Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.140/2005 /gij
Urteil vom 4. April 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Fonjallaz,
Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecherin Margret Kiener Nellen,
gegen
Einwohnergemeinde Gelterfingen, handelnd durch
den Gemeinderat Gelterfingen und dieser vertreten
durch Fürsprecher Dr. Karl Ludwig Fahrländer,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Ortsplanungsrevision,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. April 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 19. Juni 2003 beschloss die Einwohnergemeinde Gelterfingen, welche bis zu diesem Zeitpunkt über kein Baugebiet verfügte, einen Zonenplan und ein Baureglement. Damit wurde unter anderem das bisher in der Landwirtschaftszone gelegene Gebiet "Houene" gemäss Zonenplan Nr. 1a der Wohnzone W2 zugewiesen.
Mit Verfügung vom 25. November 2003 genehmigte das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ortsplanungsrevision und wies mehrere Einsprachen ab, darunter diejenigen von A.________, B.________, C.________, E.________ und D.________. Als Auflage fügte das AGR unter anderem bei, die Gemeinde habe dafür zu sorgen, dass während des Herbstschiessens eine mobile Lärmschutzwand, wie im Gutachten der HSR Ingenieure vom 14. November 2003 skizziert, erstellt werde.
Dagegen erhoben die vorgenannten Einsprecher Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) mit dem Antrag, die Genehmigungsverfügung des AGR sei teilweise aufzuheben und das Gebiet "Houene" sei nicht einzuzonen bzw. in der heutigen Zone zu belassen. Nachdem die JGK mehrere Unterlagen beigezogen hatte, wies sie die Beschwerde am 18. November 2004 ab.
B.
Gegen den ablehnenden Entscheid der JGK legten A.________, B.________, C.________ und D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Dieses hiess das Rechtsmittel teilweise gut, indem es den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die in Erwägung 5.8 genannten Grundstücksteile aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die JGK zurückwies. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Soweit das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintrat, begründete es seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer durch die Einzonung eines Teils der einem Dritten gehörenden Parzelle Nr. 344 nicht in ihren zivilen Rechten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berührt seien, weshalb sich insoweit die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aus Art. 61a Abs. 3 Bst. a des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG) ergebe. Zudem erachtete es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht als zulässig, soweit die Beschwerdeführer rügten, die angefochtene Einzonung verstosse gegen Raumplanungsziele, sei überdimensioniert, unangemessen und planerisch verfehlt, verletze den regionalen Landschaftsrichtplan, das kommunale Landschaftsentwicklungskonzept und die kantonale Richtplanung, sei durch den öffentlichen Verkehr schlecht erschlossen und diene in Wirklichkeit bloss der Finanzierung der Wasserversorgung.
C.
Hiergegen führen die unterlegenen Parteien Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2005 und die Einzonung des Gebiets "Houene" seien aufzuheben. Eventualiter beantragen sie, die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die Einwohnergemeinde Gelterfingen und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die JGK beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) bemerkt einleitend, es würde sich für den Fall, dass das Bundesgericht auf die raumplanerischen Rügen eintreten und wider Erwarten einen Sach- anstelle eines Rückweisungsentscheids ins Auge fassen sollte, gerne detaillierter dazu äussern; im Moment beschränke es sich auf einige allgemeine Bemerkungen aus raumplanerischer und raumplanungsrechtlicher Sicht. Des Weiteren nahm auch das Bundesamt für Umweltschutz (BAFU, früher BUWAL) zur umstrittenen Einzonung unter dem Gesichtspunkt der Lärmimmissionen durch den Betrieb der Schiessanlage "Allmid" Stellung.
Von der Möglichkeit der Stellungnahme zu den Vernehmlassungen des ARE und des BAFU haben die Beschwerdeführer, die Einwohnergemeinde Gelterfingen und die JGK Gebrauch gemacht.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt.
1.1.1 Soweit die Beschwerdeführer eine Umgehung von Art. 24 RPG und eine Verletzung von Art. 24 USG gerügt haben, ist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf eingetreten (vgl. E. 2 hiervor und BGE 123 II 289 E. 1b S. 291; 117 Ib 9 E. 2b S. 12; Urteile des Bundesgerichts 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004, E. 1.1; 1A.256/1999 vom 12. April 2000, E. 1b). Zu prüfen ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht somit einzig, ob sein Nichteintretensentscheid in Bezug auf die planungsrechtlichen Rügen haltbar ist. Das Verwaltungsgericht begründete seine Auffassung zunächst unter Hinweis auf seine bisherige Praxis zu Art. 61a Abs. 3 Bst. b BauG und fuhr fort, Gegenteiliges ergebe sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht aus BGE 121 II 72 E. 3. Das Bundesgericht habe dort ausgeführt, das kantonale Verwaltungsgericht müsse kraft Sachzusammenhangs auch allfällige Planungsrügen mitbeurteilen, wenn es für Umweltfragen zuständig sei. Dies habe sich einerseits nicht auf einen gewöhnlichen Zonenplan, sondern auf einen projektbezogenen Sondernutzungsplan bezogen, und andererseits auf Raumplanungsrügen, die einen augenfälligen umweltrechtlichen Bezug aufgewiesen hätten und deshalb nicht isoliert hätten betrachtet werden können. Dies bedeute aber nicht, dass sämtliche Planungsfragen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüft werden müssten, auch solche, die keinen engen Sachzusammenhang zu umweltrechtlichen Fragen aufweisen würden. Eine solche Auffassung wäre mit Art. 34 Abs. 3 RPG unvereinbar. Das Bundesgericht habe denn auch in späteren Fällen bei Beschwerden gegen Planungen unterschieden nach Fragen, die im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen seien, und solchen, die nur mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden könnten. Demzufolge verlange auch Art. 61a Abs. 3 Bst. b BauG bzw. Art. 98a OG nicht, dass in Bezug auf solche Rügen die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig wäre. Darauf einzutreten würde dem Gesetz widersprechen, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur soweit zulasse, als dies bundesrechtlich verlangt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2.
Fürsprecherin Margret Kiener Nellen hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für A.________, B.________, C.________ und D.________ erhoben und unter "Formelles" auf die in den Vorakten befindliche Anwaltsvollmacht verwiesen. Die Einwohnergemeinde Gelterfingen weist in ihrer Vernehmlassung auf das von ihr beigelegte Schreiben von C.________ vom 30. Mai 2005 an das Advokaturbüro Margret Kiener Nellen hin. C.________ bringt darin vor, er habe auf Umwegen erfahren, dass der vom Verwaltungsgericht abgewiesene Prozess betreffend Baugebiet "Houene" an das Bundesgericht weitergezogen werde. Mit diesem Vorgehen sei er nicht einverstanden, er trete sofort aus der Klägergemeinschaft aus. Sodann bittet C.________, ihn als Kläger zu streichen; er sei nicht bereit, weiterhin gegen die Bauzone "Houene" zu intervenieren.
Es ist somit zu prüfen, ob Fürsprecherin Margret Kiener Nellen zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (auch) von C.________ gehörig bevollmächtigt war, und bejahendenfalls, welche Rechtswirkungen der Widerruf der Vollmacht hat.
2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 OG haben Parteivertreter als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen. In den Beilagen zur Verwaltungsbeschwerde vom 29. Dezember 2003 an die JGK befindet sich eine von C.________ am 22. Dezember 2003 unterzeichnete und auf Fürsprecherin Margret Kiener Nellen lautende Vollmacht zur Vertretung in Sachen "Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 25.11.2003 / Ortsplanung". Dass die Rechtsvertreterin gestützt auf diese Vollmacht auch zu den daran anschliessenden Rechtsmitteleingaben befugt war, ist offensichtlich und ergibt sich insbesondere auch daraus, dass C.________ erst am 30. Mai 2005 seinen Austritt aus der Klägerschaft erklärte. Fürsprecherin Margret Kiener Nellen war somit am 17. Mai 2005, als sie (auch) für C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht einreichte, von diesem gehörig bevollmächtigt.
2.2 Gemäss Art. 34 OR hat der Vollmachtgeber ein unverzichtbares Recht auf jederzeitigen Widerruf der von ihm erteilten Ermächtigung. Dieses freie Widerrufsrecht gilt insbesondere auch hinsichtlich des der Vollmachterteilung zu Grunde liegenden Auftragsverhältnisses (Art. 404 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, S. 161 Rz. 13 und S. 555 Rz. 27 ff.; Heinrich Honsell, Das Schweizerische Obligationenrecht, Besonderer Teil, 6. Auflage, Bern 2001, S. 302 f. und 313 ff.). Da es sich beim Widerruf einer Vollmacht jedoch um eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung handelt, welche lediglich ex nunc, mithin für die Zukunft ihre Wirkung entfaltet (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Bern 2000, S. 264 Rz. 42.223 und S. 7 Rz. 3.08; Honsell, a.a.O., S. 315), und der Rechtsvertreterin erst am 30. Mai 2005 die Aufhebung der Vollmacht mitgeteilt worden war, konnte der Entzug frühestens mit Inempfangnahme des diesbezüglichen Schreibens rechtswirksam werden. Die von Fürsprecherin Margret Kiener Nellen am 17. Mai 2005 verfasste und gleichentags bei der Post aufgegebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher von der Vollmacht von C.________ gedeckt. Der erst im Nachgang dazu erfolgte Widerruf vermag somit nichts daran zu ändern, dass die Rechtsmitteleingabe auch rechtsgültig ist, soweit dort C.________ als Beschwerdeführer genannt wird (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 350/01 vom 17. September 2002, E. 2).
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 99 - 102 OG zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Vorliegend angefochten ist ein im Rahmen der Ortsplanungsrevision gefällter Entscheid, der unter anderem das in der Landwirtschaftszone gelegene Gebiet "Houene" der Wohnzone W2 zuweist. Beim diesbezüglichen Zonenplan handelt es sich um einen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Ein solcher Nutzungsplan unterliegt gemäss Art. 34 Abs. 3 RPG der staatsrechtlichen Beschwerde. Indessen ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nutzungspläne dann zulässig, wenn der Nutzungsplan auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen enthält. Insoweit stellt das Bundesgericht die Anordnungen im Nutzungsplanverfahren einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleich. Sind im Plan enthaltene, auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen umstritten oder wird das Fehlen solcher Anordnungen bemängelt, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 ff. OG gegeben ist (vgl. BGE 129 I 337 E. 1.1 S. 339; 125 II 18 E. 4c/cc S. 25; 123 II 88 E. 1a S. 91, 289 E. 1b S. 291; 121 II 39 E. 2b S. 42 f., je mit Hinweisen).
3.1 Der Zonenplan Nr. 1a, der für das Gebiet "Houene" eine Wohnzone W2 festlegt, bildet zusammen mit dem Zonenplan Nr. 1 und dem kommunalen Baureglement die baurechtliche Grundordnung der Einwohnergemeinde Gelterfingen. Von der Einzonung in der "Houene" werden die bereits überbauten Parzellen Nrn. 118, 497, 512, 513, 504 und 541 sowie ein Teil der grossen und noch nicht überbauten Parzelle Nr. 344 erfasst. Die Gesamtfläche des eingezonten Gebiets beläuft sich damit auf 1.83 ha, wovon 0.73 ha auf bereits überbaute Grundstücke fallen. Zusätzlich zur Nutzungsplanfestsetzung weist der Zonenplan im westlichen Bereich eine schraffierte Fläche auf; sie kennzeichnet das durch den Schiessplatz mit Lärm vorbelastete Gebiet, für welches die Bestimmungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III gelten. Für die übrige eingezonte Fläche wurde die Lärmempfindlichkeitsstufe II festgelegt (vgl. Art. 33 Abs. 3 des Baureglements vom August 2003).
3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht auf ihre Rügen betreffend Verletzung der Raumplanungsziele (Art. 1 RPG), der Raumplanungsgrundsätze (Art. 3 RPG), des Richtplans des Kantons Bern, des Landschaftsrichtplans Region Gürbethal und des kommunalen Landschaftsentwicklungskonzepts (LEK) nicht eingetreten.
Das Verwaltungsgericht erwog, die streitige Einzonung sei keine Überbauungsordnung im Sinne von Art. 61a Abs. 3 Bst. c des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG), sondern ein reiner Zonenplan. Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde könne sich daher einzig aus Art. 61a Abs. 3 Bst. a (Art. 6 EMRK) oder b (eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde) BauG ergeben. Nach Art. 61a Abs. 3 Bst. b BauG steht die (kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der JGK offen, soweit gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich ist. Der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht ist somit von denselben Voraussetzungen abhängig wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Das Verwaltungsgericht stützte sich bei der Prüfung der Frage, welche Einwände gegen den Entscheid der JGK bei ihm erhoben werden können, ausser auf die eigene Praxis denn auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei gelangte es zum Schluss, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zulässig, soweit die Beschwerdeführer eine Umgehung von Art. 24 RPG und die Verletzung von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) rügten. Hingegen stehe dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung, soweit raumplanerische Rügen erhoben würden. Dasselbe gelte sodann auch hinsichtlich der weiteren Einwände betreffend die Finanzierung der Wasserversorgung, die Schule Gelterfingen und die angeblich schlechte Erschliessung des einzuzonenden Gebiets durch den öffentlichen Verkehr. Diese Rügen hätten keinen engen Zusammenhang mit bundesumweltrechtlichen Fragestellungen. Sie beträfen zudem weitgehend Ermessensfragen oder rein politische Fragestellungen, die ohnehin ausserhalb der Kognition des Verwaltungsgerichts lägen. Insoweit trat das Verwaltungsgericht daher auf die Beschwerde nicht ein.
3.2.1 Dem Verwaltungsgericht ist insoweit beizupflichten, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Planungsrügen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur vorgebracht werden können, wenn sie einen engen Sachzusammenhang mit Bundesverwaltungsrecht, insbesondere dem Umweltschutzrecht, aufweisen. Soweit es jedoch die Auffassung vertritt, die Frage eines derartigen Zusammenhangs stelle sich nur, wenn ein projektbezogener Nutzungsplan zur Beurteilung stehe, ist ihm nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht lässt hierbei unberücksichtigt, dass das Bundesgericht den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Anfechtung von Raumplänen im Verlauf seiner Rechtsprechung schrittweise ausgedehnt hat:
Schon sehr früh konnte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nutzungsplan geltend gemacht werden, mit der Planfestsetzung werde Art. 24 RPG umgangen (BGE 123 II 289 E. 1b S. 291; 117 Ib 9 E. 2b S. 12 mit weiteren Hinweisen). Im Laufe der weiteren Rechtsprechung nahm das Bundesgericht eine Aufteilung des Raumplans in einen planungsrechtlichen Teil, dem kantonalrechtliche Natur beigemessen wurde, und in einen verfügungsrechtlichen Teil, der - soweit er sich auf Bundesverwaltungsrecht (ausserhalb des Raumplanungsrechts) stützte - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar war. Entscheidend war dabei, ob der Verfügungsteil, wenn er unabhängig vom Plan erlassen worden wäre, eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellte und so ein Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden würde. Mit diesem Rechtsmittel anfechtbar waren danach in erster Linie detaillierte Regelungen von Sondernutzungsplänen, daneben aber auch Zonenfeststellungen in Rahmennutzungsplänen, soweit sie konkrete Regelungen für ein bestimmtes Projekt trafen. Massgebend war somit stets, ob sich die Festsetzungen gestützt auf Bundesverwaltungsrecht auf detaillierte Planinhalte bezogen und ihnen dadurch Verfügungscharakter zukam. War dies der Fall, konnte der auf Bundesverwaltungsrecht beruhende Teil mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Für die richterliche Überprüfung der raumplanerischen Normen stand indessen nach Art. 34 RPG einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (vgl. BGE 118 Ib 11 E. 2c S. 14, 66 E. 1c/ca S. 71).
In BGE 120 Ib 292 E. 3 nahm das Bundesgericht sodann eine Erweiterung seiner bisherigen Praxis vor, indem es auch die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen in einem Nutzungsplan im Verfahren nach Art. 44 Abs. 1 und 2 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) - genau wie im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV) - als mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar erklärte. Diesem Entscheid lag die Überlegung zu Grunde, dass die Zuordnung einer Empfindlichkeitsstufe durch einen Plan vom Rechtsschutz her angesichts ihrer Tragweite als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG betrachtet werden müsse (BGE 120 Ib 287 E. 3c/dd S. 297 [= Pra 84/1995 Nr. 67 S. 221]; 121 II 235 E. 1 237 mit Hinweisen). Damit wurde auf die bis anhin vorausgesetzte verfügungsähnliche Bestimmtheit des fraglichen Planinhalts verzichtet. Das Bundesgericht unterzog seither auch andere nicht verfügungsgleiche Planinhalte, die vom Bundesverwaltungsrecht (ausserhalb des Raumplanungsrechts) mitbestimmt wurden, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, wie etwa die Festlegung von Gewässerschutzzonen (BGE 121 II 39 E. 2b S. 42 f.) oder die Ausscheidung einer Zone zum Schutz eines Moorgebiets (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 1994, in: ZBl 1996 S. 123 f. E. 1a).
Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde leitete das Bundesgericht schliesslich mit BGE 121 II 72 ff. ein. Danach sind in diesem Rechtsmittel neu auch planungsrechtliche Rügen zulässig, soweit das Planungsrecht sachnotwendig mit dem Umweltrecht (oder anderem Bundesverwaltungsrecht) zusammenhängt. Das Verwaltungsgericht stellte zutreffend fest, dass damals ein projektbezogener Sondernutzungsplan zu beurteilen war. Hingegen ist ihm nicht zu folgen, soweit es daraus schliesst, "gewöhnliche" Zonenpläne seien demnach zum vornherein nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Das Verwaltungsgericht übergeht damit die im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts dargelegten Grundsätze, nach welchen es in gewissen Fällen gegen Zonenpläne (Grund- bzw. Rahmennutzungspläne) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig bezeichnet hat (vgl. BGE 123 II 88 E. 1a/cc S. 92; 121 II 72 E. 1b S. 75). In der Lehre wurde zu Recht ausgeführt, dass somit sämtliche Rügen gegen Nutzungspläne, welche umweltrechtliche oder sonstige bundesverwaltungsrechtliche Aspekte sowie damit in einem engen Sachzusammenhang stehende planungsrechtliche Fragen beträfen, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorzubringen seien. Da fast alle planerischen Belange - etwa die Zuweisung eines Grundstücks zu einer bestimmten Nutzungszone, die Bestimmung der zulässigen Ausnützung oder die Erschliessung - einen Bezug zum Umweltschutz aufweisen würden, könnten demnach Nutzungsplanungen durch die Anrufung umweltrechtlicher Gesichtspunkte zu einem grossen Teil der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden (so Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Räumpläne, in: recht 1997, S. 132 f.; vgl. dazu auch: Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, S. 28 ff., Rz. 1021a-f; Pierre Tschannen, Energierecht und Umweltrecht, Bemerkungen in: AJP 1996 S. 81 f.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 532 f., Fn. 184 S. 534; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 910 S. 323 f.).
3.2.2 An dieser Praxis hat das Bundesgericht bis heute festgehalten (vgl. BGE 131 II 616, nicht publizierte E. 1.2; 130 II 313, nicht publizierte E. 2, je mit Hinweisen). Werden somit - wie vorliegend - in einem Nutzungsplan Empfindlichkeitsstufen festgesetzt, können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch planungsrechtliche Rügen erhoben werden, sofern sie in einem engen Sachzusammenhang mit Belangen des Lärmschutzes stehen. Damit stellt sich hier einzig die Frage, ob ein derartiger Zusammenhang zu bejahen ist.
Das Gebiet "Houene" liegt vom Schiessstand aus betrachtet in direkter Schussrichtung und in relativ kurzer Distanz zum Scheibenstand. Aus den Akten geht hervor, dass die vom Schiessstand ausgehenden Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision zwischen den Gemeindebehörden, der Schützengesellschaft Gelterfingen und den kantonalen Behörden während Jahren intensiv diskutiert wurden. Allein schon daraus ergibt sich, dass zwischen der vorliegend umstrittenen Nutzungsplanung und den hierbei getroffenen umweltschutzrechtlichen Anordnungen ein enger Sachzusammenhang besteht. Dies betrifft vor allem die gerügte Einzonung bzw. Eignung zur Überbauung des Plangebiets "Houene" wegen der vom Schiessstand ausgehenden Lärmimmissionen. Etwas weniger deutlich zeigt sich der umweltrechtliche Bezug hinsichtlich der Rügen, die Einzonungen seien überdimensioniert, vermöchten dem Kriterium der geschlossenen Siedlung nicht zu genügen, verstiessen gegen das Konzentrationsprinzip und verletzten das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens. Ebenso verhält es sich, soweit geltend gemacht wird, das Planungsgebiet "Houene" sei durch den öffentlichen Verkehr schlecht erschlossen und seine Einzonung missachte den gesetzlichen Schutz von Fruchtfolgeflächen. Diese mehr raumplanungsrechtlich gefärbten Vorbringen lassen sich indessen bei der Überprüfung des umstrittenen Nutzungsplans nicht isoliert betrachten. Wie das Bundesgericht in BGE 121 II 72 E. 3 S. 79 f. erwog, machen es gerade solche Planungen nötig, raumplanerische und umweltrechtliche Aspekte gemeinsam zu prüfen und widerstreitende Interessen umfassend gegeneinander abzuwägen (s. auch BGE 123 II 88 E. 2a S. 93 f.). Die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge vorliegend auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern erhobenen planungsrechtlichen Rügen zulässig.
3.3 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführer 1-3 sind Eigentümer von Grundstücken im Gebiet "Houene", das durch die Ortsplanungsrevision eingezont wird. Sie sind daher durch diesen Plan und die darin festgelegten Empfindlichkeitsstufen stärker als jedermann betroffen. Dasselbe gilt auch für den Beschwerdeführer 4 als Mieter in dem auf Parzelle Nr. 513 gelegenen Wohnhaus, da er durch die Einzonung in ähnlicher Weise berührt wird wie ein Grundeigentümer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.137/2002 vom 25. September 2003, E. 1.2 mit Hinweis). Die Beschwerdelegitimation ist somit bei allen vier Beschwerdeführern zu bejahen.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten.
3.4 Wie in E. 2.2.3 hiervor aufgezeigt, ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass umweltschutzrechtliche Anordnungen nur mit eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar seien, wenn sie sich auf einen projektbezogenen Nutzungsplan beziehen. Des Weiteren ist ihm auch nicht zu folgen, soweit es vorliegend einen engen Sachzusammenhang zwischen den Lärmschutzanordnungen und den raumplanerischen Massnahmen verneint hat. Ist die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend aus den dargelegten Gründen auch hinsichtlich der planungsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer zulässig, verletzt der insoweit gefällte Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts sowohl Bundesrecht (Art. 97 ff. OG) als auch kantonales Verfahrensrecht (Art. 61a Abs. 3 Bst. b BauG). Liegt diesbezüglich kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor, kann auf den Hauptantrag der Beschwerdeführer, mit dem sie die Aufhebung der Einzonung des Gebiets "Houene" beantragen, nicht eingetreten werden. Hingegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen der fehlenden Behandlung der Planungsrügen gutzuheissen und die Sache entsprechend dem Eventualantrag an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl. BGE 121 II 72 E. 3 S. 80). Wegen des Sachzusammenhangs zwischen den planungsrechtlichen und den umweltschutzrechtlichen Rügen muss das Verwaltungsgericht die Rügen der Beschwerdeführer gleichzeitig und widerspruchsfrei beurteilen (Koordinationspflicht; Art. 25a Abs. 2 lit. d sowie Abs. 3 und 4 RPG). Dabei wird es sich auch mit den von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen zu befassen haben.
4.
Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es ausnahmsweise gerechtfertigt, auf die vom Verwaltungsgericht bereits geprüften Rügen der Verletzung bundesrechtlicher Lärmschutzvorschriften kurz einzugehen.
4.1 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ihren Beweisantrag auf LSV-konforme Lärmmessungen nicht abgenommen und auch keinen Augenschein durchgeführt habe. Ein solcher hätte ergeben, dass heute in der Schiessanlage "Allmid" entgegen seiner Annahme wieder vermehrt mit Sturmgewehren (Stgw) 57, Standardgewehren und Karabinern geschossen werde. Es sei zu beachten, dass diese Gewehre wegen der Munition GP 11 höhere Knall- und dB(A)-Werte als das Stgw 90 aufweisen würden. Sodann sei das jährlich stattfindende Herbstschiessen mit ca. 600 auswärtigen Schützen nicht berücksichtigt worden. Da weder die Betriebsdaten noch die Anlage- und Lärmschutzdaten aktuell erhoben worden seien, hätte die Vorinstanz Neumessungen anordnen müssen. Der von ihr festgestellte Sachverhalt erweise sich insbesondere messtechnisch als unvollständig.
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Lärmimmissionen auf das Schiesslärmgutachten der Walther Bauphysik AG vom 6. Oktober 1994, die Messungen des Eidgenössischen Schiessoffiziers Kreis 7 von 1995 und 1997, den Bericht "Detailermittlung und Sanierungskonzept" der HSR Ingenieure AG vom 2. August 2001 und die ergänzenden Berechnungen der Grolimund + Partner AG vom 19. November 2001 abgestützt. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich seither die Verhältnisse derart geändert haben sollen, dass die damals erhobenen Daten nicht mehr den heutigen tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Was die im Schiessstand "Allmid" vorwiegend eingesetzten Gewehre betrifft, lassen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Parzelle Nr. 541 die überwiegende Verwendung des Stgw 90 nur als zusätzliches - mit Blick auf den einzuhaltenden Planungswert von 60 dB(A) aber nicht massgebendes - Argument anführte. So ist es gestützt auf die Gutachten davon ausgegangen, dass der Schiesstunnel eine Lärmreduktionswirkung von 8 dB(A) erzielt und schon eine Reduktionswirkung von ca. 4 dB(A) genügen würde, um selbst bei Verwendung des Stgw 57 den massgeblichen Planungswert einhalten zu können. Diese Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich nicht unhaltbar. Wird der Planungswert durch einen Schallschutztunnel selbst beim Einsatz des im Vergleich zum Stgw 90 lärmintensiveren Stgw 57 eingehalten, so ist die Frage, welche der beiden Waffen im Schiessstand "Allmid" überwiegend zum Einsatz kommt, bei der beurteilten Parzelle Nr. 541 nicht entscheidrelevant. Im Übrigen deckt sich in dieser Hinsicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts mit derjenigen des Eidgenössischen Schiessoffiziers. So hielt dieser in seinem Gutachten vom 26. September 1995 fest, dass in wenigen Jahren schwergewichtig nur noch mit dem Stgw 90 geschossen werde. Das Verwaltungsgericht war aufgrund dieser Umstände weder gehalten, einen Augenschein durchzuführen noch anderweitige Beweise abzunehmen. Sollte sich der Einwand der Beschwerdeführer betreffend Art der zum Einsatz gelangenden Waffen zusätzlich auf die Parzelle Nr. 118 und das in der Empfindlichkeitsstufe II gelegene südwestlichste Dreieck beziehen, wäre auch dieser unbegründet. So hielt das Verwaltungsgericht dazu fest, je nach gewählter Kombination zwischen Stw 57 und Stgw 90 liege der massgebende Beurteilungswert beim Planungswert oder knapp (maximal 1 dB[A]) darüber. Diese beiden Grenzfälle könnten zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht hiess daher die Beschwerde insoweit gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die JGK zurück. Was schliesslich das jährliche Herbstschiessen betrifft, weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass dieses nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens bildet, sondern im Rahmen der Beschwerde gegen die Sanierungsverfügung zu beurteilen ist. Wie aus dem von der JGK mit der Vernehmlassung an das Bundesgericht eingelegten Beschwerdeentscheid hervorgeht, wurde dieses Verfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen.
Aufgrund des Gesagten ergibt sich somit, dass keine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung vorliegt.
4.2 Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht eine Verletzung von Art. 38 und 39 LSV sowie der Anhänge 2 und 7 zur LSV vor. Es sei unabdingbar, dass die Schiesslärmmessungen im hier umstrittenen Gebiet von derselben Qualität und Quantität seien wie beim früher zur Einzonung vorgesehenen Gebiet "Angeli". Damals seien die Messungen auf einer Höhe von 4.5 m ab Boden sowie auf offenem Feld in den Eckpunkten des Gebiets vorgenommen worden. Dabei hätten die Messungen auf 4,5 m ab Boden (ca. Mitte Fenster im 1. Obergeschoss) dazu geführt, dass die Einwohnergemeinde Gelterfingen das Gebiet "Angeli" infolge zu hoher Schiesslärmvorbelastung nicht mehr zur Einzonung beantragt habe. Derartige Messungen seien im Gebiet "Houene" nie gemacht worden.
4.2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt. Der Verordnungsgeber räumt demnach alternativ die Anwendung einer dieser beiden Ermittlungsmethoden ein. Zudem hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass sie in qualitativer Hinsicht gleichwertig sind. Insoweit sind demnach die Einwände der Beschwerdeführer unbegründet.
4.2.2 Was den Ort der Ermittlung der Lärmimmissionen betrifft, sind diese gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV bei Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume vorzunehmen. Bei den Akten befinden sich insgesamt vier Gutachten über die Lärmimmissionen im Gebiet "Houene": Dem Schiesslärmgutachten der Walther Bauphysik AG vom 6. Oktober 1994 ist zu entnehmen, dass sie unter anderem eine Messung am Gebäude auf Parzelle Nr. 263 (F.________) vornahm, die unmittelbar neben dem Haus auf der Parzelle Nr. 118 liegt. Des Weiteren führte sie für die Liegenschaft auf Parz. Nr. 541 des Beschwerdeführers 2 eine Berechnung durch. Zum Vorgehen bei den Messungen wird im Gutachten (Ziff. 4.1) festgehalten, dass das Mikrophon jeweils im offenen Fenster eines lärmempfindlichen Raumes des entsprechenden Hauses installiert worden sei. Zu den Berechnungen wird bemerkt (Ziff. 5), für zusätzliche Empfangspunkte A-D seien Computermodellberechnungen durchgeführt worden, um die gesamte Situation abzuschätzen. Dabei hätten die Messungen vor Ort als Anhaltspunkte gedient, um die Berechnung zu bestätigen oder zu berichtigen. Daraus erhellt, dass sowohl bei den Messungen als auch bei den Berechnungen die Lärmimmissionen auf Fensterhöhe ermittelt wurden. Ebenso verhält es sich bezüglich der vom Eidgenössischen Schiessoffizier Kreis 7 am 25. September 1995 unter anderem bei der Liegenschaft Nr. 541 des Beschwerdeführers 2 (vgl. Gutachten S. 3 Messpunkt 6) und am 4. Juli 1997 bei den Häusern der Familie F.________ auf Parz. Nr. 263 und der Beschwerdeführerin 1 auf Parz. Nr. 513 (vgl. Gutachten S. 2 Messpunkt 4 und S. 3 Messpunkt 10) vorgenommenen Messungen. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den weiteren Gutachten der HSR Ingenieure AG vom 2. August 2001 und der Grolimund und Partner AG vom 19. November 2001, zumal beiden für ihre Berechnungen die früheren Gutachten als Grundlage dienten. Aus den Tabellen, welche die HSR Ingenieure AG ihrem Gutachten beilegten, geht zudem ausdrücklich hervor, dass bei jedem Wohnhaus der Immissionspunkt auf Höhe des 1. oder 2. Obergeschosses festgelegt worden war.
Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Messungen bzw. Berechnungen seien im Gebiet "Houene" nicht auf Fensterhöhe vorgenommen worden, ist demnach aktenwidrig. Aus den vorerwähnten Gutachten ergibt sich des Weiteren, dass die Anzahl der dort erhobenen Lärmermittlungen auch in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung von Art. 38 und 39 LSV sowie der Anhänge 2 und 7 zur LSV ist somit entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer auch unter diesen Gesichtspunkten nicht ersichtlich.
5.
5.1 Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit dem Einwand der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, wonach es sich bei der neuen Bauzone "Houene" um eine Kleinstbauzone handle und somit eine gesetzeswidrige Umgehung von Art. 24 RPG vorliege. Dabei kam es zum Schluss, dass von einer unzulässigen Kleinstbauzone keine Rede sein könne. Es werde eine "normale" Bauzone für eine (im Verhältnis zur Grösse der Gemeinde) grössere Zahl (20-24) von neuen Wohnungen geschaffen. Zudem schliesse die neue Wohnzone die sechs bestehenden, bisher nicht zonenkonform genutzten Gebäude ein und bringe damit die Planung mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung, was grundsätzlich anzustreben sei.
5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, im Gebiet "Houene" liege bloss ein völlig isolierter Kleinstsiedlungsansatz aus sehr individuellen Häusern mit unterschiedlichem Jahrgang und Stil vor. Diesen Einwand bringen sie im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Art. 75 BV, Art. 1 und 3 RPG sowie Art. 3 RPV vor. Da diesbezüglich jedoch noch kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ergangen ist und die Sache insofern an das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zurückzuweisen ist (vgl. E. 2.4 hiervor), ist vorliegend darauf nicht einzutreten. Im Übrigen berufen sich die Beschwerdeführer weder in diesem noch anderem Zusammenhang auf eine Umgehung von Art. 24 RPG; darauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht auf die planungsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer zu Unrecht nicht eingetreten ist, da sie in engem Sachzusammenhang mit den Lärmschutzanordnungen stehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als das Verwaltungsgericht die Beschwerde abwies und auf die planungsrechtlichen Rügen nicht eintrat. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid (Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils) aufzuheben. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Die Einwohnergemeinde Gelterfingen hat indessen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2005 wird insoweit aufgehoben, als das Verwaltungsgericht die Beschwerde abwies und auf die planungsrechtlichen Rügen nicht eintrat.
Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben.
Die Sache wird an die Vorinstanz zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Einwohnergemeinde Gelterfingen hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Gelterfingen, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: