann entgegen der Betrachtungsweise der IV-Stelle mit Bezug auf die Statusfrage nicht ohne weiteres auf die anlässlich der Abklärung der Verhältnisse im Haushalt gemachten Angaben abgestellt werden. Obgleich derartige im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), gilt es dennoch grundsätzlich zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist. Dies muss umso mehr gelten für eine Person, welche - wie die Beschwerdeführerin - seit Jahren kein Leben ohne Schmerzen mehr kennt. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde erwerbstätig wäre, sind somit im vorliegenden Fall nicht vorab die gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gemachten Aussagen, welche - mit Blick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin - unreflektierte Momentaufnahmen darstellen, sondern vielmehr die zuvor beschriebenen konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. zum Ganzen auch Urteil B. vom 9. Dezember 2005, I 253/05, Erw. 4.2.2). Diese zeigen, dass die Versicherte und ihr Ehemann gewillt und in der Lage waren, die Kinderbetreuung durch Arbeiten von Gegenschicht abzudecken, wobei der Vollständigkeit halber erwähnt werden kann, dass zudem noch eine Schwester der Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe wohnt. Aus dem Umstand, dass der Ehemann der Versicherten heute nicht mehr Schicht arbeitet, können keine andern Schlüsse gezogen werden, gab er doch diese Stelle auf, um auf Anraten der Ärzte mit seiner Frau in die Türkei zu ziehen, und nahm er beim Suchen einer neuen Stelle nach der Rückkehr in die Schweiz keine Rücksicht auf eine allfällige Erwerbstätigkeit seiner Frau, da eine solche aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Diskussion stand.
2.4.4 Nach Gesagtem ist auch eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades infolge einer andern Art der Bemessung zu verneinen.
3.
3.1 Der Revisionsordnung nach aArt. 41 IVG und Art. 17 ATSG geht der in Art. 53 Abs. 2 ATSG nunmehr gesetzlich verankerte Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatten, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweisen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des aArt. 41 IVG resp. Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf aArt. 41 IVG resp. Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; BGE 112 V 373 Erw. 2c und 390 Erw. 1b).
3.2 Nachdem die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ohne weiteres erfüllt ist, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c), bleibt zu prüfen, ob das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der eine ganze Rente zusprechenden, nicht richterlich beurteilten Verfügung vom 15. November 1999 gegeben ist. Bejahendenfalls wäre diese der Wiedererwägung zugänglich und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 demzufolge - wie dies die Vorinstanz getan hat - mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit zu schützen.
3.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität) liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil A. vom 26. September 2005, I 353/04, Erw. 2.2; vgl. RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c).
3.4 Der IV-Stelle Solothurn standen bei der am 15. November 1999 verfügten Rentenzusprechung zwei medizinische Berichte zur Verfügung, einerseits das Gutachten der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie vom 5. Januar 1998 und andrerseits der Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 28. Juni 1999, welcher sich auf Angaben der Klinik S.________ stützte. Diese beiden Berichte unterschieden sich sowohl bei der Diagnosestellung wie auch bei der Schätzung der trotz Gesundheitsschädigung noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Was die Diagnose anbelangt, wurde beiderorts ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom festgestellt, wohingegen die Spina bifida aperta und das verdickte Filum terminale nur im Bericht der Frau Dr. med. B.________ erwähnt wurden. Bezüglich noch zumutbarerer Arbeitsfähigkeit wurde der Versicherten im Gutachten der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % (ganztägig mit halber Arbeitsleistung) für eine abwechslungsreiche Tätigkeit, teils sitzend, teils stehend, ohne die Notwendigkeit des Hebens grösserer Lasten, namentlich auch für die gelernte Tätigkeit als Coiffeuse und für die ausgeübte Tätigkeit als Betriebsangestellte, attestiert, während Frau Dr. med. B.________ die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % bezifferte, jedoch zu einer Rentenrevision ein Jahr nach Durchführung der geplanten Operation riet. Die IV-Stelle stützte sich in Kenntnis beider Berichte auf denjenigen der Frau Dr. med. B.________. Da die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann das Abstellen darauf nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind. Dies kann beim Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 28. Juni 1999 nicht gesagt werden, stützte sich dieser doch wiederum auf eine konsiliarische Untersuchung in der Klinik S.________ und berücksichtigte auch die dort festgestellten Beschwerden. Wie in der Folge Prof. Dr. med. E.________, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie der Klinik S.________, am 3. Mai 2000 festhielt, ist mit der erwähnten Operation das Ziel erreicht worden, indem vom neurologischen Standpunkt aus keine weitere Verschlechterung eintrat. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Beschwerden attestierte Frau Dr. med. B.________ der Versicherten am 6. September 2000 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb die IV-Stelle die Rentenzusprechung am 28. September 2000 revisionsweise bestätigte. Wenn nun die IV-Stelle Bern die Rente gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 3. November 2003, welches die gestellten Diagnosen im Wesentlichen bestätigt, in der Schätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch abweicht, die Rente revisionsweise aufhebt und die Vorinstanz dieses Vorgehen mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung schützt, ist diesem Vorgehen entgegenzuhalten, dass es nicht um eine erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern um die Aufhebung einer zugesprochenen Rente geht und dazu eine von der der Verfügung zu Grunde gelegten ärztlichen Beurteilung abweichende Einschätzung nur unter den erwähnten - vorliegend nicht erfüllten - Voraussetzungen genügt (vgl. Urteil R. vom 12. Oktober 2005, I 8/04 in Plädoyer 2006/1 S. 64). Die zugesprochene Rente kann demzufolge auch in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht aufgehoben werden.
4.
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG). Damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2004 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: