Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 406/05
Urteil vom 3. April 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
K.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 24. August 2005)
Sachverhalt:
A.
K.________, geboren 1963, war seit Juli 1999 als Maurer in der Firma Z.________, angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. Oktober 2000 verunfallte er mit seinem Auto, als dieses bei der Ausfahrt aus einem Tunnel wegen eines Ölfilms auf der Fahrbahn ins Schleudern geriet und mit der Betonmauer auf der linken Seite kollidierte. Wegen Schmerzen im Nacken, im Rücken und in der linken Hand suchte K.________ am 9. Oktober 2000 Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Innere Medizin auf, welcher ein Schleudertrauma sowie Kontusionen des Rückens und der linken Hand diagnostizierte. Eine Röntgenuntersuchung am 16. Oktober 2000 ergab keine Hinweise auf Frakturen oder eine Verrenkung, zeigte jedoch degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die SUVA veranlasste eine biomechanische Kurzbeurteilung vom 5. Dezember 2000. Vom 21. Februar bis 4. April 2001 hielt sich K.________ in der Klinik X.________ auf (Austrittsbericht Klinik X.________ vom 24. April 2001). Zudem wurde er wiederholt durch den Kreisarzt Dr. med. S.________ untersucht (kreisärztliche Berichte vom 4. Januar und 28. Mai 2001, 23. Januar 2002 und 4. August 2003). Am 19. Juni 2001 teilte die SUVA dem Versicherten mit, auf Grund der verbliebenen Unfallrestfolgen sei ihm eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar; dabei bestehe eine Einsatz- respektive Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %; deshalb werde das Taggeld per 1. September 2001 entsprechend reduziert.
Vom 10. Juni bis 9. August 2002 absolvierte der Versicherte eine Umschulung zum Staplerfahrer, deren Kosten von der Arbeitslosenversicherung übernommen wurden. Ab dem 21. September 2002 arbeitete er zu 50 % in einer vorübergehenden Beschäftigung für das Amt Y.________. Im Januar 2003 klagte K.________ über wieder aufgetretene starke Nackenschmerzen und Dr. med. G.________ attestierte ihm ab 6. Januar 2003 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA holte beim Zentrum A.________ ein Gutachten vom 2. April 2004 ein. Gestützt auf dieses stellte sie mit Verfügung vom 12. Mai 2004 die Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilbehandlung) per 31. Mai 2004 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. August 2004 fest.
B.
Die von K.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung mit Entscheid vom 24. August 2005 ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die SUVA anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen über den 31. Mai 2004 hinaus auszurichten.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und dadurch bedingter Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erörterungen zur überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 138 ff. Erw. 6) und Unfällen mit Schleudertraumen im Besonderen (BGE 122 V 415, 117 V 359 und 369). Ebenso zutreffend sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten und Gutachten (BGE 125 V 353 Erw. 3). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach der Praxis bei gerichtlich eingeholten Gutachten das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Beizufügen ist zudem, dass, wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (statt vieler: Urteile S. vom 28. Januar 2005, U 249/04, Erw. 3.2.2, und B. vom 30. November 2004, U 222/04, Erw. 1.3 mit Hinweisen).
1.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat an den unfallversicherungsrechtlichen Begriffen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und deren Bedeutung als Voraussetzungen für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid vom 5. August 2004 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie BGE 130 V 445). Sodann ist festzuhalten, dass auch an den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Invalidität und Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nichts Grundlegendes geändert hat (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.4).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, die ihre Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis vom 6. Oktober 2000 anerkannte, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 31. Mai 2004 hinaus bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden und einer darauf zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit zu Recht verneint hat. Da der Einspracheentscheid vom 5. August 2004 leistungsaufhebend ist, liegt die Beweislast für den Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Gesundheitsschäden bei der Beschwerdegegnerin, d.h. sie hat so lange Versicherungsleistungen auszurichten, als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Dahinfallen der Kausalität erstellt ist.
2.2 Das kantonale Gericht stellte bei der Beurteilung auf das Gutachten des Zentrums A.________ vom 2. April 2004 ab, das es als beweiskräftig erachtete, und ging gestützt darauf in medizinischer Hinsicht zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 6. Oktober 2000 kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), keine äquivalente Verletzung und auch kein Schädelhirntrauma erlitten habe, und dass im Zeitpunkt der Begutachtung für die geltend gemachten Nackenschmerzen und das Lumbovertebralsyndrom - mit Ausnahme leichtgradiger degenerativer Veränderungen im Bereich der HWS - kein unfallbedingtes organisches Korrelat mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen habe. Entsprechend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr an somatischen Unfallfolgen gelitten habe. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei entsprechend der Auffassung der Experten allein die Schmerzfehlverarbeitung relevant, wobei die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem psychischen Gesundheitsschaden offen gelassen werden könne, da es diesbezüglich am adäquaten Kausalzusammenhang fehle.
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweistauglichkeit des Gutachtens. Dieses gebe weder Antwort auf die juristisch relevanten Fragen, noch seien die gegebenen Antworten widerspruchsfrei und überzeugend. Das Gutachten stimme auch nicht mit der Beurteilung durch den Kreisarzt überein.
3.
3.1 Trotz der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Kritik ist mit der Vorinstanz auf das Gutachten vom 2. April 2004 abzustellen. Es wird sowohl hinsichtlich der Grundlagen als auch inhaltlich den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Die Ergebnisse werden ausgehend von den Befunden, unter Berücksichtigung aller angegebenen Symptome und soweit erforderlich in Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar begründet und erläutert.
3.2 Es steht mit der Vorinstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer an keinen organisch nachweisbaren Folgen des Unfalls vom 6. Oktober 2000 mehr leidet oder im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2004 gelitten hat. Das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums A.________ vom 2. April 2004 ist diesbezüglich eindeutig und überzeugend.
3.2.1 Die Gutachter verneinten das Vorliegen des typischen Beschwerdebildes nach einem HWS-Distorsionstrauma oder einer ähnlichen Verletzung wie auch eine milde traumatische Hirnverletzung, welche Beurteilung vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Für die angegebenen Nackenbeschwerden fanden sie kein organisches Korrelat. Sie beurteilten die leichtgradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS als altersentsprechend. Eine organische Ursache konnten sie einzig für das beschwerdemässig im Vordergrund stehende Lumbovertebralsyndrom erheben. Diesbezüglich gingen die Experten davon aus, dass das Unfallereignis vom 6. Oktober 2000 das Lumbovertebralsyndrom mit Kreuzschmerzen (und Ausstrahlung ins linke Bein) vorübergehend habe manifest werden lassen. Erwähnenswert sei einerseits, dass der Beschwerdeführer prätraumatisch unter Kreuzschmerzen gelitten habe und behandelt worden sei, und dass anderseits degenerative LWS-Veränderungen radiologisch und computertomographisch dokumentiert seien. Beim organischen Lumbovertebralsyndrom habe es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung eines latent vorhandenen Vorzustandes gehandelt. Der Verlauf der weiteren Symptomatik mit persistierenden Kreuzschmerzen sei durch die Schmerzfehlverarbeitung und eine Symptomausweitung gekennzeichnet. Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden organischer Genese sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Das organische Lumbovertebralsyndrom beurteilten die Gutachter nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt, sondern lediglich mit der Wahrscheinlichkeit "möglich".
3.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet ist unbehelflich. Seine Kritik am Fragenkatalog ist insofern unbegründet und verspätet, als dieser unter Beachtung seiner Mitwirkungsrechte erstellt wurde. Die Fokussierung des Beschwerdeführers auf die angeblich verfehlt formulierte "Ausstiegsfrage" lässt ausser Acht, dass die Beantwortung der Frage nach dem Dahinfallen der Kausalität nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem gesamten Gutachten zu würdigen ist. Obwohl die Gutachter nicht ausdrücklich nach dem Erreichen des status quo sine oder ante gefragt wurden, haben sie diesbezüglich begründet dargelegt, dass die degenerativen LWS-Veränderungen das Lumbovertebralsyndrom hinlänglich erklären und eine unfallbedingte Verschlechterung nicht festzustellen ist. Die Beurteilung der Experten, dass der Unfall lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines latent vorhandenen Vorzustandes bewirkt habe, stimmt mit dem unfallmedizinischen Erfahrungssatz überein, dass bei Unfällen ohne morphologische Schädigungen der Wirbelsäule ein degenerativer Vorzustand durch den Unfall zwar erstmals manifest wird, dass die Chronifizierung der Beschwerden aber zunehmend auf andere, unfallfremde Faktoren zurückzuführen ist (vgl. Bär/Kiener, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, in Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 67 vom Dezember 1994, S. 45 ff.). Ergänzend kann auf Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52, verwiesen werden, wonach die Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder andere Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch machen kann, wobei es sich meistens um eine vorübergehende Verschlimmerung handelt. Unter Hinweis auf weitere Publikationen (insbesondere Morscher/ Chapchal, Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates nach Unfällen, in: Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern 1985, S. 192) wird die Auffassung vertreten, dass die traumatische Verschlimmerung degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist und in Fällen, da die Beschwerden nach einer einfachen Kontusion länger dauern, oftmals eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung dahinter steht (Urteile B. vom 25. Mai 2004, U 129/03, Erw. 5.5 und H. vom 18. September 2002, U 60/02, Erw. 3.2). Der gutachterliche Schluss, wonach das Lumbovertebralsyndrom nicht (mehr) überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei und unfallbedingte Beschwerden organischer Genese die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten, ist nachvollziehbar und überzeugt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist beweismässig allein entscheidend, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (vgl. oben Erw. 1.1). Dies ist auf Grund des Gutachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Unbegründet ist der Vorwurf, das Gutachten sei widersprüchlich. Die verschiedenen Aussagen des Gutachtens zur Genese und Kausalität des Lumbovertebralsyndroms sowie zur Arbeitsfähigkeit sind in sich stimmig. Die vom Beschwerdeführer für die Widersprüchlichkeit der Expertise angeführte Aussage, "dass das unfallfremde Lumbovertebralsyndrom (das heisst ohne das Trauma) die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit beeinträchtigt hätte" basiert auf einer unvollständigen Zitierung. Tatsächlich haben die Experten ausgeführt, "dass das unfallfremde Lumbovertebralsyndrom allein (ohne Trauma und ohne die daraus resultierende Schmerzfehlverarbeitung) die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit beeinträchtigt hätte", was mit der Aussage übereinstimmt, dass die Arbeitsfähigkeit nicht mehr durch unfallbedingte organische Ursachen eingeschränkt sei. Nicht stichhaltig ist weiter die Rüge, Kreisarzt Dr. med. S.________ habe die medizinische Situation und die Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden im Bericht vom 23. Januar 2002 anders beurteilt als die Gutachter des Zentrums A.________. Abgesehen davon, dass sich der Kreisarzt im Bericht vom 23. Januar 2002 zur Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden nicht explizit äusserte, ist diese Beurteilung überholt. Kreisarzt Dr. med. S.________ hat den Beschwerdeführer am 4. August 2003 erneut untersucht und gemäss seiner Beurteilung zeigte sich weiterhin ein linksbetontes Lumbovertebralsyndrom ohne nachweisbare radikuläre Symptomatik, und lag eine Schmerzausweitung bei zunehmenden psychischen Problemen vor. Zur Kausalitätsfrage nahm der Kreisarzt nicht Stellung, vielmehr wurde auf Grund seines Berichtes vom 4. August 2003 die Begutachtung durch das Zentrum A.________ veranlasst. In der Expertise des Zentrums A.________ wurden die Berichte des Kreisarztes berücksichtigt und die gutachterliche Beurteilung steht nicht in Widerspruch zu seinen medizinischen Feststellungen. Was schliesslich die Beanstandung und die verlangte Nichtberücksichtigung des neuropsychologischen Teilgutachtens des Psychologen lic. phil. B.________ betrifft, so stösst dieser Antrag insofern ins Leere, als bei der gutachterlichen Gesamtbeurteilung auf diese Untersuchung mangels verwertbarer Resultate nicht entscheidend abgestellt wurde. Es kann deshalb offen bleiben, ob und welche Bedeutung dem Fähigkeitsausweis der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen bei der neuropsychologischen Abklärung zukommt.
3.2.3 Zusammenfassend erweisen sich die beschwerdeführerischen Rügen am Gutachten als unbegründet und es ist beweismässig darauf abzustellen. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen. Es muss mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Beschwerdeführer an keinem Gesundheitsschaden leidet, der auf eine unfallbedingte organische Ursache zurückzuführen ist.
4.
Somit bleibt zu prüfen, ob das im Gutachten vom 2. April 2004 diagnostizierte multiple psychische Beschwerdebild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einem rechtsgenüglich ursächlichen Kontext zum Unfall vom 6. Oktober 2000 steht.
4.1 Die Vorinstanz hat die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. Oktober 2000 und dem psychischen Gesundheitsschaden besteht, offen gelassen, und den adäquaten Kausalzusammenhang nach den von der Rechtsprechung mit Bezug auf psychogene Unfallfolgen entwickelten Kriterien (BGE 115 V 138 Erw. 6) geprüft und verneint. Diese Vorgehensweise ist mit der Rechtsprechung vereinbar (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c).
Der Autounfall vom 6. Oktober 2000 ist nach der richtigerweise von keiner Seite in Frage gestellten Einschätzung der Vorinstanz als mittelschwer zu qualifizieren. Demnach müssten von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Dies trifft, wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, nicht zu, und wird vom Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.
4.2 Gesamthaft gesehen ist nicht nur das Vorliegen organischer Unfallrestbeschwerden, sondern auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der psychogenen Störung zu verneinen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 3. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: